fullscreen: Geld-, Bank- und Börsenwesen

41 
schiedener Einteilung des Talers), in Süddeutschland: 42 1 / 2 Gulden zu 
60 Kreuzern, in Österreich und Liechtenstein: 45 Gulden zu 100 Kreuzern 
geprägt. Sieben Münzsysteme gab es im Gebiete des Deutschen 
Reichs bis zum Jahre 1871. 
Diesem unwürdigen Zustande ein Ende zu bereiten, erschien dem neu 
geeinten Deutschland als eine seiner wichtigsten Aufgaben. Nachdem be 
reits durch Art. 4 der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 26. Juli 
1867 der Bund mit Ordnung des Münzsystems betraut worden war, 
trat man sogleich nach dem Deutsch-Französischen Kriege dem im Juni 1870 
gefaßten Beschlusse des Bundesrates näher, „eine Enquete 
über die bei der Ordnung des Münzwesens in Betracht kommenden Ver 
hältnisse zu veranstalten". Im Oktober 1871 bereits wurde dem Bundes 
rat ein „Gesetzentwurf, betreffend die Ausprägung von Reichsgold 
münzen", vorgelegt, der drei Wochen später an den Reichstag gelangte 
und als Gesetz vom 4. Dezember 1871 veröffentlicht wurde. Hiermit war der 
entscheidende Schritt zur Einführung der Goldwährung in Deutschland getan. 
Es folgte dann das „M ünzgesetz vom 9. Juli 1873". Sein 
Zweck war, „im Anschluß an das Gesetz vom 4. Dezember 1871 die Aus 
prägung der nicht in Gold herzustellenden Münzen des Marksystems an 
zuordnen und die gesamte künftige Münzverfassung Deutschlands auf der 
Grundlage der Reichsgoldwährung und Markrechnung definitiv zu regeln, 
auch den Übergang so zu ordnen, daß das neue Münzsystem so bald als 
irgend möglich ins Leben treten könne". An die Stelle der in 
Deutschland bestehenden Landeswährungen sTalerwährung Preußens, 
Guldenwährung Süddeutschlands usw.) war die Reichsgoldwäh 
rung mit der Mark als Rechnungseinheit getreten: Aus 1 Pfund 
fein Gold sollen 139^/z Kronen (Zehnmarkstücke) geprägt werden. 
Ergänzt werden die Münzgesetze von 1871 und 1873 durch die Novellen 
vom 1. Juni 1900 und vom 19. Mai 1908. Die fortgeltenden Bestimmungen 
aller früheren Münzgesetze wurden dann zu einem einheitlichen Text zu 
sammengefaßt in dem Münzgesetz vom 1. Juni 1909. 
Der Weltkrieg und seine Folgen führten eine völlige Umwälzung des 
Geldwesens herbei. Die Notgesetze vom 4. August 1914 dienten dem Schutz 
und der Stärkung der nationalen Gold bestände. 
Dem seit Beginn der Inflation sich geltend machenden Kleingeld-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.