Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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sichtspunkt der möglichsten Sicherung vor Feuersgefahr geleitet. Ihre 
sanitätspolizeilichen Vorschriften sind äußerst dürftig und vage, irgend 
welche Begrenzung der Höhe der Gebäude oder der Größe der Ban 
fläche enthält sie nicht. Hier griffen nur die allgemeinen Normen Platz, 
nach denen sich die Höhe der Gebäude nach der Straßenbreite richtet, 
die aber bei den meist hinreichend breiten Dorfstraßen kein Hindernis 
für die Errichtung hoher Häuser gebildet hätten?) Verlangte sie auch, 
allerdings vorbehaltlich eines Dispenses, grundsätzlich eine offene Be 
bauung init einem Minimalabstand von 5 in zwischen zwei Gebäuden mit 
feuersicherer Bedachung, mit Gebäude ohne feuersichere Bedachung ent 
sprechend mehr, so konnte die grundbuchliche Eintragung schon wegen 
des möglichen Dispenses nicht vermieden werden?) 
Eine Regelung trat erst ein durch die „Baupolizeiverordnung für 
die Vororte von Berlin vom 21. April 1903", * 3 ) die sich naturgemäß 
an den durch die Kolonie geschaffenen Charakter anschließen mußte nnd 
die Gemarkung von Kleinschönebeck-F. ausschließlich landhausmäßiger 
Bebauung vorbehielt. Infolge der Verordnung des Regierungspräsi 
denten, die die Art des Baues selbst und seine Lage zu den benachbarten 
Baulichkeiten regelte, durften unbeschadet eines ortsstatutarischen Bau 
verbots neue Grundstücke, welche unmittelbar au einen öffentlichen Fahr 
weg grenzen, mit Gebäuden besetzt werden. Auf anderen Grundstücken 
war die Errichtung von Gebäuden nur dann zu gestatten, wenn die 
Grundstücke mit einem öffentlichen Fahrweg durch einen der Bestimmung 
der Gebäude entsprechenden, für die Dauer gesicherten Zufahrtsweg ver 
bunden waren, welcher nach seiner Beschaffung, besonders in Ansehung 
seiner Breite, den öffentlichen Interessen genügte. Baufluchtlinien mußten, 
wie dies sich eigentlich von selbst versteht, bei Neu-, An- und Umbauten 
eingehalten werden, doch konnte das Zurücktreten von Bauten hinter die 
Baufluchtlinie parallel mit dieser gestattet werden, wenn hierdurch keine 
gröbliche Verunstaltung des Straßenbildes herbeigeführt wurde. Abge- 
0 § 11 Abs. 1: „Behufs größerer Feuersicherheit müssen die in geschlossenen 
Orten neu zu errichtenden Gebäude, soweit es die Lokalität und wirtschaftliche Be 
stimmung gestattet, sowohl von den nächsten vorhandenen Gebäuden, als unter sich 
möglichst entfernt erbaut werden. 
-) Vgl. Paul Voigt a. a. O. 125. 
3 ) Diese Verordnung hat ihre Grundlage in § 10 des 17. Titels im 2. Teil 
des Allgemeinen Landrechts: Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen 
Ruhe, Sicherheit und Ordnung, und zur Anwendung der dem Publico oder einzelnen 
Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizei. 
Auf diesem Paragraphen baut sich auf das Gesetz über die Polizeiverwaltung 
v. li. III. 1850 und das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung v. 30. 7. 83, 
das wiederum in seinem § 137 die rechtliche Grundlage für die erwähnte Ver 
ordnung bildet.
	        
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