Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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eine  Prämie  auf  die  Bebauung  kleiner  Grundstücke  gewährt  wurde,
fand  eine  Neufestsetzung  dieser  Beiträge  Anfang  1912  statt,  indem  ohne
Unterschied  der  Grundstücksgröße  200  Mark  erhoben  werden.
Die  Ansiedlnngsbeiträge  brachten  in  den  Jahren  1910  1975,40
Mark,  1911  2126,07  Mark  und  bis  zum  1.  Oktober  1912  2246  Mark.
In  Übereinstimmung  mit  meiner  Ansicht  von  der  Verwendung
dieser  Einnahmen  dürfen  vom  Anfang  des  Etatsjahres  1912  lant  Verfügung ­
  der  Aufsichtsbehörde  die  Ansiedlungsbeiträge  nicht  mehr  als  ein
Teil  der  öffentlichen  Verwaltungseinnahmen  betrachtet  werden,  sondern
sind  für  spätere  außerordentliche  Bedürfnisse  zu  einem  Fonds  anzusammeln; ­
  dasselbe  geschieht  mit  den  erstatteten  anteiligen  Straßenherstellungskosten. ­
  In  ähnlicher  Art  werden  seit  kurzem  die  rückerstatteten
Anliegerbeiträge  auf  ein  Sparbuch  angelegt  und  zur  verstärkten  Tilgung,
der  betreffenden  Anleihe  verwendet.
3.  Gebühren  der  allgemeinen  Verwaltung.
Während  das  Kommunalabgabengesetz  den  Gebührencharakter  sonst
scharf  betont,  schränkt  es  die  Verwaltungsgebühren  ein:  nur  für  wenige
Leistungen,  für  die  Ausfertigung  von  Zivilstandsurkunden,  die  Prüfung
von  Baugesnchen,  die  Beaufsichtigung  von  Messen,  Märkten,  Lustbarkeiten ­
  und  die  Auskunft  in  Meldesachen  ist  das  Recht  zur  Erhebung
von  Gebühren  verliehen  worden.  *)  Die  zahlreichen  Atteste  und  Beglaubigungen ­
  vertragen  nach  Lucker")  sehr  wohl  eine  Gebühr,  deren
Erhebung  gerade  leistungsschwachen  Verbänden  sehr  erwünscht  sein  müßte.
M.  E.  ist  eine  derartige  kleinliche  Gebührenerhebung  ein  arger  Rückschritt, ­
  der  den  Bureaukratismus  nur  noch  mehr  stärken  würde  und  eine
allgemeine  Verkehrserschwerung  zur  Folge  hätte.
Von  den  obenerwähnten  Gebühren  kommen  für  Kleinschönebeck  nur
die  Auskunftsgebühren  des  Meldeamts  in  Betracht,  da  die  anderen
Gebiete  in  den  Bereich  der  Polizei  fallen.  Die  Auskunftsgebühren
sind  erst  seit  Ende  1910  eingeführt  und  werden  in  der  geringen  Höhe
von  25  Pfg.  von  Auswärtigen  nur  erhoben,  um  einer  Belästigung
vorzubeugen.
Im  übrigen  sind  die  alten  Befugnisse  der  Gemeinden,  Verwaltungsgebühren ­
  zu  erheben,  bestehen  geblieben,  sind  aber  finanziell  bedeutungslos. ­
  So  erhält  die  Gemeinde  von  der  Jagdgenoffenschaft  für  Führung
der  Kassengeschäfte  25  Mark  jährlich,  ferner  als  Hebegebühren  für  die
Viehsteuer  3  °/ 0 ,  landwirtschaftliche  Berufsgenossenschaft  2  °/ 0  und  die
Nordöstliche  Baugewerbsgenoffenschaft  4"/g.  Die  Prozente  für  Er-0

  Vgl.  Ausführuugsgesetz  zum  Kommunalabgabeugcsetz  Art.  6.
*)  In  den  Schriften  des  Vereins  für  Sozialvolitik  Bd.  127,  8.  Teil,  S.  1.
            
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