Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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zu  Calw.  Diese  Salz-Handelsgesellschaft  wurde  auf  Grund  des  mit  Kurbayern
geschlossenen  Vertrages  angewiesen,  mit  ihren  Salz-Niederlagen  zu  Donauwörth,
Friedberg  und  Landsberg  reichliche  Salzmengen  auf  Lager  zu  halten,  um  den
Fuhrleuten  beider  Vertragsstaaten  durch  Salzsrachten  das  Frachtgeschäft  lohnend
zu  gestalten.  Etwas  willkürlich  erscheint  die  hierauf  bezügliche  Bestimmung,
daß  das  Salz  derjenige  Ort  anzukaufen  und  auf  sein  Salzlager  zu  nehmen
hatte,  an  welchem  der  Wein-Einkauf  erfolgte.  Einen  ähnlichen  Vertrag  hatte
man  mit  der  in  Bayern  liegenden  damaligen  Reichsstadt  Memmingen  geschlossen,
welcher  Vertrag  bestimmte,  daß  für  jeden  Eimer  württembergischen  Weines  ein
Faß  Reichenhaller  Salz  aus  Memmingen  als  Gegenleistung  zu  entnehmen  war.
Wir  sehen  hier  eine  volle  Reziprozität  im  Handel  normiert,  einen  gegenseitig
vertraglich  klar  umzeichneten  Tauschhandel,  der  allerdings  durch  die  flüssigen
Grenzen  der  Salzpreise  eine  etwas  unsichere  Grundlage  erhielt.  Auch  hier  war
das  bayerische  Salz  von  der  „Salz-Stadel"  des  Ortes  zu  übernehmen,  wo  der
Ankauf  des  schwäbischen  Weins  erfolgte.  In  der  Regel  wird  es  sich  um  Salzniederlagen ­
  der  Handelsfirma  Noiter  &  Co.  gehandelt  haben,  welcher  der  Ankauf ­
  zu  angemessenen  Preisen  vorbehalten  blieb.  Es  sei  noch  erwähnt,  daß  um
jene  Zeit  der  Hausierhandel  mit  Salz  im  Gebiet  des  gesamten  Herzogtums
verboten  war.
Des  weiteren  soll  uns  nunmehr  der  württembergische  Salzhandel  im  19.
Jahrhundert  beschäftigen,  welches  für  Württemberg  das  so  wichtige  Salzhandelsmonopol ­
  brachte.  Wenngleiw  das  Monopolgesetz  vom  Jahre  1807  nur  von
einem  staatlichen  Handelsmonopol  für  Salz  sprach,  so  handelte  es  sich  doch  insofern ­
  gleichzeitig  um  ein  Produktionsmonopol,  als  keine  private  Salzgewinnung
im  Lande  vor  sich  ging.  Die  besondere  Art  der  Organisation  des  staatlichen
Salzhandelsmonopols  machte  es  p  vaten  Unternehmern  fast  unmöglich,  sich  selbständig ­
  der  Salzproduktion  zu  widmen.  In  der  Tat  ist  denn  auch  während
der  ganzen  Dauer  des  Salzhandelsmonopols  bis  zum  Jahre  1867  kein  Fall
bekannt,  daß  ein  privater  Unternehmer  die  Salzproduk  on  betrieben  hätte.  Es
dürfte  daher  gestattet  sein,  im  Hinblick  ans  das  Gesetz  vom  Jahre  1807  von
einem  Salzmonopol  schlechthin  zu  sprechen.
Die  Gründe,  welche  den  württembergischen  König  Friedrich  I.  zur  Einführung ­
  des  Salzhandelsmonopols  bestimmten,  lassen  sich  nur  vermuten,  finden
aber  in  der  nicht  gerade  günstigen  damaligen  Finanzlage  des  Landes,  vielfach
durch  große  Militärlasten  hervorgerufen,  sicher  eine  Hauptstütze.  Die  napoleonische
  Aera  brachte  eine  weitere  Verschärfung  der  Finanzlage.  Anderseits  boten
benachbarte  Länder  mit  ihrem  staatlichen  Salzmonopol,  wie  Bayern,  wo  ein
solches  schon  zur  Zeit  Maximilians  I.,  bestand,  eine  weitere  Anregung  zur  Einführung ­
  des  Salzmonopols  in  Württemberg.  Nicht  minder  Preußen,  wo  überdies ­
  die  Salzkonskription  jahrzehntelang  in  der  drückendsten  Weise  geübt  wurde.
Bei  der  grundlegenden  Bedeutung,  welche  in  der  Folge  das  Salzhandelsmonopol
vom  Jahre  1807  in  Württemberg  viele  Jahrzehnte  für  die  weitere  Entwicklung
der  Salziudustrie  des  Landes  hatte,  lassen  wir  das  Monopolgesetz  im  Wortlaut
hier  folgen:
General-Rescript,  die  Anordnung  einer  neuen  General-Salz-Administration
betreffend,  vom  14.  Dezember  1807  J ).
1)  Reyscher,  Sammlung  d.  württ.  Gesetze.  Tübingen  1848,  Band  16,  II.  S.  72.
(Kameral-Gesetze.)
            
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