Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Speisefette  und  -öle.

3.  wenn  das  Fett  in  einem  Packstück  äußerlich  derartig  mit  Schimmelpilzen  oder  Bakterienkolonien ­
  besetzt  ist,  daß  der  Inhalt  des  ganzen  Packstücks  als  verdorben  anzusehen  ist;
4.  wenn  eine  Probe  einen  der  gemäß  §  21  des  Gesetzes  verbotenen  Stoffe  (Borsäure  usw.)
enthält;
5.  wenn  eine  Probe  als  verfälscht  oder  nachgemacht  befunden  wird;
6.  wenn  eine  Probe  Margarine  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897
(vergl.  oben  S.  570)  nicht  entspricht.
b)  Abgesehen  von  den  vorstehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  sind  hinsichtlich
der  Verfälschungen  der  Margarine  dieselben  Gesichtspunkte  maßgebend  wie
für  Butter;  sie  unterscheiden  sich  im  wesentlichen  aber  dadurch  von  denen  der
Butter,  daß  bei  der  Margarine  die  hauptsächlichste  Butterfälschung,  nämlich  der
Zusatz  fremder  minderwertiger  Fette,  kaum  in  Betracht  kommt,  sofern  dieselben  nur
zum  menschlichen  Genüsse  geeignet  sind.  Es  würde  dagegen  aber  eine  Verfälschung
von  Margarine  vorliegen,  wenn  zu  ihrer  Herstellung  verdorbenes  Fett  oder  solches
von  krepierten  oder  in  Agonie  getöteten  oder  mit  Infektions-  oder  toxischen  Krankheiten ­
  behafteten  Tieren  verwendet  wird.
3.  Die  Untersuchungsverfahren.  Die  Untersuchungsverfahren  für  Margarine
sind  im  allgemeinen  dieselben  wie  für  Butter;  sie  sind  durch  die  amtliche  „Anweisung“ ­
  vom  1.  April  1898  zum  Gesetz  betr.  den  Verkehr  mit  Butter  usw.  vom
15.  Juni  1897,  sowie  durch  die  Anlage  d  zu  den  Ausführungshestimmungen  D  zum
Fleischbeschau-Gesetz  vom  3.  Juni  1900  vorgeschriehen  (vergl.  oben  S.  548—564).
Außerdem  ist  noch  folgende  Prüfung  auszuführen:
Schätzung  des  Sesamölgehaltes  der  Margarine.  „0,5  ccm  des  geschmolzenen, ­
  klar  filtrierten  Margarinefettes  werden  mit  9,5  ccm  Baumwollsamenöl,
  das,  nach  dem  oben  S.  667  beschriebenen  Verfahren  geprüft,  mit  Furfurol
und  Salzsäure  keine  Rotfärbung  gibt,  vermischt.  Man  prüft  die  Mischung  nach
dem  oben  S.  567  angegebenen  Verfahren  auf  Sesamöl.  Hat  die  Margarine  den
vorgeschriebenen  Gehalt  an  Sesamöl  von  der  vorgeschriebenen  Beschaffenheit,  so
muß  die  Sesamöl-Eeaktion  noch  deutlich  eintreten.“
Zu  erwähnen  ist  noch,  daß  A.  Kirschner 1 )  neuerdings  ein  Verfahren  zur
Bestimmung  des  Butterfettes  neben  Kokosfett  in  Margarine  veröffenlicht
hat,  das,  wenn  es  sich  bewähren  sollte,  wichtig  ist  hinsichtlich  der  Beantwortung
der  Frage,  ob  eine  kokosfetthaltige  Margarine  den  Bestimmungen  des  §  3  des
Gesetzes  betr.  den  Verkehr  mit  Butter  usw.  vom  15.  Juni  1897  entspricht.
4.  Anhaltspunkte  für  die  Beurteilung  der  Margarine.  Die  Anhaltspunkte  für
die  Beurteilung  der  Butter  gelten  —  mit  Ausnahme  derer  für  den  Nachweis  fremder
Fette  in  der  Butter  —  im  allgemeinen  sinngemäß  auch  für  die  Margarine.  Im
besonderen  ist  noch  folgendes  zu  bemerken:
1.  Der  Beschluß  des  Bundesrates  bezügl.  des  höchsten  zulässigen  Wassergehaltes ­
  (S.  565)  und  des  mindesten  Fettgehaltes  gilt  nicht  für  Margarine.  Doch  wird
man  hinsichtlich  der  Beurteilung  des  zulässigen  Wassergehaltes  usw.  sich  im  allgemeinen ­
  auch  bei  der  Margarine  auf  denselben  Standpunkt  stellen  dürfen,
2.  Die  Margarine  muß  den  oben  (S.  570—672)  aufgeführten  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  entsprechen,  nämlich:
a)  Betreffend  den  höchstzulässigen  Gehalt  an  Butterfett  (S.  570).  In  dieser
Hinsicht  ist  folgendes  zu  bemerken: 2 )
J )  Zeitschr.  f.  Untersuchung  d.  Nahrungs-  und  Genußmittel  1905,  9,  65.
2 )  Vergl.  E.  Sendtner,  Zur  Untersuchung  der  Margarine.  —  Forschungsberichte
über  Lebensmittel  usw.  1895,  2,  116.
            
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