Object: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren, 
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen, Auf 
Grund dieser Bestimmungen ist der Bonkursrichter nicht nur in 
der Lage, die Erledigung des Konkursverfahrens sachdiensam zu 
überwachen, sondern auch seine Abwicklung weitgehend zu för 
dern. Mancher Prozeß kann dadurch erspart werden, daß der 
Konkursrichter die erforderlichen Erhebungen und Zeugenver 
nehmungen von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters 
vornimmt. Informationen, die sich der Konkursverwalter sonst 
unter Umständen nur schwer beschaffen könnte, kann er so 
mit Hilfe des Gerichts leicht erholen. Er kann die gericht 
liche Einvernahme von Personen veranlassen, um die nötigen 
Grundlagen für die Stellungnahme zu der Furage zu gewinnen, 
ob er bestimmte Geschäftsvorgänge mit Aussicht auf Erfolg an 
fechten kann, ob Forderungen, deren Bezahlung in den Ge 
schäftsbüchern des Schuldners nicht gebucht ist, bereits wirklich 
beglichen sind, wie der Schuldner behauptet. Sind in der 
Konkursmasse Grundstücke, die günstig verkauft werden, so kann 
der Konkursverwalter die Vornahme der ihm als Privatperson 
nicht vollständig gelingenden Ermittlungen über die Verwendun 
gen in die Grundstücke, über welche er für die Zuwachssteuer 
erklärung Bescheid wissen muß, bei Gericht beantragen. So gibt 
die erwähnte Gesetzesbestimmung dem Konkursrichter die Mittel 
an die Hand, den Konkursverwalter zu unterstützen und der Kon 
kursgläubigerschaft sehr erheblichen Nutzen zu bringen, vor allem 
aber auch die Konkursmasse für jene Zwecke zu sichern, denen 
sie zu dienen bestimmt ist. 
Nach der Anfertigung des Inventars kann der Verwalter und 
ebenso wie dieser jeder Konkursgläubiger bei Gericht beantragen, 
daß ein Termin zur Leistung des Dffenbarungseidesi) durch den 
Gemeinschuldner anberaumt und dieser zu dem Termine geladen 
und nötigenfalls vorgeführt wird. Aber abgesehen von der Ver 
pflichtung zur Leistung des Gffenbarungseides ist der Gemein 
schuldner auch sonst verpflichtet, dem Verwalter, dem Gläubiger- 
ausschuß und, auf Anordnung des Gerichts, der Gläubigerver 
sammlung über alle die Konkursmasse betreffenden Verhältnisse 
Auskunft 1 2 ) zu geben. 
Der Gemcinschuldner darf sich von seinem Wohnorte nur mit 
Erlaubnis des Gerichts entfernen,' das Gericht kann die zwangs- 
1) § 125 Kffl. 
2) § 100 KV. 
8 101 KV.
	        
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