fullscreen : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Speisefette  und  -öle.

J

y)  Neutral  lard,  das  ist  Neutralschmalz,  gereinigtes  Schweineschmalz,  gewonnen ­
  aus  dem  Netz-  und  Gekrösefett  des  Schweines;
d)  Baumwollsamenöl  (Kottonöl)  oder  der  feste  Anteil  desselben,  das  Baumwollsamenstearin
  (Kottonstearin);
s)  Sesamöl;
£)  Erdnußöl  (Arachisöl).
Seltener  finden  auch  andere  Fette:  Maisöl,  Palmkernfett,  Palmfett,  Kokosfett,
Preßtalg  (das  bei  der  Herstellung  des  Oleomargarins  ahgepreßte  Stearin)  und  dergl.
Verwendung.
Im  allgemeinen  hat  jede  Margarine-Fabrik  ihre  besonderen  Vorschriften  für  die
Herstellung  ihrer  Marken,  die  meist  streng  geheim  gehalten  werden.  In  Deutschland ­
  sind  jedoch  für  die  Herstellung  einige  besondere  Vorschriften  erlassen.  Hierüber ­
  vergl.  unter  2.
b)  Die  Zusammensetzung  der  Margarine  (Gehalt  an  Wasser,  Fett,
Salzen  usw.)  ist  im  allgemeinen  dieselbe  wie  die  der  Kuhbutter,  jedoch  ist  in  der
Regel  der  Wassergehalt  in  Margarine  etwas  geringer  als  in  der  Butter;  außerdem
ist  die  Margarine  stets  gesalzen.  Ferner  unterscheidet  sich  das  Fett  der  Margarine
von  dem  Butterfett  unter  anderem  wesentlich  dadurch,  daß  demselben  der  hohe
Gehalt  des  Butterfettes  an  löslichen,  flüchtigen  Fettsäuren  fehlt.
c)  Die  Veränderungen,  welche  die  Margarine  und  Schmelzmargarine  durch
mangelhafte  Zubereitung,  Aufbewahrung  und  dergl.  erleiden  kann,  sind  denen  der
Butter  und  des  Butterschmalzes  ähnlich.
2.  Gesetzliche  Vorschriften  über  die  Herstellung  nsw.  der  Margarine.  —
Verfälschungen  der  Margarine,  a)  In  Deutschland  sind  für  die  Herstellung  von
Margarine  folgende  gesetzliche  Vorschriften  maßgebend:
«)  Das  „Gesetz  betr.  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und
deren  Ersatzmitteln“  vom  15.  Juni  1897  bestimmt  Uber  die  Herstellung  von
Margarine  folgendes:
1.  „Die  Vermischung  von  Butter  oder  Butterschmalz  mit  Margarine  oder  anderen  Speisefetten ­
  zum  Zwecke  des  Handels  mit  diesen  Mischungen  ist  verboten.
Unter  diese  Bestimmung  fällt  auch  die  Verwendung  von  Milch  oder  Eahm  bei
der  gewerbsmäßigen  Herstellung  von  Margarine,  sofern  mehr  als  100  Gewichtsteile
Milch  oder  eine  dementsprechende  Menge  Rahm  auf  100  Gewichtsteile  der  nicht  der
Milch  entstammenden  Fette  in  Anwendung  kommen.“  (§  3  des  Gesetzes.)
2.  Die  §§  2,  4  und  5  des  Gesetzes  machen  nähere  Vorschriften  über  die  Verpackung,
die  Herstellungs-  und  Verkaufsräume  usw.,  die  hier  übergangen  werden  mögen.
3.  „Margarine  und  Margarinekäse,  welche  zu  Handelszwecken  bestimmt  sind,  müssen
einen  die  allgemeine  Erkennbarkeit  der  Ware  mittels  chemischer  Untersuchungen  erleichternden, ­
  Beschaffenheit  und  Farbe  nicht  schädigenden  Zusatz  enthalten.
Die  näheren  Bestimmungen  werden  vom  Bundesrat  erlassen  und  im  Reichsgesetzblatte
  veröffentlicht.“  (§  6.)
Der  Bundesrat  hat  hierzu  unter  dem  4.  Juli  1897  folgende  Ausführungsbestimmungen ­
  erlassen:  1
1.  „Um  die  Erkennbarkeit  von  Margarine  und  Margarinekäse,  welche  zu  Handelszwecken
bestimmt  sind,  zu  erleichtern  (§  6  des  Gesetzes  betr.  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,
Schmalz  und  deren  Ersatzmittel  vom  15.  Juni  1897),  ist  den  bei  der  Fabrikation  zur
Verwendung  kommenden  Fetten  und  Ölen  Sesamöl  zuzusetzen.  In  100  Gewichtsteileu
  der  angewandten  Fette  und  Öle  muß  die  Zusatzmenge  bei  Margarine  mindestens
10  Gewichtsteile,  bei  Margarinekäse  mindestens  5  Gewichtsteile  Sesamöl  betragen.
Der  Zusatz  von  Sesamöl  hat  bei  dem  Vermischen  der  Fette  vor  der  weiteren
Fabrikation  zu  erfolgen.“
            
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