* Vgl. Heft 28 der »Beiträge zur Kriegswirtschaft" G. 18 ff.
ni
(RGBl. S. 914) übertragen. Es würde zu weit führen, diese
Verordnung, die übrigens durch die Verordnung vom 23. Januar
1918 (RGBl. S. 46) teilweise abgeändert und ersetzt worden ist,
im einzelnen zu besprechen; kurz zusammengefaßt, ist den Gesell
schaften die gesamte Regelung und Beaufsichtigung der Herstellung
und Verteilung sowie der Preisfestsetzung für den betreffenden
Industriezweig übertragen worden.
Ich habe an den Gesellschaften, die zur Regelung des Ver-
kehrs mit Obsterzeugnissen gegründet worden waren, in meiner
diesen Zweig der Kriegswirtschaft behandelnden Schrift* eine
gewisse Kritik geübt. Was dort gesagt ist, gilt entsprechend auch
für die Gemllsegesellschaften. Ich möchte jedoch betonen, daß die
Kriegsgesellschaften im großen und ganzen ihre Aufgaben trotz
der bestehenden Schwierigkeiten gut erfüllt und daß sich die in
ihnen tätigen Personen jedenfalls große Verdienste um die Kriegs
wirtschaft erworben haben. Ich habe nur darüber Betrachtungen
angestellt, ob nicht ein einfacherer Weg, wie er später dann
zunr Teil tatsächlich gewählt worden ist, von vornherein vorzu
ziehen gewesen wäre. Denn die Verhältnisse haben dahin geführt,
daß, ebenso wie die Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkanf und
-Verteilung, auch die K r i e g s g e s e l l s ch a f t für Sauer-
kraut mit Ende des Jahres 1917 aufgelöst worden ist; ihre
Aufgaben sind auf die Geschäftsabteilung der Reichsstelle für Ge
müse und Obst übergegangen. Sachlich ist hierdurch an der Be
wirtschaftungsmethode für Sauerkraut, Salz- und Faßgemüse
nichts geändert worden.
Im folgenden werden die Maßnahmen erörtert, die zur
Regelung des Verkehrs mit Dörrgemüse, Sauerkraut und Ge
müsekonserven, einschließlich Salz- und Faßgemüse, angeordnet
worden sind. Von besonderer Bedeutung war hierbei die Ver
sorgung von Heer und Marine mit diesen Gemüse-
dauerwaren. Da sich durch die selbständigen Maßnahmen der
Heeres- und Marineverwaltung bei der Eindeckung Unzuträg
lichkeiten und Reibungen mit den Maßnahmen der Kriegsgesell
schaften ergaben (vgl. S. 35/36), wurde Ende 1916 mit der Heeres
und Marineverwaltung eine Vereinbarung getroffen, wonach diese
Stellen auf die selbständige Beschaffung verzichtet haben und da
für ihren gesamten Bedarf bei der Reichsstelle anmelden, welche
die Aufbringung der erforderlichen Mengen übernimmt. Für
die Abwicklung dieser schwierigen und umfangreichen Aufgaben