Contents: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

^ Die Organisation der Gewerbetreibenden in Ämtern. 
auf eine dauernde Schöpfung abgesehen war, der man Zutrauen 
konnte von nun ab überhaupt die Ausführung grösserer Profan- 
bauten oder gar von Kirchen in die Hand zu nehmen. Aber ver- 
muthlich sollte unter den, wohl grösstentheils aus deutschen Städten 
zu diesem Werke herübergekommenen Meistern eine stärkere 
gesellschaftliche Verbindung hergestellt werden. Deutsche un 
Undeutsche, letztere vielleicht als Handlanger oder eigentliche , 
Maurer, werden zu dem betreffenden Bau vereinigt worden sein. 
das Bedürfniss eines näheren Zusammenschlusses und so entstan 
nach der Weise der Zeit diese Gilde mit vorzugsweise gesell 
schaftlichem Charakter. Fragen des Gewerbes werden kaum au' 
geworfen. Nur die Artikel 3, 14, 16 streifen solche und regeln sic 
in allgemeinem Interesse, wenn auch nicht ganz ohne eigennützigen 
Beigeschmack. Art. würde, wenn wir ihn richtig verstehen, , 
bedeuten, dass keiner, der fremd nach Riga käme, eine Steinmetz* 
oder Maurerarbeit selbständig übernehmen sollte, ehe er ein Jaif 
in der Stadt sich aufgehalten hatte. Man wird daran gedacht haben, 
dass es für den Neuling zweckmässiger sei sich eine Zeit lang mit 
den Verhältnissen, insbesondere auch den klimatischen Bedingungen, 
vertraut zu machen, ehe er einen Bau selbständig ausführte. Fr 
mochte erst Proben seiner Leistungsfähigkeit als Arbeiter ablegen-" 
dat wi denne seeii, wat sin handelmge mach 7vesen - bevor man ili^ 
die Leitung eines Baues überliess. Dabei mag immerhin der Wunsch- 
die Konkurrenz ein wenig einzudämmen, ihre Rolle gespielt haben- 
Die Artikel 14 und 16 aber fassen das Lehrlingswesen in die Augen, 
indem sie die Anordnung treffen, dass keiner undeutsche Lehrjungen 
und keiner 2 Lehrjungen annehmen sollte — leicht erklärliche Bestim 
mungen, um die Überfüllung des Berufs zu verhindern. Alle übrigen 
Anordnungen sind lediglich gesellschaftlicher Natur, wozu auch d.e 
in den Art. 15 und 30 ausgesprochene Regelung des Lehrlings 
Wesens zu rechnen sein dürfte. Es kann vielleicht befremden, da-sS 
in einem vorzugsweise gesellschaftliche Zwecke verfolgenden Statu 
gewerbliche Fragen überhaupt gestreift wurden. Doch erwäge man, 
dass der Bau, zu dessen Ausführung man sich zusammenfand, längt^n^ 
Zeit, vielleicht ein Jahrzehnt in Anspruch nahm, dass in dieser 2^ 
der Tod und andere Umstände Lücken in die Reihe der W er ' 
meister reissen konnten und demnach Zu- und Abzug unvermeidliu ’ 
war. Da empfahlen sich denn die erwähnten Regeln zum Schutz«^ 
der eigenen Interessen gleichsam von selbst.
	        
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