Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

finden ihre Rechnung bereits zur Genüge in der angestrebten Ver- 
stärkung ihres Machtbereichs. Sie beabsichtigen die Verwendung 
dieser Aktien im eigenen, nicht in fremdem Interesse. Das ist 
aber nur dann der Fall, wenn die übernommenen Verpflichtungen 
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts in Wirklichkeit eine 
Bindung des Vertrauensmanns nicht darstellen (vgl. oben 8 2, III). 
Sind aber diese Voraussetzungen in der Person des Vertrauens- 
manns nicht gegeben, so wird man auch das Mitglied der Ver- 
waltung oder den Großaktionär rechtlich nicht anders behandeln 
dürfen wie den Vertrauensmann, der nur in fremdem Interesse 
handelt. Und man wird die ihm bei Überlassung der Aktien ge- 
währten Vorteile der oben gedachten Art in Zusammenhang mit 
der vori ihm übernommenen Bindung bringen, als Gegen- 
leistung der AG. für die Beschränkung seines Mitgliedschafts- 
rechts ansehen müssen, soweit nicht im Einzelfall ausnahmsweise 
auf Grund besonderer Umstände ein solcher Zusammenhang zu 
verneinen ist. Jedenfalls ist der Umstand, daß der Vertrauens- 
mann sich zur Übernahme der Aktien nebenher auch noch 
durch den Zweck der Förderung eigener Interessen bestimmen 
Jäßt, keineswegs für die Beurteilung ausschlaggebend. 
Il. Das Surrogationsprinzip. Inwiefern vermag nun 
die Feststellung, daß die Unterbringung der Verwaltungsaktien 
mittelbar oder unmittelbar auf Kosten der Gesellschaft erfolgt ist, 
den rechtlichen Charakter dieser Aktien bestimmend zu be- 
einflussen? An die Verwendung des Surrogationsprinzips für 
solche Fälle ist nicht zu denken. Einmal ist die Surrogation in 
dem Sinn, daß die mit Mitteln eines Vermögens von dessen Ver- 
walter”) angeschafften Gegenstände wiederum diesem Vermögen 
anheimfallen, kein feststehender Rechtsgrundsatz des Privatrechts. 
Surrogation tritt nur ausnahmsweise nach ausdrücklicher Gesetzes- 
bestimmung (vgl. z.B. BGB. $8 1381, 1646 u.a.) ein. Es ist 
ferner zu bedenken, daß sich das Surrogationsprinzip in den Irag- 
lichen Vorschriften auf einen in der Person des Verwalters er- 
folgenden Erwerb beschränkt, hier also nur den fast nie vor- 
kommenden Fall treffen könnte, daß der Erwerb in der Person 
des Verwalters selbst stattfindet, also durch den Gesamtvorstand 
auf Rechnung der AG. sich vollzieht. Dazu kommt, daß nur 
höchst selten die gesamten Unkosten des Erwerbs durch den 
Treuhänder zu Lasten der Gesellschaft gehen, vielmehr zumeist 
der eigentliche Erwerber auch aus eigener Tasche, wenigstens 
zunächst einmal, gewisse Aufwendungen machen wird. Man kann 
aber die von ihm übernommenen Aktien nur einheitlich als Fremd- 
?) Es ist an sich schon mißlich, das Organ einer AG. in die für 
dasselbe keineswegs passende Rechtsstellung eines Verwalters fremden 
Vermögens einzwängen zu wollen. 
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