Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Margarine.

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2.  „Das  nach  No.  1  zuzusetzende  Sesamöl  muß  folgende  Reaktion  zeigen:
Wird  ein  Gemisch  von  0,5  Eaumteilen  Sesamöl  und  99,5  Eaumteilen  Baumwollsamenöl
  oder  Erdnußöl  mit  100  Eaumteilen  rauchender  Salzsäure  vom  spezifischen
Gewicht  1,19  und  einigen  Tropfen  einer  2  °/ 0 -igen  alkoholischen  Lösung  von  Furfurol
-geschüttelt,  so  muß  die  unter  der  Ölschicht  sich  absetzende  Salzsäure  eine  deutliche
Eotfärbung  annehmen.
Das  zu  dieser  Reaktion  dienende  Furfurol  muß  farblos  sein.“

ß)  Nach.  §  4  des  Gesetzes  hetr.  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau
vom  3.  Juni  1900  fallen  auch  die  „aus  warmblütigen  Tieren  hergestellten  Fette  .  .
unter  den  Begriff  „Fleisch“  im  Sinne  dieses  Gesetzes.  Nach  dem  §  1  der  Ausführungshestimmungen
  D  vom  8.  Juni  1900  sind  als  „Fleisch“  insbesondere  anzusehen: ­
  „  Fette,  unverarbeitet  oder  zubereitet,  insbesondere  Talg,  Unschlitt,
Speck,  Liesen  .  .  .,  Gekröse  und  Netzfett,  Schmalz,  Oleomargarin  (Premier  jus,
Margarin)  und  solche  Stoffe  enthaltende  Fettgemische,  jedoch  nicht  Butter  und  geschmolzene ­
  Butter  (Butterschmalz)  “
Der  §  21  des  Gesetzes  bestimmt:
Bei  der  gewerbsmäßigen  Zubereitung  von  Fleisch  dürfen  Stoffe  oder  Arten  des
Verfahrens,  welche  der  Ware  eine  gesundheitsschädliche  Beschaffenheit  zu  verleihen
vermögen,  nicht  angewendet  werden.  Es  ist  verboten,  derartig  zubereitetes  Fleisch
aus  dem  Ausland  einzuführen,  feilzuhalten,  zu  verkaufen  oder  sonst  in  Verkehr  zu
bringen.
Der  Bundesrat  bestimmt  die  Stoffe  und  die  Arten  des  Verfahrens,  auf  welche
diese  Vorschriften  Anwendung  finden.
Der  Bundesrat  ordnet  an,  inwieweit  die  Vorschriften  des  Abs.  1  auch  auf  bestimmte ­
  Stoffe  und  Arten  des  Verfahrens  Anwendung  finden,  welche  eine  gesundheitsschädliche ­
  oder  minderwertige  Beschaffenheit  der  Ware  zu  verdecken  geeignet  sind.
Auf  Grund  dieses  §  21  hat  der  Bundesrat  nach  der  „Bekanntmachung
hetr.  gesundheitsschädliche  und  täuschende  Zusätze  zu  Fleisch  und  dessen  Zubereitungen“ ­
  vom  18.  Februar  1902  nachstehende  Bestimmungen  beschlossen; 1 )

„Die  Vorschriften  des  §  21  Abs.  1  des  Gesetzes  finden  auf  die  folgenden  Stoffe,
sowie  auf  die  solche  Stoffe  enthaltenden  Zubereitungen  Anwendung:
Borsäure  und  deren  Salze,
Formaldehyd,
Alkali-  und  Erdalkali-Hydroxyde  und  -Karbonate,
Schweflige  Säure  und  deren  Salze  sowie  unterschwefligsaure  Salze,
Fluorwasserstoff  und  dessen  Salze,
Salizylsäure  und  deren  Verbindungen,
Chlorsäure  Salze.
Dasselbe  gilt  für  Farbstoffe  jeder  Art,  jedoch  unbeschadet  ihrer  Verwendung ­
  zur  Gelbfärbung  der  Margarine  und  zum  Färben  der  Wursthüllen,
sofern  diese  Verwendung  nicht  anderen  Vorschriften  zuwiderläuft.“
Auf  Grund  des  §  16  des  Gesetzes  gelten  diese  Bestimmungen  auch  für  das
w  das  Zollinland  eingehende  „Fleisch“,  also  auch  für  Oleomargarin,  Margarine  usw.
d ch  dem  §  20  der  Ausführungsbestimmungen  D  vom  3.  Juni  1900  sind  zubereitete
ette  (also  auch  Margarine)  hei  der  Auslandsfleischbeschau  zurückzuweisen:
T  wenn  sie  nicht  den  für  den  Inlandsverkehr  bestehenden  Vorschriften  entsprechend
2  ezeichuet  sind  („Margarine“,  „Kunstspeisefett“);
wenn  das  Fett  ranzig,  sauer,  mit  Fäulnis-Geruch  oder  -Geschmack  behaftet  oder
innerlich  mit  Schimmelpilzen  oder  Bakterienkolonien  durchsetzt  oder  sonst  verdorben
befunden  wird  •

’j  über  die  technische  Begründung  dieses  Bundesratsbeschlusses  vergl.  Zeitschr.
Untersuchung  d.  Nahrungs-  u.  Genußmittel  19CL,  *>,
            
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