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Die Einnahmen wuchsen also von Jahr zu Jahr, obwohl der Zuschlag
zur Staatseinkommensteuer annähernd gleich blieb. In dem
Satz von 125 °/o ist nämlich die Kreissteuer von 25 °/ 0 mit enthalten.
Bis zum 1. April 1907 wurde diese besonders erhoben und ging nicht
durch die Rechnung, weil der Kreis die Aussälle der Steuer selbst getragen
hatte; seit 1907 ist aber die vom Kreis veranschlagte Summe
von der Gemeinde abzusühren. Da die Kreissteuern nicht getrennt gebucht
werden, mußten sie bei den Zuschlägen, bei denen sie den höchsten
Betrag erreichen, nämlich der Staatseinkomniensteuer, angeführt werden;
doch ist für den Ertrag der kommunalen Einkommensteuer zu beachten,
daß in der Kreissteuer auch die Zuschläge zur Grund- und Gebäude-,
Gewerbe- und Betriebssteuer liegen.
ec) Grund- und Gebäudesteuern.
Eine endgültige Regelung der Grundsteuern fand in Preußen erst
durch das Gesetz vom 21. Mai 1861 statt, in dessen § 1 die Steuer
geteilt wurde 1. in die von Gebäuden und den dazu gehörigen Hofräunien
und Hausgärten unter dem Namen Gebäudesteuern zu entrichtenden
Staatsabgaben und 2. in die eigentliche Grundsteuer, welche
mit Ausschluß der zu 1. bezeichneten von den ertragfähigen Grundstücken,
von den Liegenschaften, zu entrichten ist. Von der Gebäudesteuer
wurden nur solche Hausgärten betroffen, deren Flächeninhalt
einen Morgen nicht überschreitet, größere Hausgärten unterlagen mit
ihrem ganzen Flächeirinhalte der Grundsteuer.
Die Grundsteuer von den Liegenschaften wurde für die gesamte
Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande und des Jadegebiets
vom 1. Januar 1865 auf einen Jahresbetrag von 10 Millionen
Mark festgestellt. Diesen Betrag verteilte man nach Verhältnis des
Reinertrages der steuerpflichtigen Liegenschaften auf die einzelnen Provinzen
gleichmäßig und behandelte die hiernach jeder Provinz zugefallenen
Grundsteuerhauptsummen als Kontingent. Innerhalb der Provinzen
wurden die festgestellten Grundsteuerhauptsummen auf die einzelnen
Kreise, innerhalb dieser auf die Genieinden und weiter auf die
steuerpflichtigen Liegenschaften nach Verhältnis des Reinertrages gleichmäßig
verteilt. Die Feststellung des Reinertrages der Liegenschaften
erfolgte nach Kulturarten und Bonitätsklassen, ohne Rücksicht auf die
bestehenden Eigentumsverhältnisse.
Das unter demselben Datum erlassene Gesetz, betreffend die Einführung
einer allgemeinen Gebäudesteuer, regelte die Veranlagung dergestalt,
daß jedes der Steuer unterliegende Gebäude nach Maßgabe
seines jährlichen Nutzungswerts zu einer bestimmten Steuerstufe eingeschätzt
wird. Alle 15 Jahre findet eine Gesamtrevision statt,