Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

scheinen,  dies  besonders  zu  demonstrieren  ;  aber  überflüssig
ist  es  leider  nicht.  Es  gibt  selbst  unter  den  Gelehrten
historische  Fanatiker,  welche  meinen,  mit  der  sogenannten
methodischen  Behandlung  der  Quellen  auskommen  zu
können,  auch  wenn  man  die  Sprache  der  Quellen  mangelhaft ­
  oder  gar  nicht  beherrscht.  Man  hört  wohl  die  Theorie
aufstellen,  daß  das  genaue  Verständnis  der  Quellen  eine
spezifisch  philologische  Aufgabe  sei  und  für  den  Historiker
es  genüge,  im  allgemeinen  sich  durchfinden  zu  können;
und  diese  Theorie  ist  der  Praxis  der  Trägheit  nur  allzu
willkommen.  Das  letzte  Resultat  dieser  Richtung  sind  jene
monströsen  Historien  der  Juden  oder  der  Assyrier,  geschrieben ­
  von  solchen,  die  mit  großer  Unbefangenheit  sich  dazu
bekennen,  die  betreffenden  Sprachen  nicht  zu  verstehen;
und  wie  zahlreich  auch  auf  dem  Gebiet  der  klassischen  wie
der  mittelalterlichen  Geschichte  diejenigen  Historiker  sind,
die  weder  Griechisch  noch  Lateinisch  noch  Deutsch  wirklich
verstehen,  ist  leider  den  Wissenden  bekannt  genug.  Das
Übelste  hierbei  sind  nicht  die  einzelnen  Mißverständnisse,
die  daraus  entstehen,  sondern  der  Mangel  an  geistiger  Durchdringung ­
  des  Gegenstandes.  Die  Sprache  ist  immer  eines
jeden  Volkes  größtes,  dauerndstes,  mannigfaltigstes  Monument ­
  ;  um  nur  Rom  zu  nennen,  wer  dem  Ennius  und  dem
Horaz,  dem  Petronius  und  dem  Papinian  nicht  nachzuempfinden ­
  vermag,  der  wird  ewig  von  Roms  Geschicken
reden,  wie  der  Blinde  von  der  Farbe,  mag  seine  pragmatische
Quellenforschung  auch  noch  so  korrekt  sein.  Ähnlich  verhält ­
  es  sich  mit  dem  Studium  des  Rechts,  wobei  ich  allerdings ­
  nicht  zunächst  die  eigentliche  Jurisprudenz  meine,
sondern  die  Kenntnis  des  öffentlichen  Rechts,  der  Verfassung
des  betreffenden  Staats,  die  freilich  wieder  durchaus  untrennbar ­
  ist  von  der  Kenntnis  des  Privatrechts  desselben
Volkes  1 .  Es  bedarf  der  Auseinandersetzung  darüber  nicht,

1  Dazu  ist  die  Auffassung  der  Pragmatischen  Sanktion  als
eines  bilateralen  Vertrages  und  die  Entstehung  dieser  Auffassung
ein  erwähnenswertes  Beispiel  ;  vgl.  meine  «Verfassungswandlungen
im  neueren  Österreich»,  Heidelberg  1911,  S”*2j7~
            
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