Object: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Anhang: Begriff „Bank“ und „Bankier“. Das Recht zum Bankbetriebe. 
Bankgeheimnis. 
Mit der Bezeichnung als „Bank" wurde und wird noch ein großer 
Unfug getrieben, teils ohne böse Absicht — wie z. B. von Versicherungs 
gesellschaften, die sich Lcbensversichsrungsbank, Feuerversicherungsbank 
usw. nennen —, teils aber auch in der Hoffnung, dadurch andere leichter 
täuschen zu können. 
Nicht zu den Banken zu zählen sind die I i n a n z i e r u n g s g e s e l l s ch a f - 
t e n, das sind Unternehmungen, die mit eigenem Kapital, das sie sich durch 
Ausgabe von Aktien und Obligationen beschaffen, finanzieren, ohne zu emittieren, 
so z. B. die „Bank für Brauindustrie", die „Bank für Bergbau und Industrie", 
die „Gesellschaft für elektrische Unternehmungen" usw. 
Hochtönende. Namen, denen vielfach noch ein Länder- oder Städtenamen 
vorgesetzt ist, haben sich „Banken" beigelegt, die in Fachkreisen gänzlich 
unbekannt sind. Die Tatsache, daß ein großer Teil Leute zu einem 
Geschäft, das als „Bank" firmiert, ein viel größeres Vertrauen als zu 
einer Privatfirma besitzt, machen sich vielfach diejenigen zu Nutzen, die 
am wenigsten kreditwürdig sind. Uber die Frage der Zulässigkeit des 
Firmenzusatzes „Bank" hat sich die Berliner Handelskammer dahin aus 
gesprochen, daß die Bezeichnung eines von einem Einzelkaufmann, einer 
offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft betriebenen, dem 
Bankiergewerbe zuzurechnenden Geschäftes als „Bank" den Gebräuchen 
des Handelsverkehrs widerspreche und geeignet sei, einen Irrtum über 
seine Art und seinen Umfang herbeizuführen. Wird es von einem Einzel- 
kaufmann, einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft 
betrieben, so wird cs als „B a n k g e s ch ä f t", arbeitet es mit großem, 
dem der Banken ähnlichen Kapital, als „B a n k h a u s" bezeichnet. Die 
Bezeichnung „Bankinstitut" wendet der Handelsverkehr auf Banken und 
Bankhäuser im obigen Sinne, nicht aber auf die mit kleinen oder mittleren 
Kapitalien arbeitenden Bankgeschäfte an. Für die von Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung betriebenen bankgeschäftlichen Gewerbe wird meist 
die Bezeichnung als „Bankhaus", aber auch als „Bank" angewendet. 
In einem Beschluß des Kammergerichts vom 21. Dezember 1906 heißt cs: 
Unter einer „Bank" versteht der moderne Handelsverkehr ein Unternehmen mit 
einem bedeutenden Kapital, wie es regelmäßig nur in den Rechtsformen der 
Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft, auch der Gesellschaft m. b. H. zusam 
mengebracht wird, zu denen noch die Genosienschast und die Kolonialgesellschaft
	        
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