Full text : Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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Männer  dienen  der  Sittenpolizei,"  schreibt  Henne  am  Rhyn,  „als
Spione  und  Agents  provocateurs."  Und  wahrlich,  von  den  Tagen
an,  wo  Napoleon  I.  die  berüchtigte  „chtherische  Cohorte",  die  feile
weibliche  Liebespolizeigarde  schuf  und  mit  Millionen  Franks  zur
Durchschnüffelung  der  politischen  Gesinnungen  staatsgefährlicher
Männer  ausrüstete,  bis  zu  den  allerneuesten  Ausbrüchen  der
russischen  Revolution  hat  die  freie  Liebespriesterin  oft  genug  die
Rolle  eines  politischen  Agenten  gespielt.  Doch  allen  brutalen  Willkürakten ­
  zum  Trotz  ist  die  Geschichte  der  Sittenpolizei  nicht  so.  bar
aller  menschlichen  Gefühle.  Wie,  viel  rührende  Dankbarkeit  sprach
z.  B.  aus  dem  Testamente  einer  Bordellhalterin  in  Brüssel,  die  dem
Polizeikommissar  Lemoine  ihr  öffentliches  Haus  vermachte.  Pietätvoll ­
  verlangte  der  Bürgermeister  Vanderstreten  bei  dem  Verkaufe
seines  väterlichen  Hauses  an  einen  Bordellbesitzer,  daß  dieser  das
gute  Haus  auch  recht  „komfortabel  und  schön"  ausstattete.  In  zuvorkommenster
  Weise  lieferte  der  Oberpolizeikommissär  Lenaers  unter
dem  Namen  seines  Sohnes  Wein  für  die  Bordelle  Brüssels.  Doch
an  diesen  Tatsachen  aus  der  Sittepgeschichte  der  Sittenpolizei  des
Auslandes  müssen  wir  uns  hier'genügen  lassen.  Erklären  sie  doch
schon  hinreichend  die  gewaltige  Bewegung,  die  sich  in  allen  Ländern
für  die  Abschaffung  der  Sittenpolizei  erhob!
VI.  Das  Dirnen  ausnahmerecht  und  die
Di  enschenrechte.
Ja  selbst  wenn  die  sitten-  und  sanitätspolizeiliche  Kontrolle
Erfolge  über  Erfolge  auszuweisen  hätten,  dann  dürfte  ihr  der
moderne,  wirklich  sozial  empfindende  Mensch  nicht  einmal  die
Galgenfrist  eines  einzigen  Tages  zugestehen.
Die  sittenpolizeiliche  Kontrolle  stellt  in  der  Tat  eine  große
Gruppe  weiblicher  Wesen  unter  ein  wirkliches  Ausnahmegesetz.  Sie
stempelt  diese  direkt  zu  sozial  Aussätzigen.  Wie  mit  einem  sichtbaren ­
  Ausschlag  behaftet  fühlen  sich  die  besseren  Elemente  der
Prostitution  durch  diese  Kontrolle.  Und  der  soziale  Aussatz  wirft
gerade,  wie  einst  die  Lepra,  den  Aussätzigen  aus  der  bürgerlichen
Gesellschaft  heraus.  Ist  in  der  Tat  die  Prostituierte  nicht,  gerade
wie  früher  die  Leprakranke,  direkt  aus  der  Gesellschaft  ausgeschlossen,
wenn  sie  folgenden  sittenpolizeilichen  Bestimmungen  unterstellt  ist?
In  den  am  7.  Januar  1901  erneuten  polizeilichen  Vorschriften
für  die  Prostitution  des  Stadtpolizcibezirks  Münster  ist  z.  B.  den
Prostituierten  verboten:
1.  der  Besuch  der  Gast-  und  Schenkwirtschaften;  auch  Gartenwirtschaften ­
  einschließlich  des  zoologischen  und  Schloßgartens,
2.  der  Besuch  der  Festhalle  und  solcher  Räume,  in  denen
theatralische  und  andere  Vorstellungen  gegeben  werden,
3.  der  Aufenthalt  in  der  Promenade  und  deren  Anlagen,
4.  der  Aufenthalt  unterm  Bogen  einschließlich  des  Drubbels  .  .  .,
            
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