Full text: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

* Vgl. Heft 28 der »Beiträge zur Kriegswirtschaft" G. 18 ff. 
ni 
(RGBl. S. 914) übertragen. Es würde zu weit führen, diese 
Verordnung, die übrigens durch die Verordnung vom 23. Januar 
1918 (RGBl. S. 46) teilweise abgeändert und ersetzt worden ist, 
im einzelnen zu besprechen; kurz zusammengefaßt, ist den Gesell 
schaften die gesamte Regelung und Beaufsichtigung der Herstellung 
und Verteilung sowie der Preisfestsetzung für den betreffenden 
Industriezweig übertragen worden. 
Ich habe an den Gesellschaften, die zur Regelung des Ver- 
kehrs mit Obsterzeugnissen gegründet worden waren, in meiner 
diesen Zweig der Kriegswirtschaft behandelnden Schrift* eine 
gewisse Kritik geübt. Was dort gesagt ist, gilt entsprechend auch 
für die Gemllsegesellschaften. Ich möchte jedoch betonen, daß die 
Kriegsgesellschaften im großen und ganzen ihre Aufgaben trotz 
der bestehenden Schwierigkeiten gut erfüllt und daß sich die in 
ihnen tätigen Personen jedenfalls große Verdienste um die Kriegs 
wirtschaft erworben haben. Ich habe nur darüber Betrachtungen 
angestellt, ob nicht ein einfacherer Weg, wie er später dann 
zunr Teil tatsächlich gewählt worden ist, von vornherein vorzu 
ziehen gewesen wäre. Denn die Verhältnisse haben dahin geführt, 
daß, ebenso wie die Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkanf und 
-Verteilung, auch die K r i e g s g e s e l l s ch a f t für Sauer- 
kraut mit Ende des Jahres 1917 aufgelöst worden ist; ihre 
Aufgaben sind auf die Geschäftsabteilung der Reichsstelle für Ge 
müse und Obst übergegangen. Sachlich ist hierdurch an der Be 
wirtschaftungsmethode für Sauerkraut, Salz- und Faßgemüse 
nichts geändert worden. 
Im folgenden werden die Maßnahmen erörtert, die zur 
Regelung des Verkehrs mit Dörrgemüse, Sauerkraut und Ge 
müsekonserven, einschließlich Salz- und Faßgemüse, angeordnet 
worden sind. Von besonderer Bedeutung war hierbei die Ver 
sorgung von Heer und Marine mit diesen Gemüse- 
dauerwaren. Da sich durch die selbständigen Maßnahmen der 
Heeres- und Marineverwaltung bei der Eindeckung Unzuträg 
lichkeiten und Reibungen mit den Maßnahmen der Kriegsgesell 
schaften ergaben (vgl. S. 35/36), wurde Ende 1916 mit der Heeres 
und Marineverwaltung eine Vereinbarung getroffen, wonach diese 
Stellen auf die selbständige Beschaffung verzichtet haben und da 
für ihren gesamten Bedarf bei der Reichsstelle anmelden, welche 
die Aufbringung der erforderlichen Mengen übernimmt. Für 
die Abwicklung dieser schwierigen und umfangreichen Aufgaben
	        
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