Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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die  Wertabnahmevergütungspflicht,  bemerkt  Boldt:  *  *)  „welchem  Zensitew
würde  es  einfallen,  vom  Staate,  der  vom  Einkommen  jahrelang  Einkommensteuern ­
  erhoben  hat,  eine  Entschädigung  zu  verlangen,  wenn  er
einige  Jahre  mit  Unterbilanz  gearbeitet  hat?"  —  Es  ist  ferner  möglich,
die  Wertzuwachsstener  außer  der  Veranlagung  beim  Besitzwechsel,  der
indirekt  genannten,  auch  dadurch  zu  erheben,  daß  man  das  Gelände
regelmäßig  periodisch  abschätzt  und  den  eingetretenen  Zuwachs  ganz
unabhängig  von  der  Vorbedingung  eines  erfolgten  Eigentumsüberganges
oder  dergleichen  besteuert.  Dieses  wäre  die  sogenannte  direkte  Besteuerung
des  Grundwertzuwachses.  Die  direkte  Art  der  Wertzuwachssteuer  kann
m.  E.  für  den  Zweck  der  Bodenpolitik  garnicht  in  Frage  kommen,  da  es
äußerst  schwer  ist,  den  Wertzuwachs  unzweifelhaft  festzustellen,  und  auch
nicht  zu  verlangen  wäre,  daß  Leute,  die  ihr  Kapital  in  Grundbesitz
festgelegt  haben,  Steuer  von,  Wertzuwachs  bezahlen,  den  sie  selbst  garnicht ­
  genau  kennen,  den  sie  garnicht  realisiert  haben.  Das  aber  hat  doch
gerade  die  Wertzuwachsstener  so  populär  gemacht,  daß  sie  in  dem  Augenblick ­
  einsetzt,  wo  die  Realisierung  des  Gewinnes  stattfindet,  und  zwar
gilt  als  Steuerobjekt  ihren,  Prinzip  gemäß  der  unverdiente  Wertzuwachs,,
das  ist  derjenige,  „der  nicht  durch  Arbeits-  oder  Kapitalverwendung  des
Eigentümers,  sondern  nur  durch  die  Entwicklung  oder  die  Aufwendungen
der  Allgemeinheit  entstanden  ist"?)  Dabei  kommt  für  die  Besteuerung
nach  der  indirekten  Form  der  Zuwachssteuer  in  Frage  jedesmal  der
während  der  Besitzdauer  des  uenveräußerndeu  Eigentümers  von  ihm
bezw.  auch  der  während  der  Besitzdauer  seines  erbrechtlichen  Besitzvorgängers ­
  von  diesem  gemachte  unverdiente  Gewinn?)  Auf  weitere  Einwände ­
  gegen  die  Wertzuwachssteuer,  wie  „Vermögeuskonfiskatiou",
„sozialistisch"  usw.,  ist  hier  nicht  einzugehen.
Es  kommt  hier  darauf  au,  festzustellen,  inwieweit  die  Bodenpolitik
sich  für  ihre  Bestrebungen  der  Wertzuwachssteuer  bedienen  darf.  Es
gehen  darüber  die  Ansichten  weit  auseinander.  Die  Hauptforderung
stellt  in  ihrer  Tendenz,  nicht  eigentlich  nur  den  Zuwachs  au  Grundrente,,
sondern  die  Grundrente  überhaupt  der  Allgemeinheit  zurückzugewinnen,
die  Bodenreform  auf.  „Wieviel  könnte  durch  eine  Zuwachssteuer  —
auch  durch  eine  bescheidene  von  nur  50°/ 0  etwa  —  hier  gewonnen
werden!  Eine  solche  Steuer  würde  die  Spekulation  in  den  Außenterrains ­
  beenden  und  im  wesentlichen  den  gerechtfertigten  Preis  für  den
Boden  wieder  herstellen." 4 )  Diese  Inanspruchnahme  der  Steuer  geht
l )  Die  Wertzuwachssteuer  S.  37.
*)  Kumpmann,  Die  Wertzuwachssteuer  S.26.  angeführt  bei  Leuckart  v.  Weißdorf
a.  a.  O.  S.  6.
')  v.  Weißdorf  a.  a.  S.  6.
*)  Damaschke,  Bodenreform  S.  81.
            
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