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Unklarheiten b. Beratung d. ReichsLinkStG. i. b- Nat -V. 29
kommt, ist, baß bas OVG. bie Substanzmenge ober ben
Substanzwert zu einem früheren Zeitpunkt als zu Be
ginn bes Betriebsjahres, insbesonbere also auch ben früheren
Anschaffungswert als Ausgangspunkt für bie Substanzab
schreibung abgelehnt hat. In bent grunblegenben Urteile vom
19. Dezember 1888 ist bies express's verbis gesagt, wenn es
bort heißt: „Als Gesamtquantum kann ferner nur bie zur
Zeit ber Steuerveranlagung tatsächlich vorhanbene, nicht
aber bie in einem früheren Zeitpunkte (z. B.
vor Beginn ber Ausbeute, bei ber erstmaligen Besteuerung usw.)
vorhanben gewesene Mineralmasse in Betracht kom
men. Letzteres würbe einmal bent allgemein für Ab
schreibungen geltenben Grunbsatze bes Steu
er r e ch t s zuwiberlaufen, nach welchem bie jährliche Abnutzung
gemäß § 30 EinkStG. vom 1. Mai 1851 nicht von bent
ursprünglichen (Anschaffungs-, Kaufs-) Werte ber
gewerblichen Gebäube unb Maschinen, auch nicht von einem
fingierten (Buch-) Werte, sonbern lebiglich von bent wirk
lichen Werte zur Zeit ber Veranlagung zu berechnen ist." Der
Wortlaut bes § 30 EinkStG. von 1851 „übliche Absetzung für
jährliche Abnutzung" besagte aber nichts anberes wie ber bes
EinkStG. von 1891/1906 „regelmäßige jährliche Absetzungen
für Abnutzung".
5. Unklarheiten bei Beratung ber Reichseinkommensteuer in
ber Nationalversammlung.
Wenn nun auch ber Verfasser bes Reichseinkommensteuer
gesetzes ein Hesse, ber bamalige Reichsfinanzminister unb sein
Unterstaatssekretär Württemberger waren, bie bethen letzteren
auch über geringe Erfahrungen auf betn Gebiete bes Steuer
rechts verfügten unb wenigstens ber erstere von bethen allem
Preußischen mit einem merkwürbigen, ihn für einen Reichs
minister wenig qualifizierenben Vorurteile gegenüberstanb, so
bars man hoch zu ihrer Ehre annehmen, baß, wenn sie in
ben Entwurf bes Reichseinkommensteuergesetzes ben Wortlaut
bes preußischen Gesetzes übernahmen unb in ber Begrünbung
bemerkten, bie Bestimmung finbe sich bereits int §814 preuß.
EinkStG., sie auch bie Auslegung kannten, bie biese Be
stimmung seitens bes höchsten preußischen Gerichtshofes ge-
funben hatte. Die Annahme, es hätte im Entwürfe bes
Reichseinkommensteuergesetzes mit bemselben Wortlaute bewußt
etwas anberes gesagt werben sollen wie in bent preußischen
Gesetze, muß als völlig unhaltbar bezeichnet werben, schon
weil bann bie Bestimmung in betn Entwürfe bes Reichsgesetzes
nicht bas gewesen wäre, als was sie in ber Begrünbung be
zeichnet wirb, eine „sich im § 8 l 4 bes preuß. EinkStG. fin-
benbe Bestimmung".