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II. Öffentliche Versicherung.
staatlich geleitete oder öffentlich-rechtliche Pferde-, Vieh- und Hagelversicherungsanstalten.
Die Tätigkeit dieser nicht der reinen Feuerversicherung
angehörigen Unternehmungen ist im nachfolgenden unberücksichtigt
geblieben, da sie den Teilgegenstand einer anderen Bearbeitung
bildet. Zwar haben im Anschluß an die neuere den Rahmen der gesetzlich
erlaubten Versicherungsmöglichkeiten erweiternde Reichs- und Landesgesetzgebung
auch eine Reihe öffentlich-rechtlicher Feuerversicherungsunternehmungen
des Deutschen Reiches außer der Feuerversicherung noch
andere Zweige der Schadenversicherung wie Einbruchdiebstahl-, Glas-,
Wasserleitnngsschäden-, Mietverlust- und Betriebsverlustversicherung aufgenommen
oder ihre Aufnahme vorbereitet, kritisch verwertbare Betriebs'
ergebnisse liegen aber bei der Kürze der Betriebszeit noch nicht vor.
Die Frage nach der Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Feuerversicherungsanstalten
als Finanzinstitute im Verhältnis zur Einzel- wie
zur Volkswirtschaft beantwortet sich am besten, wenn man sich im Anschluß
an die geschichtliche Entwicklung Wesen und Zweck dieser Organisationen
vor Augen hält und in Verbindung damit ihre Betriebsergcbnisse für
einen längeren Zeitrauni der Neuzeit im einzelnen betrachtet. Keine
Versicherungsform ist in ihrem Wesen und Wirken so innig mit ihrer
geschichtlichen Entwicklung verbunden wie die öffentlichen Feuerversichernngsanstalten.
Im Gegensatz zur Sozialversicherung, die ein Ergebnis der
Fürsorge des neuen Deutschen Reiches und eine Frucht der letzten drei
Jahrzehnte ist und daher auf reichsgesetzlicher Grundlage beruhende das
Gebiet des ganzen Deutschen Reiches nach einheitlichen Gesichtspunkten
umspannende öffentliche Vcrsicherungsträger hat, fußt das öffentliche
Schadenversichernngswesen seinen zum Teil Jahrhunderte alten geschichtlichen
Wurzeln gemäß in der Hauptsache auf Landesrecht. Ständische altgermanischen
Grundsätzen entsprechende Selbsthilfe auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit und landesväterliche, wenn auch mit realpolitischen Gesichtspunkten
verbrämte Fürsorge 1 sind die Quellen, denen letzten Endes sämtliche
öffentlich-rechtliche Schadenversicherungsunternehmungen ihre Entstehung
verdanken.
Grundsatzbei Errichtung aller öffentlich-rechtlichen Schadenversicherungsanstalten
und Hauptunterscheidungszeichen von den privaten Unternehmungen
gleichen Zweckes war und ist, daß der Betrieb nur im
' Schutz gegen Verarmung und daher gegen Schwächung der Steuerkraft der
Untertanen, Hebung des Realkredits als der Urgrundlage des Handels und Verkehrs,
Erhaltung der Seßhaftigkeit der Bevölkerung durch Festlegung der Wiederaufbaupflicht
für abgebrannte Gebäude u. ä.