Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

P.  ®amm,  Die  öffentliche  Schadenversicherung.

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zwang  gab  die  Grundlage  für  die  versicherungstechnisch  notwendige
Mischung  guter  und  schlechter  Risiken,  in  welcher  eines  der  Hauptersordernisse
für  einen  ersolgreichen  Betrieb  des  Feuerversicherungsgeschäfts  zu  erblicken
ist;  denn  sie  erst  ermöglicht  es,  daß  selbst  innerhalb  räumlich  verhältnismäßig ­
  beschränkter  Gebiete  tätige  ö.  F.A.  betriebstechnisch  bestehen  können.
Sämtliche  ö.  F.A.  waren  ursprünglich  reine  Gegenseitigkeitsunternehmungen, ­
  und  zwar  solche,  bei  denen  der  zur  Deckung  des  entstandenen
Schadens  nötige  Vermögensauswand  durch  Beiträge  aller  Versicherungsnehmer ­
  von  gleicher  Höhe  im  Wege  des  Umlageverfahrens  aufgebracht
wurde,  sei  es  durch  nachträgliche  Umlegung  des  gesamten  Schadenbedarfes,
sei  es  durch  Erhebung  eines  Vorschußbeitrages  und  der  Festsetzung  einer
Nachschußpflicht  für  den  Fall  der  Unzulänglichkeit  dieser  ersten  Erhebung.
Während  aber  das  Gegenseitigkeitsprinzip,  welches  infolge  der  Nachschußpflicht ­
  alle  Versicherungsnehmer  zugleich  zu  Versicherern  niacht,  auch  heute
noch  mit  nur  einigen  wenigen  Ausnahmen 9  bei  allen  ö.  F.A.  besteht,
liegt  bei  der  überwiegenden  Zahl  der  jetzt  bestehenden  ö.  F.A.  der  Beitragserhebung
  eine  mehr  oder  weniger  eingehende,  der  Gefahr  des  Einzelrisikos
gerecht  werdende  Gefahrenklassifikation  zugrunde,  so  daß  von  einer  genau
begrenzten  Beitragssestfetzung  gesprochen  werden  kann.  Der  Nachteil  der
Nachschußpflicht,  nämlich  das  Schwanken  der  endgültigen  Beiträge,  wird
in  dem  heutigen  Betriebe  der  ö.  F.A.  fast  durchweg  dadurch  ausgeglichen ­
  oder  wesentlich  gemildert,  daß  Vorbedingung  der  Ausschreibung
eines  Nachschusses  kraft  Gesetzes  oder  Satzung  die  Erschöpfung  oder  wesentliche ­
  Schwächung  der  Notrücklagen  ist.  Die  ferner  bestehende  regelmäßige
Vorschrift,  daß  vor  der  Erhebung  eines  Nachschusses  die  maßgebende  Aufsichtsinstanz ­
  nach  Prüfung  der  ganzen  Sachlage  hierüber  zu  beschließen
hat,  sorgt  dafür,  daß  die  Nachschüsse  eine  seltene  Ausnahme  bleiben  und
nur  in  wirklichen  Notfällen  erhoben  werden.
Von  sehr  erheblichem  Einflüsse  auf  die  heutige  Gestaltung  des  öffentlichen ­
  Feuerversicherungswesens  war  die  Aushebung  des  Versicherungszwanges ­
  bei  der  Mehrzahl  der  preußischen  Anstalten  in  den  dreißiger
Jahren  des  19.  Jahrhunderts.  Sie  rief  nicht  nur  einen  starken  Wettbewerb ­
  zwischen  diesen  Anstalten  und  den  privaten  Feuerversicherungsunternehmungen ­
  hervor,  sondern  übte  auch  unter  dem  Drucke  der  den
ö.  F.A.  —  im  Gegensatz  zu  den  frei  beweglichen  Privatversicherern,
die  ausgedehnteste  Risikenauslese  betreiben  konnten  —  auferlegte  Annahmepflicht
  einen  verschlechternden  Einfluß  auf  die  Risikenmischung  dieser  Ans
  Bei  diesen  besteht  das  feste  Borprämiensystem  ohne  Nachschnßpflicht.
            
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