Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Die  Einnahmen  wuchsen  also  von  Jahr  zu  Jahr,  obwohl  der  Zuschlag ­
  zur  Staatseinkommensteuer  annähernd  gleich  blieb.  In  dem
Satz  von  125  °/o  ist  nämlich  die  Kreissteuer  von  25  °/ 0  mit  enthalten.
Bis  zum  1.  April  1907  wurde  diese  besonders  erhoben  und  ging  nicht
durch  die  Rechnung,  weil  der  Kreis  die  Aussälle  der  Steuer  selbst  getragen ­
  hatte;  seit  1907  ist  aber  die  vom  Kreis  veranschlagte  Summe
von  der  Gemeinde  abzusühren.  Da  die  Kreissteuern  nicht  getrennt  gebucht ­
  werden,  mußten  sie  bei  den  Zuschlägen,  bei  denen  sie  den  höchsten
Betrag  erreichen,  nämlich  der  Staatseinkomniensteuer,  angeführt  werden;
doch  ist  für  den  Ertrag  der  kommunalen  Einkommensteuer  zu  beachten,
daß  in  der  Kreissteuer  auch  die  Zuschläge  zur  Grund-  und  Gebäude-,
Gewerbe-  und  Betriebssteuer  liegen.
ec)  Grund-  und  Gebäudesteuern.
Eine  endgültige  Regelung  der  Grundsteuern  fand  in  Preußen  erst
durch  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1861  statt,  in  dessen  §  1  die  Steuer
geteilt  wurde  1.  in  die  von  Gebäuden  und  den  dazu  gehörigen  Hofräunien
  und  Hausgärten  unter  dem  Namen  Gebäudesteuern  zu  entrichtenden ­
  Staatsabgaben  und  2.  in  die  eigentliche  Grundsteuer,  welche
mit  Ausschluß  der  zu  1.  bezeichneten  von  den  ertragfähigen  Grundstücken, ­
  von  den  Liegenschaften,  zu  entrichten  ist.  Von  der  Gebäudesteuer ­
  wurden  nur  solche  Hausgärten  betroffen,  deren  Flächeninhalt
einen  Morgen  nicht  überschreitet,  größere  Hausgärten  unterlagen  mit
ihrem  ganzen  Flächeirinhalte  der  Grundsteuer.
Die  Grundsteuer  von  den  Liegenschaften  wurde  für  die  gesamte
Monarchie  mit  Ausnahme  der  Hohenzollernschen  Lande  und  des  Jadegebiets ­
  vom  1.  Januar  1865  auf  einen  Jahresbetrag  von  10  Millionen
Mark  festgestellt.  Diesen  Betrag  verteilte  man  nach  Verhältnis  des
Reinertrages  der  steuerpflichtigen  Liegenschaften  auf  die  einzelnen  Provinzen ­
  gleichmäßig  und  behandelte  die  hiernach  jeder  Provinz  zugefallenen ­
  Grundsteuerhauptsummen  als  Kontingent.  Innerhalb  der  Provinzen ­
  wurden  die  festgestellten  Grundsteuerhauptsummen  auf  die  einzelnen ­
  Kreise,  innerhalb  dieser  auf  die  Genieinden  und  weiter  auf  die
steuerpflichtigen  Liegenschaften  nach  Verhältnis  des  Reinertrages  gleichmäßig ­
  verteilt.  Die  Feststellung  des  Reinertrages  der  Liegenschaften
erfolgte  nach  Kulturarten  und  Bonitätsklassen,  ohne  Rücksicht  auf  die
bestehenden  Eigentumsverhältnisse.
Das  unter  demselben  Datum  erlassene  Gesetz,  betreffend  die  Einführung ­
  einer  allgemeinen  Gebäudesteuer,  regelte  die  Veranlagung  dergestalt, ­
  daß  jedes  der  Steuer  unterliegende  Gebäude  nach  Maßgabe
seines  jährlichen  Nutzungswerts  zu  einer  bestimmten  Steuerstufe  eingeschätzt ­
  wird.  Alle  15  Jahre  findet  eine  Gesamtrevision  statt,
            
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