Full text : Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

Die  Organisation  des  britischen  Weltreichs.

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auf  den  kolonialen  Märkten  eine  Vorzugsstellung  bzw.  ein  Monopol
gewährt;  umgekehrt  war  den  kolonialen  Produkten  eine  gleiche  Begünstigung ­
  im  Mutterlande  eingeräumt  worden.  Der  Schiffahrtsverkehr ­
  zwischen  Mutterland  und  Kolonien  war  auf  mutterländische
Schiffe  beschränkt;  die  Kolonien  durften  bestimmte  Waren  nicht  nach
fremden  Ländern  ausführen;  die  Entwicklung  bestimmter  Industrien
war  ihnen  im  Interesse  des  Mutterlandes  untersagt.  So  wurden  die
Finanzkräfte  der  Kolonien  beschränkt  und  die  Entwicklung  ihrer
Hilfsquellen  aufgehalten.  Eine  derartige  Politik  wäre  Kolonien  mit
Selbstregierung  gegenüber  auf  die  Dauer  nicht  durchführbar  gewesen. ­

Ehe  sich  das  System  der  Selbstregierung  voll  eingelebt  hatte,  war
indes  die  Schutzzollpolitik  des  Mutterlandes,  auf  der  die  Vorzugszölle ­
  beruhten,  abgeschafft  worden.  Bis  1860  bestanden  zwar  noch
Vorzugszölle  für  kolonialen  Zucker  und  koloniales  Holz,  der  prinzipielle ­
  Übergang  zum  Freihandel  war  aber  bereits  von  1846  an  erfolgt. ­
  Die  Kolonien  erhielten  —  gegen  ihren  Willen  —  das  Recht,
ihre  eigenen  Zolltarife  selbständig  zu  gestalten.  Sie  durften  (1854)
nicht  nur  gegen  fremde  Staaten,  sondern  auch  gegen  das  Mutterland ­
  nach  Belieben  Zölle  erheben,  unter  Ausschluß  jeder  Vorzugsbehandlung. ­
  Nur  im  Falle  der  Nachbarschaft  wurde  eine  gegenseitige ­
  Zollbegünstigung  gestattet.  Es  ist  oft  betont  worden,  daß
die  Einführung  des  Freihandels  in  England  die  Entwicklung  der
kolonialen  Selbständigkeit  beschleunigt  und  damit  den  Zusammenhang ­
  mit  dem  Mutterlande  vermindert  habe,  weil  die  Aufhebung
der  Vorzugsbehandlung  im  Mutterlande  die  Kolonien  auf  den  Weg
zollpolitischer  Selbständigkeit  gedrängt  habe.  Diese  Auffassung  ist
bei  oberflächlicher  Betrachtung  scheinbar  richtig.  Sie  vergißt  aber,
daß  die  Grundlagen  der  kolonialen  Selbständigkeit  längst  gelegt
waren,  und  daß  die  weitere  Entwicklung  nicht  an  einer  bestimmten
Stelle  haltmachen  konnte.  Da  die  Kolonien  nicht  Gliedstaaten  eines
Bundesstaates  waren,  mußten  sie  ein  selbständiges  Finanzsystem  verlangen. ­
  Es  ist  nicht  denkbar,  daß  sie  sich  dauernd  mit  einer  halb
abhängigen  Stellung  zufrieden  gegeben  hätten,  die  ihnen  zwar
theoretische  Selbständigkeit  gewährt,  die  Mittel  zur  Behauptung
derselben  aber  verweigert  und  die  Entwicklung  ihres  wirtschaftlichen ­
  Aufbaus  verlangsamt  hätte.  Das  wäre  nur  möglich  gewesen,
wenn  sie  dauernd  mit  der  Aufgabe  zufrieden  gewesen  wären,  das
Veröffentlichungen  der  Handelshochschule  München.  I.  Heft.  6
            
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