forderlich, Davon seien 12 bis 15 Milliarden auf die
Schulden zu rechnen, die aus Privatschulden in öffentliche
umgestaltet würden und dann ebenfalls amortisiert
werden sollten (S. 198). Wie Gossen wollte auch Samter
keinen Zwang gegen die Besitzer ausüben. Er lehnte es
ab zu erörtern, ob unter irgend welchen Sophismen den
Privatbesitern ihr Grundeigentum vom Staate genommen
werden dürfe (S. 200).
Für den Übergang des Grundbesitzes an den Staat
biete die Grundsteuer mindestens einen kontrollierenden
Anhaltpuntkt:
„Haben die Eigentümer Jahre hindurch zu niedrige
Grundsteuer entrichtet und dadurch den Staat (beziehungweise
ihre Genossen) geschädigt, so dürften sie sich nicht beschweren,
wenn der Staat ihnen für ihr Besitztum eine niedrigere
Summe zahlt.“
Es würde mithin nicht zu schwer werden, eine annähernd
richtige Taxation vorzunehmen (S. 200). Die
Übernahme des privaten Grundeigentums sfollte obligatorisch
bei dem Tode des Besitzers eintreten. Es sollte
nur das Erbrecht auf Grundeigentum aufgehoben und
den Erben dagegen eine entsprechende Entschädigung gezaht
werden (S. 201). Dies schließe nicht aus, daß, wo es
die Besitzer wünschen, der Übergang bereits bei Lebzeiten
erfolgen könne und erfolgen müsse, wenn der Besitzer
sich seines Grundbesitzes bei Lebzeiten entäußern wolle
(S. 202).
H. Theodor Stamm.
(Ds Jahre vor ersscheinen des Buches von Samter
hat Vr. pt]. st med.: August Theodor Sta mm,
über dessen Vorträge in dem Heldschem Radikal Reform
Verein ich schon berichtet habe, sein Buch: „Die Erlösung
der darbenden Menschheit“ herausgegeben, das er später
durchgesehen und ergänzt hat. Nach dem Vorwort sind
ZZ