Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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sehen  von  einigen  Ausnahmefällen  konnte  jedoch  in  den  Bauklassen  6,
D,  E  von  der  Stellung  der  Gebäude  parallel  zur  Baufluchtlinie  Abstand
genommen  werden.
Die  Benennung  Bauklasse  A,  B  usw.  ist  dadurch  entstanden,  daß
die  Verordnung  zwei  Bauweisen,  die  offene  und  die  geschlossene,  unterscheidet. ­
  Während  man  für  bie  geschlossene  Bauweise  die  Klassen  I  und
II  gewählt  hat,  unterscheidet  man  diese  in  die  Bauklaffen  A—D,  die  in
neueren  Verordnungen  noch  um  E  und  F  vermehrt  wurden.  Die  Vorschriften ­
  für  die  Bauklasse  0,  die  zuerst  nur  einen  kleinen  Teil  —  den
zum  Gemeindegebiet  gehörenden  Teil  des  Rittergutsparkes  —  dec  Feldmark ­
  Anwendung  fanden,  wurden  im  Jahre  1907  auf  die  gesamte
Gemeiudeflur  übertragen,  mit  Ausnahme  des  bereits  erwähnten  Parkes,
der  der  Bauklasse  D  eingereiht  wurde.  Der  Geltungsbereich  der  Bauklasse ­
  0  ist  aber  noch  dahin  zu  präzisieren,  daß  die  Anlage  störender
Betriebes  in  dem  Gebiete  verboten  ist,  welches  von  der  Gemeindegrenze
gegen  Schöneiche,  die  Königliche  Forst  und  dem  von  Schöneiche  nach
Wollersdorf  führenden  Wege  umschlossen  wird,  d.  i.  der  bisher  zum
größten  Teil  der  Bebauung  erschlossene  Teil.  Es  ist  demnach  die  Ansiedelung ­
  von  Fabriken  in  dem  deni  Jndustrieort  Kalkberge  zu  gelegenen
Teil  der  Gemarkung  gestattet.  Durch  Vorschriften  ist  dafür  gesorgt,
daß  derartige  Gebäude  nicht  allzu  sehr  von  den  üblichen  Anforderungen
abweichen  dürfen  —  Bauwich  bleibt  bestehen,  für  jeden  grn  bebaubarer
Fläche  werden  nur  4,50  cbm  Baumasse  und  Rauminhalt  gestattet,  die
Höhe  darf  22  in  nicht  übersteigen  —  ,  infolgedessen  ist  denn  auch  noch
kein  einziges  derartiges  Unternehmen  auf  Schönebecker  Gelände  errichtet.
Um  hier  noch  kurz  auf  die  wichtigsten  Erfordernisse  der  Bauten
selbst  einzugehen,  so  hatte  die  Baupolizeiverordnnng  für  das  platte  Land
in  §  13  inbezug  auf  die  dringendsten  Anforderungen  nur  festgesetzt,  daß
für  Wohnräume  eine  lichte  Höhe  von  2 x / a  m  nötig  sei.  Kellergeschosse
durften  nur  daun  zu  Wohnungen  eingerichtet  werden,  wenn  der  Fußboden ­
  mindestens  30  cm  über  dem  höchsten  Stande  des  Grnndwasfers,
die  Decke  aber  wenigstens  1  m  und  der  Fenstersturz  mindestens  60  cm
über  dem  Niveau  der  Straße  liegt.  Diese  Maße  sind  jetzt  etwas  verschärft
worden;  es  werden  mindestens  2,80  m  lichte  Höhe  für  Wohnräume
verlangt,  der  Fußboden  muß  zum  wenigsten  40  cm  über  dein  höchsten
Grundwasserstande  angelegt  sein.  —  Erscheint  diese  Änderung  in  den
Maßen  gering,  so  beruht  doch  das  Gute  in  der  jetzt  geltenden  Bauordnung, ­
  daß  die  Garantie  für  eine  verhältnismäßig  gleiche  Bebauung
gegeben  ist  und  besonders  Ausivüchse  vermieden  werden.

l )  Störende  Betriebe  sind  Anlagen,  weiche  starken  Rauch  oder  Ruß,  üble  Gerüche ­
  oder  schädliche  Ausdünstung  oder  ungewöhnliches  Geräusch  verursacheu.
            
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