Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Jagdpächtern  einen  Feldhüter  angestellt,  der  für  geringe  Entschädigung
und  kleine  Jagdannehmlichkeiten  die  Feldmark  zu  beaufsichtigen  hatte.
Da  diese  Selbsthülfe  jedoch  zu  Unzuträglichkeiten  führte,  ist  es  im
September  1912  zu  einer  neuen  Vereinbarung  gekommen,  infolge  deren
der  Gemeinde  die  Anstellung  des  Feldhüters  übertragen  wurde.  Neun
Wirte  geben  nach  Größe  ihrer  Ländereien  die  Hauptsumme,  der  Jagdpächter ­
  200  Mk.  und  die  Gemeinde  150  Mk.,  wofür  der  von  ihr  als
Beamter  angestellte  Feldhüter  auch  den  Wegewärterposten  zu  bekleiden  hat.
Obwohl  gegen  die  Anstellung  eines  Feldhüters  geltend  gemacht
wurde,  daß  es  Pflicht  der  einzelnen,  nicht  der  Gemeinde  sei,  das
Privateigentum  zu  schützen,  so  ist  dieser  Standpunkt  m.  E.  zu  einseitig.
Clemen  *)  bezeichnet  diese  Kosten  sogar  als  Ausgaben  zur  Förderung
der  Landwirtschaft;  will  ich  auch  nicht  so  weit  gehen,  so  glaube  ich
doch,  daß  erhöhter  Schutz  gegen  Diebstahl  und  Jagdfrevel,  ganz  abgesehen ­
  von  der  Beaufsichtigung  der  Wege,  im  Interesse  der  öffentlichen
Wohlfahrt  liegt,  die  zu  pflegen  Pflicht  der  Gemeinde  ist.

III.  Armenpflege  und  soziale  Fürsorge.
a)  Armenpflege.
Unter  Armut  versteht  man  nach  Anschrottch  den  Zustand,  in  dem
sich  eine  Person  dann  befindet,  wenn  sie  die  zum  notwendigsten  Lebensunterhalt ­
  erforderlichen  Mittel  nicht  besitzt  und  nicht  erwerben  kann  und
ohne  die  Hilfe  anderer  zu  Grunde  gehen  müßte.  Bei  allen  Völkern
und  zu  allen  Zeiten  hat  man  die  allgemein  menschliche  Pflicht  anerkannt,
diese  notwendige  Hilfe  zu  leisten  und  niemanden  ans  Mangel  an  Existenzmitteln ­
  umkommen  lassen.
So  hat  es  eine  Armenpflege  auch  stets  in  Kleinschönebeck  gegeben,
doch  war  diese  nicht  organisiert,  und  eine  erhebliche  Belastung  der  Gemeinde ­
  kam  nicht  in  Frage,  da  die  Armut  im  obenerwähnten  Sinne
sehr  selten  war.  Die  Versorgung  der  Armen  ging  in  der  Weise  von
statten,  daß  der  Arbeitsunfähige  auf  dem  Bauernhöfe  eine  Woche  ernährt ­
  wurde  und  dann  reihum  bei  den  andern  Wirten  Lebensunterhalt
erhielt.  Falls  es  möglich  war,  mußte  sich  der  Unterstützte  in  dieser  Zeit
durch  kleinere  Dienste  nützlich  machen.  Auf  diese  Weise  wurde  schon
der  im  Allgemeinen  Landrecht  festgestellte  Grundsatz,  daß  jede  Gemeinde
für  ihre  Armen  zu  sorgen  habe,  durchgeführt.  Nur  durch  Trunkenheit
Heruntergekommene  fanden  im  Gegensatz  zur  heutigen  Fürsorgepflicht
der  Gemeinde  keine  Unterstützung.
0  Die  Finanzwirtschaft  der  kleineren  preußischen  Städte  III.  Teil,  1  II  g-2
 )  Anschrolt,  Art.  Armenwesen  i.  Handw.  B-  d.  Staatswiss.  II.  1.
            
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