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Das Konkursverfahren,
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen, Auf
Grund dieser Bestimmungen ist der Bonkursrichter nicht nur in
der Lage, die Erledigung des Konkursverfahrens sachdiensam zu
überwachen, sondern auch seine Abwicklung weitgehend zu för
dern. Mancher Prozeß kann dadurch erspart werden, daß der
Konkursrichter die erforderlichen Erhebungen und Zeugenver
nehmungen von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters
vornimmt. Informationen, die sich der Konkursverwalter sonst
unter Umständen nur schwer beschaffen könnte, kann er so
mit Hilfe des Gerichts leicht erholen. Er kann die gericht
liche Einvernahme von Personen veranlassen, um die nötigen
Grundlagen für die Stellungnahme zu der Furage zu gewinnen,
ob er bestimmte Geschäftsvorgänge mit Aussicht auf Erfolg an
fechten kann, ob Forderungen, deren Bezahlung in den Ge
schäftsbüchern des Schuldners nicht gebucht ist, bereits wirklich
beglichen sind, wie der Schuldner behauptet. Sind in der
Konkursmasse Grundstücke, die günstig verkauft werden, so kann
der Konkursverwalter die Vornahme der ihm als Privatperson
nicht vollständig gelingenden Ermittlungen über die Verwendun
gen in die Grundstücke, über welche er für die Zuwachssteuer
erklärung Bescheid wissen muß, bei Gericht beantragen. So gibt
die erwähnte Gesetzesbestimmung dem Konkursrichter die Mittel
an die Hand, den Konkursverwalter zu unterstützen und der Kon
kursgläubigerschaft sehr erheblichen Nutzen zu bringen, vor allem
aber auch die Konkursmasse für jene Zwecke zu sichern, denen
sie zu dienen bestimmt ist.
Nach der Anfertigung des Inventars kann der Verwalter und
ebenso wie dieser jeder Konkursgläubiger bei Gericht beantragen,
daß ein Termin zur Leistung des Dffenbarungseidesi) durch den
Gemeinschuldner anberaumt und dieser zu dem Termine geladen
und nötigenfalls vorgeführt wird. Aber abgesehen von der Ver
pflichtung zur Leistung des Gffenbarungseides ist der Gemein
schuldner auch sonst verpflichtet, dem Verwalter, dem Gläubiger-
ausschuß und, auf Anordnung des Gerichts, der Gläubigerver
sammlung über alle die Konkursmasse betreffenden Verhältnisse
Auskunft 1 2 ) zu geben.
Der Gemcinschuldner darf sich von seinem Wohnorte nur mit
Erlaubnis des Gerichts entfernen,' das Gericht kann die zwangs-
1) § 125 Kffl.
2) § 100 KV.
8 101 KV.