Full text : Neuzeitliche Krüppelfürsorge

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pflichtung auferlegt, die Fürsorge unmittelbar für diese Personentreise
zu übernehmen. Die langsame Entwicklung des Krüppelfürsorgewesens
 mag schuld daran sein, daß diese Verpflichtung oder Befugnis
in den Landesgesetzen sich im allgemeinen nicht auf Krüppel erstreckt.
Eine Ausnahme hiervon machte z. B. Bayern, das in Art. 58 des
Armengesetzes vom 21. August 1914 abweichend von Preußen den
Landarmenverbänden auch die Fürsorge für anstaltsbedürftige
Krüppelhafte und die Erziehung und Ausbildung hilfsbedürftiger
krüppelhafter Kinder, soweit sie bildungsfähig und anstaltspflegebedürftig
 sind, zur Pflicht gemacht hat. Das Ausführungsgesetz für
Elsaß-Lothringen vom 8. November 1909 gab den Landarmenverbänden
 eine entsprechende Befugnis.
Preußen konnte auf diesem Gebiete nicht länger zurückstehen.
Auf Grund eines Antrages des Ausschusses für Bevölkerungs-Politik
 der verfassunggebenden preußischen Landesversammlung,
„die Staatsregierung zu ersuchen, so rasch wie möglich der
verfassunggebenden preußischen Landesverssammlung einen
Gesetzentwurf vorzulegen, nach dem den unbemittelten Krüppeln
 unter 18 Jahren öffentliche Fürsorge gewährt wird,“
wurde Ende Oktober 1919 ein Gesetzentwurf eingebracht, der die
Grundlage des Gesetzes betreffend die öffentliche Krüppelfürsorge vom
6. Mai 1920 – G.-S., S. 280 bildete, das am 1. Oktober 1920 in
Kraft trat. Dies war, was erwähnt zu werden verdient, das erste auch
f'serdeutjehe Gesetz, das sich ausschließlich mit Krüppelfürssorge
efaßte.
§ 1 des Gesetzes erweiterte den § 31 Abs. 1 des preußischen Ausführungsgesetzes
 vom 11. Juli 1891 zum Untersstützungswohnsitzgesetz,
dér in der neuen Fassung nun lautete:
„Die Landarmenverbände in der Provinz Ostpreußen der
Landarmenverband in der Provinz ~ sind verpflichtet, für
Bewahrung, Kur und Pflege der hilfsbedürftigen Geisteskranken,
 Idioten, Epileptischen, Taubstummen, Blinden und
Krüppel, soweit sie der Anstaltspflege bedürfen, in geeigneten
Anstalten Fürsorge zu treffen.
Bei Krüppeln unter 18 Jahren umfaßt diese Fürsorge
auch die Erwerbsbefähigung für Krüppel.“
Das Gesetz hat mit Ausnahme dieses § 1 über den 1. April 1924
hinaus, dem Tage des Inkrafttretens der Reichsfürsorgepflichtverordnung,
 Geltung behalten. Das mag ein Beweis dafür sein, daß auch
nach neuesten Fürsorgebegriffen mit dem Gesetz und seiner Ausführungsanweisung
 vom 26. Juli 1920 etwas Brauchbares geschaffen
 ist !.
1 Der Inhalt des Gesetzes ist an anderer Stelle dieses Hestes näher dargelegt
Beiträge zur sozialen Fürsorge. 6. §
            
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