Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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fügige Änderungen an Wegen und Triften vorgenommen, „die ihrer 
Zweckmäßigkeit wegen für immer bestehen" sollten. Mit dem 17.11.1849 
fand dieser Nachtragsrezeß durch Bestätigung der Königlichen General 
kommission für die Kurmark Brandenburg seinen Abschluß. — Der 
Zersetzungsprozeß der Allmende nahm trotzdem seinen Fortgang. Da 
die Auseinandersetzung mit der Generalkommission den Bauern zu um 
ständlich schien, verkauften sie auf eigene Rechnung eine Parzelle nach 
der anderen von dem Weiderevier, aus dessen zuerst veräußertem Stück 
ihnen so viele Umstände erwachsen waren. Der Erlös wurde unter 
die „Interessenten" verteilt. Das Schäferhaus ging nebst Garten im 
Laufe der Jahre in Privatbesitz über, ebenso kam die Lehmgrube in 
bäuerliche Hand. Der Tränkeplatz am Vogelsdorfer Wege und der 
Sandberg wurden im Besitz der Anlieger ausgewiesen, obwohl den 
Tränkeplatz die Gemeinde unterhalten hatte und auch dem Sandberg 
noch vielfach von Gemeindeeingesessenen Mauersand entnommen worden 
war. 
Erst im Jahre 1893 kam hier der Stein ins Rollen. Die 
Separationsgemeinde hatte aus dem gemeinschaftlichen Besitz die Sand- 
kute verkauft und verhandelte mit dem Käufer um die Pacht bis zur 
Auflassung; ein anderer Käufer verlangte die Auflassung seiner schon 
vor langer Zeit erhandelten Triftparzelle. Bei dieser Gelegenheit 
mußte zur Feststellung der Identität der betreffenden Grundstücke die 
nunmehr für die Provinzen Brandenburg und Pommern gebildete 
Generalkommission zu Frankfurt a. O. angegangen werden. Diese 
billigte die Verwendung des Erlöses aus der Sandkute in Höhe von 
6000 Mk. zur Zahlung auf die Grundsteuer nicht, sondern verlangte 
gemäß Gesetz vom 2. 4. 1887 Z die Verwendung zur Verbesserung der 
Verkehrswege, ein Nutzen, der allen, auch den kleinen im Laufe der 
Jahre hinzugekommeiien Grundbesitzern zugute komme. Es wurde denn 
auch die Pflasterung der Dorsstraße beschlossen; die Zinsen des ver 
bleibenden Restes sollten zur Unterhaltung dieser Straße oder anderer 
gemeinschaftlicher Anlagen benutzt werden. 
Um in Zukunft nur mit einer Person verhandeln zu müssen, 
bestimmte die Generalkommissson im Jahre 1895 den Gemeindevorsteher 
zur Vertretung der Gesamtheit der Separationsinteressen Dritten gegen 
über, sowie zur Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten. 
Da die Anträge auf Kauf von gemeinschaftlichem Besitz sich mehrten, 
die politische Gemeinde sich aber als unzuständig für den Verkauf des 
0 betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemein 
schaftlichen Angelegenheiten, nach dessen § 5 die Berteilung ausgeschlossen werden 
kann, „wenn dieselbe wegen unverhältnismäßig hoher Kosten oder aus anderen 
Gründen unzweckmäßig erscheint".
	        
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