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spruch auf das Kaufgeld erhöben oder nicht, und zwar
geschah das in der Weise, daß, wenn z. B. der erststellige
Hypothekar Jsagte, seine Hypothek sei noch sicher genug, er
wolle das Geld nicht haben, dann sein Recht auf den
Kaufpreis erlosch. Erhob der zweite und dritte Gläubiger
Anspruch, dann ging der Anspruch des zweiten eingetragenen
Gläubigers dem des Dritten vor, er wurde
in der Form berücksichtigt, daß dieser Teil des Kaufpreises
an den eingetragenen Gläubiger ausgezahlt wurde
und der eingetragene Gläubiger dafür den entsprechenden
Teil seiner Hypothek im Grundbuch zwangsweige löschen
mußte. Es wurde dann also die Sicherheit des Betreffenden
nicht vermindert, denn er bekam einen Teil
seiner Hypothek zurück, behielt aber für diesen gelöschten
Teil nicht ein Recht an der Hypothek zurück, sondern
das Recht ging unter, und die hinter ihm stehenden
Hypothekengläubiger rückten entsprechend vor. Also auch
deren Sicherheit wurde nicht vermindert. Er bemerke
aber nochmals, daß diese Bestimmungen nur für kleinere
Grundstücksteile in Anwendung gebracht worden seien,
daß die Generalkommissionen da sehr streng vorgegangen
seien und nur einen kleinen Prozentsat des Grundstücks
für Abverkäufe freigelassen hätten.
Als das Rentengutsgesez vom 27. Juni 1890 erlassen
worden sei, habe man erkannt, daß dieselben
Schwierigkeiten der Entpfändung eintreten würden, wenn
nicht das ganze Grundstück aufgeteilt, sondern größere
Trennsstücke davon abgeteilt würden. Diesser Begriff der
Trennstücke sei nun nicht so eng gefaßt worden wie
im Geseß von 1850, sondern die Generalkommissionen
prüften ebenso, ob die Sicherheit der Gläubiger sich verminderte,
stellten das Unschädlichkeitsattest aus auch für
größere Parzellen, und der Kaufpreis werde ebenso im
Verwendungsverfahren reguliert, wie es in dem geschilderten
Gesetz der Fall gewesen sei. ;
Es könne nun keinem Zweifel unterliegen, daß die
hypothekarische Belastung dem Abverkauf von Parzellen,
wenn nicht das ganze Grundstück zerschlagen werde, ein
außerordentliches Hindernis biete. Es würden sehr viele
Hypotheken nicht gelöscht, wie das leider in seiner Heimatsprovinz
Sitte sei, sondern die Eigentümer begnügten sich
mit einer privatschriftlichen Quittung. Die Hypothekengläubiger,
meist Erben, seien in den 70 er Jahren nach
Amerika ausgewandert, und es sei ein sehr umständliches
Verfahren, diese Hypotheken im Wege des Aufgebots oder
der Kraftloserklärung oder sonstwie zur Löschung zu bringen.
Es sei daher die Bestimmung, daß auch bei größeren
Parzellen das sogenannte Unschädlichkeitsattest ausgestellt
werden könne, nur mit größter Freude zu begrüßen.
Etwaigen Zweifeln gegenüber bemerke er, daß die
Sicherheit der Hypothekengläubiger auch in diesem Falle
nicht verleßt werden könne, denn es sei ganz selbstverständlich,
daß die bisherigen Bestimmungen über das
Verwendungsverfahren in Kraft blieben und das Kaufgeld
zur Abstoßung der Hypotheken verwandt werden
müßte. Wenn die Gläubiger der Meinung seien, daß
das Grundstück noch so groß sei, daß der ganze Kaufpreis
freigegeben werde, dann könne er dem Veräußerer zur
Verfügung gestellt werden. Er könne daher als Berichterstatter
nur erklären, daß diese Bestimmungen des § 21
ganz unzweifelhaft geeignet seien, in allen Fällen die
Ywecke der inneren Kolonisation zu fördern.
Das dritte Kommissionsmitglied machte
auf ein Urteil des Kammergerichts aufmerksam, wonach
das Unschädlichkeitsattest nicht erteilt werden könne, wenn
es sich um selbständige Parzellen handle; es könne nur
bezüglich abgetrennter Flächen erteilt werden. Das Einführungsgeses
zum Bürgerlichen Gesetßbuch habe der
Landesgeseßgebung nur die Befugnis erteilt, bezüglich
ZU