Margarine.
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2. „Das nach No. 1 zuzusetzende Sesamöl muß folgende Reaktion zeigen:
Wird ein Gemisch von 0,5 Eaumteilen Sesamöl und 99,5 Eaumteilen Baum-
wollsamenöl oder Erdnußöl mit 100 Eaumteilen rauchender Salzsäure vom spezifischen
Gewicht 1,19 und einigen Tropfen einer 2 °/ 0 -igen alkoholischen Lösung von Furfurol
-geschüttelt, so muß die unter der Ölschicht sich absetzende Salzsäure eine deutliche
Eotfärbung annehmen.
Das zu dieser Reaktion dienende Furfurol muß farblos sein.“
ß) Nach. § 4 des Gesetzes hetr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau
vom 3. Juni 1900 fallen auch die „aus warmblütigen Tieren hergestellten Fette . .
unter den Begriff „Fleisch“ im Sinne dieses Gesetzes. Nach dem § 1 der Aus-
führungshestimmungen D vom 8. Juni 1900 sind als „Fleisch“ insbesondere an
zusehen: „ Fette, unverarbeitet oder zubereitet, insbesondere Talg, Unschlitt,
Speck, Liesen . . ., Gekröse und Netzfett, Schmalz, Oleomargarin (Premier jus,
Margarin) und solche Stoffe enthaltende Fettgemische, jedoch nicht Butter und ge
schmolzene Butter (Butterschmalz) “
Der § 21 des Gesetzes bestimmt:
Bei der gewerbsmäßigen Zubereitung von Fleisch dürfen Stoffe oder Arten des
Verfahrens, welche der Ware eine gesundheitsschädliche Beschaffenheit zu verleihen
vermögen, nicht angewendet werden. Es ist verboten, derartig zubereitetes Fleisch
aus dem Ausland einzuführen, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu
bringen.
Der Bundesrat bestimmt die Stoffe und die Arten des Verfahrens, auf welche
diese Vorschriften Anwendung finden.
Der Bundesrat ordnet an, inwieweit die Vorschriften des Abs. 1 auch auf be
stimmte Stoffe und Arten des Verfahrens Anwendung finden, welche eine gesundheits
schädliche oder minderwertige Beschaffenheit der Ware zu verdecken geeignet sind.
Auf Grund dieses § 21 hat der Bundesrat nach der „Bekanntmachung
hetr. gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch und dessen Zu
bereitungen“ vom 18. Februar 1902 nachstehende Bestimmungen beschlossen; 1 )
„Die Vorschriften des § 21 Abs. 1 des Gesetzes finden auf die folgenden Stoffe,
sowie auf die solche Stoffe enthaltenden Zubereitungen Anwendung:
Borsäure und deren Salze,
Formaldehyd,
Alkali- und Erdalkali-Hydroxyde und -Karbonate,
Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze,
Fluorwasserstoff und dessen Salze,
Salizylsäure und deren Verbindungen,
Chlorsäure Salze.
Dasselbe gilt für Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Ver
wendung zur Gelbfärbung der Margarine und zum Färben der Wursthüllen,
sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft.“
Auf Grund des § 16 des Gesetzes gelten diese Bestimmungen auch für das
w das Zollinland eingehende „Fleisch“, also auch für Oleomargarin, Margarine usw.
d ch dem § 20 der Ausführungsbestimmungen D vom 3. Juni 1900 sind zubereitete
ette (also auch Margarine) hei der Auslandsfleischbeschau zurückzuweisen:
T wenn sie nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend
2 ezeichuet sind („Margarine“, „Kunstspeisefett“);
wenn das Fett ranzig, sauer, mit Fäulnis-Geruch oder -Geschmack behaftet oder
innerlich mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien durchsetzt oder sonst verdorben
befunden wird •
’j über die technische Begründung dieses Bundesratsbeschlusses vergl. Zeitschr.
Untersuchung d. Nahrungs- u. Genußmittel 19CL, *>,