Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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'Eigentums  zu  niedrig  einschätze,  müßte  die  Bestimmung  getroffen  werden
daß  die  Gemeinde,  wenn  sie  den  Boden  für  kommunale  Bedürfnisse
braucht,  das  Recht  hat,  ihn  zu  dem  geschätzten  Werte  zu  erwerben.
Schätzt  der  Grundbesitzer  zu  hoch,  so  droht  die  hohe  Steuer,  schätzt  er
zu  niedrig,  so  droht  eventuell  die  Abfindung  durch  die  Stadt"?)  Das
Gesetz  gestattet  aber  die  Einführung  einer  solchen  Steuernormierung  nicht.
eo)  tvertzuwachssteuer.
Wird  diese  Steuer  auch  aus  praktischen  Gründen  mit  dem  Eintritt
des  Besitzwechsels,  wie  die  Umsatzsteuer  erhoben,  so  ist  die  Berechtigung
dieser  (progressiv  ausgestalteten  bedingten  Umsatz-)  Steuer  doch  weitaus
größer.  Die  Umsatzsteuer  ist  eine  rohfiskalische,  rein  formell  gestaltete
Verkehrssteuer,  die  sich  nur  wegen  ihrer  verhältnismäßig  einfachen  Handhabung ­
  einer  finanziellen  Beliebtheit  erfreut,  obwohl  sie  wegen  ihrer
Differenzieruugsunfähigkeit,  ihres  groben  unorganischen  Charakters  bei
einer  allgemeinen  Bodenwertdepression  ungerecht  wirken  muß.  Diese
Unbilligkeiten  fehlen  der  Wertznwachssteuer  vollkommen *  2 ),  da  sie  die
Leistungsfähigkeit  des  Besteuerten  in  vollem  Maße  berücksichtigt.  Ist
die  Umsatzsteuer  ohne  Frage  leicht  abwälzbar,  wie  ans  vielen  Kaufverträgen ­
  erhellt,  so  ist  die  Möglichkeit  der  Abwälzbarkeit  bei  der  Zuwachssteuer
  schwerer  festzustellen,  sie  wird  von  bodcnreformerischer  Seite  sogar
auf  das  entschiedenste  verneint.  Die  Überwälzung  oder  Eigeutragnng
der  Steuer  kann  von  Fall  zu  Fall  auf  eine  Machtsrage  hinauslaufen,
eine  Ansicht,  der  auch  ich,  was  die  formelle  Seite  anbetrifft,  auf  Grund
eingesehener  Verträge  zuneige.  Doch  wird  die  ,.Machtfrage"  eine  Abwälzung ­
  meist  nicht  gestatten,  da  ohne  Zivang  niemand  über  den  zurzeit
geltenden  Preis  zu  zahlen  gewillt  ist,  die  formelle  Überwälzung  der
Wertzuwachssteuer  demnach  den  Preis  des  Grundstücks  um  die  Zuwachsbesteuerung ­
  sinken  lassen  muß.  Sollte  aber  jemandt  tatsächlich  gezwungen
werden  können,  die  Zuwachssteuer  beim  Kauf  mitzutragen,  so  hätte  dieser
Käufer  ebensogeru  einen  höheren  Kaufpreis  gezahlt.
Die  von  Gegnern  der  Steuer  aufgestellte  Forderung,  daß  die  Gemeinde ­
  in  Konsequenz  ihrer  Anschauung,  der  Grundwertzuwachß  werde
durch  die  Gesamtheit  gebildet,  bei  sinkenden  Preisen  an  die  Grundbesitzer
auch  die  Prozente  ihres  Verlustes  herauszahlen  müßte,  kann  ich  mit
der  gesamten  wissenschaftlichen  Presse  zurückweisen.  Adolf  Wagner  erkennt ­
  zwar  die  Theorie  der  Forderung  als  berechtigt  an,  kommt  aber
für  die  Praxis  zu  einem  ablehnenden  Ergebnis.  Treffend  inbezug  auf

')  Damaschke,  Aufgaben  S.  127.
2 )  In  diesem  Zusammenhang  handelt  es  sich  naturgemäß  nur  um  eine  Grundwertzuwachssteuer. ­

            
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