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Bad 122
Waofflischaft
Kiel
Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 32.
sich die fragliche Tagelohnsquote als Lohnarbeiter zu erwerben, und ob ferner
diese Erwerbsunfähigkeit eine Folge der Beschaffenheit seines Körpers oder
seines Geistes ist.
Daß diese Voraussetzungen bei dem Kläger zutreffen, hat das Schieds
gericht nicht festgestellt. Was es thatsächlich angenommen, weicht davon we
sentlich ab: abgesehen davon, daß es seiner vergleichenden Berechnung den
nach §. 6 Abs. 2 des L.U.V.G. von der höheren Verwaltungsbehörde festgesetzten
Jahresarbeitsverdienst landwirthschaftlicher Arbeiter, nicht aber — wie vor
geschrieben — den von derselben Behörde gemäß §. 8 des Kr.V.G. festzusetzenden
Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter zu Grunde gelegt hat, folgt aus dem
Umstände allein, daß der Kläger das fragliche Drittel in den letzten drei Jahren
vor dem Inkrafttreten des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes nicht
verdient hat und auch gegenwärtig nicht verdient, noch keineswegs seine
dauernde Unfähigkeit, jenen Verdienst zu erzielen. Zu einem solchen Schluffe be
rechtigt auch der sonstige Akteninhalt um so weniger, als der Kläger sich im
Besitze eines Wohnhauses uud eines baaren Kapitals von 2400 Mk. befindet,
mithin nicht geradezu genöthigt ist, seine Arbeitskraft aufs Aeußerste anzu
spannen und jeden Nebenverdienst mitzunehmen, der sich ihm etwa außerhalb
seiner eigentlichen Berufsthätigkeit als Küster bietet."
Don den gleichen Grundsätzen ist das württembergischc Schiedsgericht I.
in folgender Entscheidung (Mittheilungen 1891 S. 43) ausgegangen: „Der
Umstand, daß S. für das Jahr 1890 keinen höheren Arbeitsverdienst als
196 Mk. 50 Pf., also um 3 Mk. 50 Pf. weniger als das Drittel bezeichneten
Verdienstes (600 Mk.) nachweisen kann, rechtfertigt noch nicht den Schluß, daß
er zu dem Erwerb von 200 Mk. nicht mehr im Stande gewesen sei. Ein solch
unbedeutender Einnahmeausfall ist schon aus zufälligen Umständen erklärlich.
Auch würde sich ein so kleiner Einnahmeausfall bei einem Manne von 83 Jahren,
der wie der Kläger nicht gänzlich mittellos ist uud erwachsene Kinder hat,
auch daraus erklären, daß von ihm nicht um jeden Preis Arbeit gesucht wurde.
Ucberdies ist bescheinigt, daß dem S. pro 1891 wieder ein 200 Mk. über
steigender Arbeitsverdienst in Aussicht steht. Namentlich aber zeigt der Augen
schein. daß S. auch für eine gewöhnliche Tagelöhnerarbeit noch die nöthigen
Kräfte besitzt. Hiernach liegt die Voraussetzung des §. 4 Abs. 2 nicht vor, S.
ist mit Recht in die Versicherung eingetreten und hat, da er in den Jahren
1888—1890 einschließlich ständig in der Beschäftigung als Orgeltreter und un
ständig als Tagelöhner gestanden, den Anspruch auf Altersrente "
Die Frage der Einwirkung des Mangels an Arbeitsgelegenheit
«lis die Annahme des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins der Erwerbs
unfähigkeit (hier jedoch in Anwendung des §. 9 Abs. 8 des I. u. A.V.G.) hat
das Reichs-Bersicherungsamt in zwei Nevistonsentscheidungen vom 20. März
1893 Nr. 250 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 95) erörtert. Die Erwerbsunfähig
keit ist als vorhanden angenommen in einem Falle, wo eine bisher stets
lediglich in landwirthschaftlichen Betrieben in ländlichen von größeren Städten
entsernt belegenen Ortschaften der Provinz Posen beschäftigt gewesene Dienst-
magd an einem mit unerträglichen Ausdünstungen verbundenen unheilbaren
Nasenübel litt und aus diesem Grunde nirgends mehr dauernde Arbeit finden
konnte, obwohl sie im Uebrigen körperlich und geistig befähigt war, landwirth-
schaftliche Arbeiten. zu verrichten. Dagegen ist die Erwerbsunfähigkeit als
nicht vorhanden erachtet in dem Falle einer Dienstmagd aus der Umgegend
von Wiesbaden, welche wegen hochgradiger Schwerhörigkeit keinen Dienst mehr
finden konnte, da davon ausgegangen wurde, daß wegen der Frage der Be
hinderung in der Aufsuchung von Arbeitsgelegenheit nicht nur die Verhältnisse
des Heimathsdorfes, sondern auch der größeren Orte der Nachbarschaft in Be
tracht zu ziehen seien, in denen die Klägerin während der letzten Jahre wieder
holt gewesen sei und wo auch für sie sich hinreichende Arbeitsgelegenheit finde.
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