P. ®amm, Die öffentliche Schadenversicherung.
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zwang gab die Grundlage für die versicherungstechnisch notwendige
Mischung guter und schlechter Risiken, in welcher eines der Hauptersordernisse
für einen ersolgreichen Betrieb des Feuerversicherungsgeschäfts zu erblicken
ist; denn sie erst ermöglicht es, daß selbst innerhalb räumlich verhältnismäßig
beschränkter Gebiete tätige ö. F.A. betriebstechnisch bestehen können.
Sämtliche ö. F.A. waren ursprünglich reine Gegenseitigkeitsunternehmungen,
und zwar solche, bei denen der zur Deckung des entstandenen
Schadens nötige Vermögensauswand durch Beiträge aller Versicherungsnehmer
von gleicher Höhe im Wege des Umlageverfahrens aufgebracht
wurde, sei es durch nachträgliche Umlegung des gesamten Schadenbedarfes,
sei es durch Erhebung eines Vorschußbeitrages und der Festsetzung einer
Nachschußpflicht für den Fall der Unzulänglichkeit dieser ersten Erhebung.
Während aber das Gegenseitigkeitsprinzip, welches infolge der Nachschußpflicht
alle Versicherungsnehmer zugleich zu Versicherern niacht, auch heute
noch mit nur einigen wenigen Ausnahmen 9 bei allen ö. F.A. besteht,
liegt bei der überwiegenden Zahl der jetzt bestehenden ö. F.A. der Beitragserhebung
eine mehr oder weniger eingehende, der Gefahr des Einzelrisikos
gerecht werdende Gefahrenklassifikation zugrunde, so daß von einer genau
begrenzten Beitragssestfetzung gesprochen werden kann. Der Nachteil der
Nachschußpflicht, nämlich das Schwanken der endgültigen Beiträge, wird
in dem heutigen Betriebe der ö. F.A. fast durchweg dadurch ausgeglichen
oder wesentlich gemildert, daß Vorbedingung der Ausschreibung
eines Nachschusses kraft Gesetzes oder Satzung die Erschöpfung oder wesentliche
Schwächung der Notrücklagen ist. Die ferner bestehende regelmäßige
Vorschrift, daß vor der Erhebung eines Nachschusses die maßgebende Aufsichtsinstanz
nach Prüfung der ganzen Sachlage hierüber zu beschließen
hat, sorgt dafür, daß die Nachschüsse eine seltene Ausnahme bleiben und
nur in wirklichen Notfällen erhoben werden.
Von sehr erheblichem Einflüsse auf die heutige Gestaltung des öffentlichen
Feuerversicherungswesens war die Aushebung des Versicherungszwanges
bei der Mehrzahl der preußischen Anstalten in den dreißiger
Jahren des 19. Jahrhunderts. Sie rief nicht nur einen starken Wettbewerb
zwischen diesen Anstalten und den privaten Feuerversicherungsunternehmungen
hervor, sondern übte auch unter dem Drucke der den
ö. F.A. — im Gegensatz zu den frei beweglichen Privatversicherern,
die ausgedehnteste Risikenauslese betreiben konnten — auferlegte Annahmepflicht
einen verschlechternden Einfluß auf die Risikenmischung dieser Ans
Bei diesen besteht das feste Borprämiensystem ohne Nachschnßpflicht.