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schiedener Einteilung des Talers), in Süddeutschland: 42 1 / 2 Gulden zu
60 Kreuzern, in Österreich und Liechtenstein: 45 Gulden zu 100 Kreuzern
geprägt. Sieben Münzsysteme gab es im Gebiete des Deutschen
Reichs bis zum Jahre 1871.
Diesem unwürdigen Zustande ein Ende zu bereiten, erschien dem neu
geeinten Deutschland als eine seiner wichtigsten Aufgaben. Nachdem be
reits durch Art. 4 der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 26. Juli
1867 der Bund mit Ordnung des Münzsystems betraut worden war,
trat man sogleich nach dem Deutsch-Französischen Kriege dem im Juni 1870
gefaßten Beschlusse des Bundesrates näher, „eine Enquete
über die bei der Ordnung des Münzwesens in Betracht kommenden Ver
hältnisse zu veranstalten". Im Oktober 1871 bereits wurde dem Bundes
rat ein „Gesetzentwurf, betreffend die Ausprägung von Reichsgold
münzen", vorgelegt, der drei Wochen später an den Reichstag gelangte
und als Gesetz vom 4. Dezember 1871 veröffentlicht wurde. Hiermit war der
entscheidende Schritt zur Einführung der Goldwährung in Deutschland getan.
Es folgte dann das „M ünzgesetz vom 9. Juli 1873". Sein
Zweck war, „im Anschluß an das Gesetz vom 4. Dezember 1871 die Aus
prägung der nicht in Gold herzustellenden Münzen des Marksystems an
zuordnen und die gesamte künftige Münzverfassung Deutschlands auf der
Grundlage der Reichsgoldwährung und Markrechnung definitiv zu regeln,
auch den Übergang so zu ordnen, daß das neue Münzsystem so bald als
irgend möglich ins Leben treten könne". An die Stelle der in
Deutschland bestehenden Landeswährungen sTalerwährung Preußens,
Guldenwährung Süddeutschlands usw.) war die Reichsgoldwäh
rung mit der Mark als Rechnungseinheit getreten: Aus 1 Pfund
fein Gold sollen 139^/z Kronen (Zehnmarkstücke) geprägt werden.
Ergänzt werden die Münzgesetze von 1871 und 1873 durch die Novellen
vom 1. Juni 1900 und vom 19. Mai 1908. Die fortgeltenden Bestimmungen
aller früheren Münzgesetze wurden dann zu einem einheitlichen Text zu
sammengefaßt in dem Münzgesetz vom 1. Juni 1909.
Der Weltkrieg und seine Folgen führten eine völlige Umwälzung des
Geldwesens herbei. Die Notgesetze vom 4. August 1914 dienten dem Schutz
und der Stärkung der nationalen Gold bestände.
Dem seit Beginn der Inflation sich geltend machenden Kleingeld-