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Anhang: Begriff „Bank“ und „Bankier“. Das Recht zum Bankbetriebe.
Bankgeheimnis.
Mit der Bezeichnung als „Bank" wurde und wird noch ein großer
Unfug getrieben, teils ohne böse Absicht — wie z. B. von Versicherungs
gesellschaften, die sich Lcbensversichsrungsbank, Feuerversicherungsbank
usw. nennen —, teils aber auch in der Hoffnung, dadurch andere leichter
täuschen zu können.
Nicht zu den Banken zu zählen sind die I i n a n z i e r u n g s g e s e l l s ch a f -
t e n, das sind Unternehmungen, die mit eigenem Kapital, das sie sich durch
Ausgabe von Aktien und Obligationen beschaffen, finanzieren, ohne zu emittieren,
so z. B. die „Bank für Brauindustrie", die „Bank für Bergbau und Industrie",
die „Gesellschaft für elektrische Unternehmungen" usw.
Hochtönende. Namen, denen vielfach noch ein Länder- oder Städtenamen
vorgesetzt ist, haben sich „Banken" beigelegt, die in Fachkreisen gänzlich
unbekannt sind. Die Tatsache, daß ein großer Teil Leute zu einem
Geschäft, das als „Bank" firmiert, ein viel größeres Vertrauen als zu
einer Privatfirma besitzt, machen sich vielfach diejenigen zu Nutzen, die
am wenigsten kreditwürdig sind. Uber die Frage der Zulässigkeit des
Firmenzusatzes „Bank" hat sich die Berliner Handelskammer dahin aus
gesprochen, daß die Bezeichnung eines von einem Einzelkaufmann, einer
offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft betriebenen, dem
Bankiergewerbe zuzurechnenden Geschäftes als „Bank" den Gebräuchen
des Handelsverkehrs widerspreche und geeignet sei, einen Irrtum über
seine Art und seinen Umfang herbeizuführen. Wird es von einem Einzel-
kaufmann, einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
betrieben, so wird cs als „B a n k g e s ch ä f t", arbeitet es mit großem,
dem der Banken ähnlichen Kapital, als „B a n k h a u s" bezeichnet. Die
Bezeichnung „Bankinstitut" wendet der Handelsverkehr auf Banken und
Bankhäuser im obigen Sinne, nicht aber auf die mit kleinen oder mittleren
Kapitalien arbeitenden Bankgeschäfte an. Für die von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung betriebenen bankgeschäftlichen Gewerbe wird meist
die Bezeichnung als „Bankhaus", aber auch als „Bank" angewendet.
In einem Beschluß des Kammergerichts vom 21. Dezember 1906 heißt cs:
Unter einer „Bank" versteht der moderne Handelsverkehr ein Unternehmen mit
einem bedeutenden Kapital, wie es regelmäßig nur in den Rechtsformen der
Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft, auch der Gesellschaft m. b. H. zusam
mengebracht wird, zu denen noch die Genosienschast und die Kolonialgesellschaft