Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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sichtspunkt  der  möglichsten  Sicherung  vor  Feuersgefahr  geleitet.  Ihre
sanitätspolizeilichen  Vorschriften  sind  äußerst  dürftig  und  vage,  irgend
welche  Begrenzung  der  Höhe  der  Gebäude  oder  der  Größe  der  Banfläche ­
  enthält  sie  nicht.  Hier  griffen  nur  die  allgemeinen  Normen  Platz,
nach  denen  sich  die  Höhe  der  Gebäude  nach  der  Straßenbreite  richtet,
die  aber  bei  den  meist  hinreichend  breiten  Dorfstraßen  kein  Hindernis
für  die  Errichtung  hoher  Häuser  gebildet  hätten?)  Verlangte  sie  auch,
allerdings  vorbehaltlich  eines  Dispenses,  grundsätzlich  eine  offene  Bebauung ­
  init  einem  Minimalabstand  von  5  in  zwischen  zwei  Gebäuden  mit
feuersicherer  Bedachung,  mit  Gebäude  ohne  feuersichere  Bedachung  entsprechend ­
  mehr,  so  konnte  die  grundbuchliche  Eintragung  schon  wegen
des  möglichen  Dispenses  nicht  vermieden  werden?)
Eine  Regelung  trat  erst  ein  durch  die  „Baupolizeiverordnung  für
die  Vororte  von  Berlin  vom  21.  April  1903", *  3 )  die  sich  naturgemäß
an  den  durch  die  Kolonie  geschaffenen  Charakter  anschließen  mußte  nnd
die  Gemarkung  von  Kleinschönebeck-F.  ausschließlich  landhausmäßiger
Bebauung  vorbehielt.  Infolge  der  Verordnung  des  Regierungspräsidenten, ­
  die  die  Art  des  Baues  selbst  und  seine  Lage  zu  den  benachbarten
Baulichkeiten  regelte,  durften  unbeschadet  eines  ortsstatutarischen  Bauverbots ­
  neue  Grundstücke,  welche  unmittelbar  au  einen  öffentlichen  Fahrweg ­
  grenzen,  mit  Gebäuden  besetzt  werden.  Auf  anderen  Grundstücken
war  die  Errichtung  von  Gebäuden  nur  dann  zu  gestatten,  wenn  die
Grundstücke  mit  einem  öffentlichen  Fahrweg  durch  einen  der  Bestimmung
der  Gebäude  entsprechenden,  für  die  Dauer  gesicherten  Zufahrtsweg  verbunden ­
  waren,  welcher  nach  seiner  Beschaffung,  besonders  in  Ansehung
seiner  Breite,  den  öffentlichen  Interessen  genügte.  Baufluchtlinien  mußten,
wie  dies  sich  eigentlich  von  selbst  versteht,  bei  Neu-,  An-  und  Umbauten
eingehalten  werden,  doch  konnte  das  Zurücktreten  von  Bauten  hinter  die
Baufluchtlinie  parallel  mit  dieser  gestattet  werden,  wenn  hierdurch  keine
gröbliche  Verunstaltung  des  Straßenbildes  herbeigeführt  wurde.  Abge-0

  §  11  Abs.  1:  „Behufs  größerer  Feuersicherheit  müssen  die  in  geschlossenen
Orten  neu  zu  errichtenden  Gebäude,  soweit  es  die  Lokalität  und  wirtschaftliche  Bestimmung ­
  gestattet,  sowohl  von  den  nächsten  vorhandenen  Gebäuden,  als  unter  sich
möglichst  entfernt  erbaut  werden.
-)  Vgl.  Paul  Voigt  a.  a.  O.  125.
3 )  Diese  Verordnung  hat  ihre  Grundlage  in  §  10  des  17.  Titels  im  2.  Teil
des  Allgemeinen  Landrechts:  Die  nötigen  Anstalten  zur  Erhaltung  der  öffentlichen
Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung,  und  zur  Anwendung  der  dem  Publico  oder  einzelnen
Mitgliedern  desselben  bevorstehenden  Gefahr  zu  treffen,  ist  das  Amt  der  Polizei.
Auf  diesem  Paragraphen  baut  sich  auf  das  Gesetz  über  die  Polizeiverwaltung
v.  li.  III.  1850  und  das  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  v.  30.  7.  83,
das  wiederum  in  seinem  §  137  die  rechtliche  Grundlage  für  die  erwähnte  Verordnung ­
  bildet.
            
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