Object: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bad 122 
Waofflischaft 
Kiel 
Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 32. 
sich die fragliche Tagelohnsquote als Lohnarbeiter zu erwerben, und ob ferner 
diese Erwerbsunfähigkeit eine Folge der Beschaffenheit seines Körpers oder 
seines Geistes ist. 
Daß diese Voraussetzungen bei dem Kläger zutreffen, hat das Schieds 
gericht nicht festgestellt. Was es thatsächlich angenommen, weicht davon we 
sentlich ab: abgesehen davon, daß es seiner vergleichenden Berechnung den 
nach §. 6 Abs. 2 des L.U.V.G. von der höheren Verwaltungsbehörde festgesetzten 
Jahresarbeitsverdienst landwirthschaftlicher Arbeiter, nicht aber — wie vor 
geschrieben — den von derselben Behörde gemäß §. 8 des Kr.V.G. festzusetzenden 
Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter zu Grunde gelegt hat, folgt aus dem 
Umstände allein, daß der Kläger das fragliche Drittel in den letzten drei Jahren 
vor dem Inkrafttreten des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes nicht 
verdient hat und auch gegenwärtig nicht verdient, noch keineswegs seine 
dauernde Unfähigkeit, jenen Verdienst zu erzielen. Zu einem solchen Schluffe be 
rechtigt auch der sonstige Akteninhalt um so weniger, als der Kläger sich im 
Besitze eines Wohnhauses uud eines baaren Kapitals von 2400 Mk. befindet, 
mithin nicht geradezu genöthigt ist, seine Arbeitskraft aufs Aeußerste anzu 
spannen und jeden Nebenverdienst mitzunehmen, der sich ihm etwa außerhalb 
seiner eigentlichen Berufsthätigkeit als Küster bietet." 
Don den gleichen Grundsätzen ist das württembergischc Schiedsgericht I. 
in folgender Entscheidung (Mittheilungen 1891 S. 43) ausgegangen: „Der 
Umstand, daß S. für das Jahr 1890 keinen höheren Arbeitsverdienst als 
196 Mk. 50 Pf., also um 3 Mk. 50 Pf. weniger als das Drittel bezeichneten 
Verdienstes (600 Mk.) nachweisen kann, rechtfertigt noch nicht den Schluß, daß 
er zu dem Erwerb von 200 Mk. nicht mehr im Stande gewesen sei. Ein solch 
unbedeutender Einnahmeausfall ist schon aus zufälligen Umständen erklärlich. 
Auch würde sich ein so kleiner Einnahmeausfall bei einem Manne von 83 Jahren, 
der wie der Kläger nicht gänzlich mittellos ist uud erwachsene Kinder hat, 
auch daraus erklären, daß von ihm nicht um jeden Preis Arbeit gesucht wurde. 
Ucberdies ist bescheinigt, daß dem S. pro 1891 wieder ein 200 Mk. über 
steigender Arbeitsverdienst in Aussicht steht. Namentlich aber zeigt der Augen 
schein. daß S. auch für eine gewöhnliche Tagelöhnerarbeit noch die nöthigen 
Kräfte besitzt. Hiernach liegt die Voraussetzung des §. 4 Abs. 2 nicht vor, S. 
ist mit Recht in die Versicherung eingetreten und hat, da er in den Jahren 
1888—1890 einschließlich ständig in der Beschäftigung als Orgeltreter und un 
ständig als Tagelöhner gestanden, den Anspruch auf Altersrente " 
Die Frage der Einwirkung des Mangels an Arbeitsgelegenheit 
«lis die Annahme des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins der Erwerbs 
unfähigkeit (hier jedoch in Anwendung des §. 9 Abs. 8 des I. u. A.V.G.) hat 
das Reichs-Bersicherungsamt in zwei Nevistonsentscheidungen vom 20. März 
1893 Nr. 250 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 95) erörtert. Die Erwerbsunfähig 
keit ist als vorhanden angenommen in einem Falle, wo eine bisher stets 
lediglich in landwirthschaftlichen Betrieben in ländlichen von größeren Städten 
entsernt belegenen Ortschaften der Provinz Posen beschäftigt gewesene Dienst- 
magd an einem mit unerträglichen Ausdünstungen verbundenen unheilbaren 
Nasenübel litt und aus diesem Grunde nirgends mehr dauernde Arbeit finden 
konnte, obwohl sie im Uebrigen körperlich und geistig befähigt war, landwirth- 
schaftliche Arbeiten. zu verrichten. Dagegen ist die Erwerbsunfähigkeit als 
nicht vorhanden erachtet in dem Falle einer Dienstmagd aus der Umgegend 
von Wiesbaden, welche wegen hochgradiger Schwerhörigkeit keinen Dienst mehr 
finden konnte, da davon ausgegangen wurde, daß wegen der Frage der Be 
hinderung in der Aufsuchung von Arbeitsgelegenheit nicht nur die Verhältnisse 
des Heimathsdorfes, sondern auch der größeren Orte der Nachbarschaft in Be 
tracht zu ziehen seien, in denen die Klägerin während der letzten Jahre wieder 
holt gewesen sei und wo auch für sie sich hinreichende Arbeitsgelegenheit finde. 
11. 
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