Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II.  Öffentliche  Versicherung.

staatlich  geleitete  oder  öffentlich-rechtliche  Pferde-,  Vieh-  und  Hagelversicherungsanstalten.
  Die  Tätigkeit  dieser  nicht  der  reinen  Feuerversicherung ­
  angehörigen  Unternehmungen  ist  im  nachfolgenden  unberücksichtigt ­
  geblieben,  da  sie  den  Teilgegenstand  einer  anderen  Bearbeitung
bildet.  Zwar  haben  im  Anschluß  an  die  neuere  den  Rahmen  der  gesetzlich ­
  erlaubten  Versicherungsmöglichkeiten  erweiternde  Reichs-  und  Landesgesetzgebung
  auch  eine  Reihe  öffentlich-rechtlicher  Feuerversicherungsunternehmungen ­
  des  Deutschen  Reiches  außer  der  Feuerversicherung  noch
andere  Zweige  der  Schadenversicherung  wie  Einbruchdiebstahl-,  Glas-,
Wasserleitnngsschäden-,  Mietverlust-  und  Betriebsverlustversicherung  aufgenommen ­
  oder  ihre  Aufnahme  vorbereitet,  kritisch  verwertbare  Betriebs'
ergebnisse  liegen  aber  bei  der  Kürze  der  Betriebszeit  noch  nicht  vor.
Die  Frage  nach  der  Bedeutung  der  öffentlich-rechtlichen  Feuerversicherungsanstalten ­
  als  Finanzinstitute  im  Verhältnis  zur  Einzel-  wie
zur  Volkswirtschaft  beantwortet  sich  am  besten,  wenn  man  sich  im  Anschluß
an  die  geschichtliche  Entwicklung  Wesen  und  Zweck  dieser  Organisationen
vor  Augen  hält  und  in  Verbindung  damit  ihre  Betriebsergcbnisse  für
einen  längeren  Zeitrauni  der  Neuzeit  im  einzelnen  betrachtet.  Keine
Versicherungsform  ist  in  ihrem  Wesen  und  Wirken  so  innig  mit  ihrer
geschichtlichen  Entwicklung  verbunden  wie  die  öffentlichen  Feuerversichernngsanstalten.
  Im  Gegensatz  zur  Sozialversicherung,  die  ein  Ergebnis  der
Fürsorge  des  neuen  Deutschen  Reiches  und  eine  Frucht  der  letzten  drei
Jahrzehnte  ist  und  daher  auf  reichsgesetzlicher  Grundlage  beruhende  das
Gebiet  des  ganzen  Deutschen  Reiches  nach  einheitlichen  Gesichtspunkten
umspannende  öffentliche  Vcrsicherungsträger  hat,  fußt  das  öffentliche
Schadenversichernngswesen  seinen  zum  Teil  Jahrhunderte  alten  geschichtlichen
Wurzeln  gemäß  in  der  Hauptsache  auf  Landesrecht.  Ständische  altgermanischen ­
  Grundsätzen  entsprechende  Selbsthilfe  auf  der  Grundlage  der
Gegenseitigkeit  und  landesväterliche,  wenn  auch  mit  realpolitischen  Gesichtspunkten ­
  verbrämte  Fürsorge 1  sind  die  Quellen,  denen  letzten  Endes  sämtliche
öffentlich-rechtliche  Schadenversicherungsunternehmungen  ihre  Entstehung
verdanken.
Grundsatzbei  Errichtung  aller  öffentlich-rechtlichen  Schadenversicherungsanstalten ­
  und  Hauptunterscheidungszeichen  von  den  privaten  Unternehmungen ­
  gleichen  Zweckes  war  und  ist,  daß  der  Betrieb  nur  im
'  Schutz  gegen  Verarmung  und  daher  gegen  Schwächung  der  Steuerkraft  der
Untertanen,  Hebung  des  Realkredits  als  der  Urgrundlage  des  Handels  und  Verkehrs,
Erhaltung  der  Seßhaftigkeit  der  Bevölkerung  durch  Festlegung  der  Wiederaufbaupflicht
  für  abgebrannte  Gebäude  u.  ä.
            
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