Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

P. ®amm, Die öffentliche Schadenversicherung. 
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zwang gab die Grundlage für die versicherungstechnisch notwendige 
Mischung guter und schlechter Risiken, in welcher eines der Hauptersordernisse 
für einen ersolgreichen Betrieb des Feuerversicherungsgeschäfts zu erblicken 
ist; denn sie erst ermöglicht es, daß selbst innerhalb räumlich verhältnis 
mäßig beschränkter Gebiete tätige ö. F.A. betriebstechnisch bestehen können. 
Sämtliche ö. F.A. waren ursprünglich reine Gegenseitigkeitsunter 
nehmungen, und zwar solche, bei denen der zur Deckung des entstandenen 
Schadens nötige Vermögensauswand durch Beiträge aller Versicherungs 
nehmer von gleicher Höhe im Wege des Umlageverfahrens aufgebracht 
wurde, sei es durch nachträgliche Umlegung des gesamten Schadenbedarfes, 
sei es durch Erhebung eines Vorschußbeitrages und der Festsetzung einer 
Nachschußpflicht für den Fall der Unzulänglichkeit dieser ersten Erhebung. 
Während aber das Gegenseitigkeitsprinzip, welches infolge der Nachschuß 
pflicht alle Versicherungsnehmer zugleich zu Versicherern niacht, auch heute 
noch mit nur einigen wenigen Ausnahmen 9 bei allen ö. F.A. besteht, 
liegt bei der überwiegenden Zahl der jetzt bestehenden ö. F.A. der Beitrags- 
erhebung eine mehr oder weniger eingehende, der Gefahr des Einzelrisikos 
gerecht werdende Gefahrenklassifikation zugrunde, so daß von einer genau 
begrenzten Beitragssestfetzung gesprochen werden kann. Der Nachteil der 
Nachschußpflicht, nämlich das Schwanken der endgültigen Beiträge, wird 
in dem heutigen Betriebe der ö. F.A. fast durchweg dadurch aus 
geglichen oder wesentlich gemildert, daß Vorbedingung der Ausschreibung 
eines Nachschusses kraft Gesetzes oder Satzung die Erschöpfung oder wesent 
liche Schwächung der Notrücklagen ist. Die ferner bestehende regelmäßige 
Vorschrift, daß vor der Erhebung eines Nachschusses die maßgebende Auf 
sichtsinstanz nach Prüfung der ganzen Sachlage hierüber zu beschließen 
hat, sorgt dafür, daß die Nachschüsse eine seltene Ausnahme bleiben und 
nur in wirklichen Notfällen erhoben werden. 
Von sehr erheblichem Einflüsse auf die heutige Gestaltung des öffent 
lichen Feuerversicherungswesens war die Aushebung des Versicherungs 
zwanges bei der Mehrzahl der preußischen Anstalten in den dreißiger 
Jahren des 19. Jahrhunderts. Sie rief nicht nur einen starken Wett 
bewerb zwischen diesen Anstalten und den privaten Feuerversicherungs 
unternehmungen hervor, sondern übte auch unter dem Drucke der den 
ö. F.A. — im Gegensatz zu den frei beweglichen Privatversicherern, 
die ausgedehnteste Risikenauslese betreiben konnten — auferlegte Annahme- 
pflicht einen verschlechternden Einfluß auf die Risikenmischung dieser An- 
s Bei diesen besteht das feste Borprämiensystem ohne Nachschnßpflicht.
	        
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