fullscreen: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

■ —MZ ZZL 
Unklarheiten b. Beratung d. ReichsLinkStG. i. b- Nat -V. 29 
kommt, ist, baß bas OVG. bie Substanzmenge ober ben 
Substanzwert zu einem früheren Zeitpunkt als zu Be 
ginn bes Betriebsjahres, insbesonbere also auch ben früheren 
Anschaffungswert als Ausgangspunkt für bie Substanzab 
schreibung abgelehnt hat. In bent grunblegenben Urteile vom 
19. Dezember 1888 ist bies express's verbis gesagt, wenn es 
bort heißt: „Als Gesamtquantum kann ferner nur bie zur 
Zeit ber Steuerveranlagung tatsächlich vorhanbene, nicht 
aber bie in einem früheren Zeitpunkte (z. B. 
vor Beginn ber Ausbeute, bei ber erstmaligen Besteuerung usw.) 
vorhanben gewesene Mineralmasse in Betracht kom 
men. Letzteres würbe einmal bent allgemein für Ab 
schreibungen geltenben Grunbsatze bes Steu 
er r e ch t s zuwiberlaufen, nach welchem bie jährliche Abnutzung 
gemäß § 30 EinkStG. vom 1. Mai 1851 nicht von bent 
ursprünglichen (Anschaffungs-, Kaufs-) Werte ber 
gewerblichen Gebäube unb Maschinen, auch nicht von einem 
fingierten (Buch-) Werte, sonbern lebiglich von bent wirk 
lichen Werte zur Zeit ber Veranlagung zu berechnen ist." Der 
Wortlaut bes § 30 EinkStG. von 1851 „übliche Absetzung für 
jährliche Abnutzung" besagte aber nichts anberes wie ber bes 
EinkStG. von 1891/1906 „regelmäßige jährliche Absetzungen 
für Abnutzung". 
5. Unklarheiten bei Beratung ber Reichseinkommensteuer in 
ber Nationalversammlung. 
Wenn nun auch ber Verfasser bes Reichseinkommensteuer 
gesetzes ein Hesse, ber bamalige Reichsfinanzminister unb sein 
Unterstaatssekretär Württemberger waren, bie bethen letzteren 
auch über geringe Erfahrungen auf betn Gebiete bes Steuer 
rechts verfügten unb wenigstens ber erstere von bethen allem 
Preußischen mit einem merkwürbigen, ihn für einen Reichs 
minister wenig qualifizierenben Vorurteile gegenüberstanb, so 
bars man hoch zu ihrer Ehre annehmen, baß, wenn sie in 
ben Entwurf bes Reichseinkommensteuergesetzes ben Wortlaut 
bes preußischen Gesetzes übernahmen unb in ber Begrünbung 
bemerkten, bie Bestimmung finbe sich bereits int §814 preuß. 
EinkStG., sie auch bie Auslegung kannten, bie biese Be 
stimmung seitens bes höchsten preußischen Gerichtshofes ge- 
funben hatte. Die Annahme, es hätte im Entwürfe bes 
Reichseinkommensteuergesetzes mit bemselben Wortlaute bewußt 
etwas anberes gesagt werben sollen wie in bent preußischen 
Gesetze, muß als völlig unhaltbar bezeichnet werben, schon 
weil bann bie Bestimmung in betn Entwürfe bes Reichsgesetzes 
nicht bas gewesen wäre, als was sie in ber Begrünbung be 
zeichnet wirb, eine „sich im § 8 l 4 bes preuß. EinkStG. fin- 
benbe Bestimmung".
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.