Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Zugleich  aber  wurden  auch  die  Teilnahmeverhältnisse  an  der  gemeinschaftlichen ­
  Nutzung  festgestellt.  Zu  1)  wurde  in  25  Teile  zerlegt,
wovon  die  Bauern  und  die  Pfarre  je  2  —  22  Teile,  die  Kossäten  je
einen,  also  drei  Teile  erhielten.  Analog  wurde  zu  2)  die  Holznutzuug
in  23  Teile  zerlegt  (da  ein  Bauer  abgefunden  war)  und  ebenfalls  die
Weidenutzung.  Ferner  wurde  bei  dieser  Holzung,  da  die  Bonitierung
nun  einmal  stattgefunden  hatte,  für  eine  künftige  Auseinandersetzung  die
Größe  der  Anteile  festgestellt  mit  der  Maßgabe,  daß  jeder  einzelne
Interessent  zu  jeder  Zeit  die  Ausscheidung  verlangen  konnte.  An  den
zil  4)  bezeichneten  Hirtengrundstücken  waren  nutzungsberechtigt  10  Bauern
zu  zwei  Teilen  =  20  Teile  und  3  Kossäten  zu  einem  Teil  =  3  Teile,
und  zwar  übernahmen  diese  neben  der  Nutzung  auch  die  Unterhaltung.
Außer  den  4  gemeinschaftlichen  Tränken  gab  es  noch  2  Tränken  (Pfühle),
an  denen  aber  nur  je  2  Bauern  Gerechtsame  hatten  und  die  daher  für
die  Gesamtheit  ohne  Bedeutung  waren.  Die  Unterhaltung  der  Wege
fand  auch  ferner  in  festgesetzter  Weise  gemeinschaftlich  statt,  die  Reinigung
der  Gräben,  mit  Ausnahme  einer  kurzen  Strecke  gemeinschaftlich  zu
reinigenden  Fließes,  durch  die  Anlieger,  während  der  Müller  zur  Auskrantung
  verpflichtet  war.  Auch  die  Haltung  eines  Gemeindebullen
durch  einen  bestimmten  Besitzer  wurde  geregelt  und  das  Sprunggeld
auf  7  Sgr.  6  Pfg.  festgesetzt.
Bedauerlicherweise  hatte  die  Regierung  durch  Festsetzung  der  Größe
der  Holzungsteile  einer  weiteren  Separation  Vorschub  geleistet;  die  Einteilung ­

  der  Gemarkung  nach  dem  Separationsrezeß  vom

9.  10.  1840
26.  4.  1844

sollte  denn  auch  nicht  von  langer  Dauer  sein.  Schon  am  29.  12.  1848
kam  cs  zu  einer  neuen  Verhandlung.
Es  waren  nämlich  in  der  Zwischenzeit  von  dem  gemeinschaftlichen
Weiderevier  drei  Parzellen  zu  Ansiedelungen  abgezweigt  worden,  deren
Kaufpreis  die  „Interessenten"  einschließlich  des  bereits  Abgefundenen
unter  sich  geteilt  hatten,  ohne  der  Pfarre  den  gebührenden  Anteil  zukommen ­
  zu  lassen.  Die  Differenzen  wurden  zugleich  mit  der  im  Hauptrezeß ­
  vorgesehenen  Aufteilung  der  Holzung  ausgeglichen,  indem  hier
die  Pfarre  durch  Land  entschädigt  wurde,  der  Bauer  ein  Stück  Heide
abtreten  mußte,  da  er  von  der  Verkaufssumme  zu  Unrecht  einen  Teil
erhalten  hatte.  Andere  Weiterungen  waren  dadurch  entstanden,  daß
ein  Teil  der  Bauern  auf  ihren  eigenen  Feldern  und  auch  in  dem  königlichen ­
  Forst  eine  gemeinschaftliche  Hütung  auf  unbestimmte  Zeit  eingerichtet ­
  und  das  Schäferhaus  nebst  einer  Stube  des  Ochsenhirtenhauses
wieder  in  Gebrauch  genommen  hatten.  Über  die  Entschädigungssumme
an  die  anderen  Besitzer  konnte  eine  Einigung  erst  nach  wiederholten
Verhandlungen  erzielt  werden.  Außerdem  wurden  noch  einige  gering-
            
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