Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Regierungspräsidenten Ortspolizeiverordnungen erfassen werden, durch 
welche für räumlich begrenzte Teile von Gemeinden und Gutsbezirken 
der Reihenhausbau vorgeschrieben wird . . . Es kann nur im 
Interesse gesunder Fortentwicklung sein, wenn die Kommunalpolitik sich 
konsequent auf einen ablehnenden Standpunkt stellt. Gereicht cs auch 
den Bodenspekillauten zum Vorteile, wenn sie ihr Land möglichst dicht 
besiedeln, d. h. möglichst viel Geld aus ihrem Terrain herauszuziehen, 
geben sich diese natürlich auch alle erdenkliche Mühe, diese Art der 
Bebauung einzuführen, so kaun der Reiheuhausbau nur wieder dazu 
führen, uns dem Mietskasernenbau zu nähern, damit den Grund und 
Boden in bestimmten Gebieten der Gemeindeflur in die Höhe zu treiben. 
Der Erfolg wäre der, daß im Gegensatz zur Behauptung der Grund 
stückshändler der Bau und die Mieten nicht verbilligt würden, sondern 
gerade wegen der Möglichkeit der besseren Ausnutzung würden die 
Parzellen im Werle steigen, die Besitzer würden die Wertsteigerung 
kapitalisieren, und der Käufer für den Bauplatz das schon mehr be 
zahlen, was er zu ersparen gehofft hat. Die Folge ist natürlich eine 
unerwünschte vertikale und horizontale Bodeuausnutzung. 
Ein weiteres Übel aber würde diese Konzession für die Gemeinde 
im Gefolge haben, da sie, ohne Bevorzugung eines Teils der Terrain 
besitzer, den Reihenhausbau nicht einführen könnte. Entweder muß, 
was dem einen Unternehmer recht ist, auch dem kleinen Besitzer billig 
sein, oder aber es findet eine Bereicherung der einen zu ungunsten der 
anderen statt. Abgesehen von alledem wäre die Einheitlichkeit der 
Bebauung gestört. 
bb> Verhinderung von Verunstaltung. 
Haben wir oben bereits eines Ortsstatnts Erwähnung getan, das 
auf die Bodcnpreissteigerung hemmend wirken mußte, so ist mit dem 
13. 5. 1912 auf Grund der Landgemeindeordnung vom 3. 7. 1891 
und der §§ 2—5 des Gesetzes vom 15. 7. 1907 ein Ortsstatut ins 
Leben gerufen, das dem Wunsche der Gemeinde nach landhausmäßiger 
Bebauung, der die Banpolizeiordnung nicht gerecht geworden ist, 
energischen Rückhalt gibt. Es kann nämlich nach der Bauordnung 
das Aneinanderbauen zweier benachbarter Häuser nicht vermieden 
werden. Sind auch Vorschriften vorhanden, die verlangen, daß sich 
die Giebel „im wesentlichen" decken, die Stirnseiten der aneinander 
gebauten Gebäude „annähernd" in derselben senkrechten Ebene liegen usw., 
so sind diese doch so dehnbar, wie die wenigen Doppelbauten stets 
gezeigt haben, daß sie längst nicht imstande sind, auch nur einiger 
maßen die Errichtung gleichartiger Gebäude zu erzielen. Es müssen 
daher nach dem Ortsstatut die Ansichten aller an Straßen, Plätzen
	        
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