Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A q
dabei vielfach nicht um Zwischenkredit als die Vorstufe
zu dem dauernden Realkredit gehandelt, sondern um andere
Kredite, die auch in Zukunft aus diesen Zwischenkreditmitteln
 nicht gedeckt werden dürften und die auch in
Zukunft mit 7, 9 und noch mehr Prozent bezahlt werden
müßten. Diese Möglichkeiten würde die Staatsregierung,
auch wenn sie 200 Millionen Zwischenkredit bekomme,
"icht re sen tvursnhe der kleinen Gesellschaften seien
berücksichtigt worden, wobei er bemerke, daß auch diese
Bedürfnisse nicht sehr groß sseien, weil die kleinen
Gesellschaften immer nur kleine Objekte besiedelten. Die
erwähnten 15 Millionen Plus würden völlig ausreichen,
um auch die kleinen Gesellschaften mit dem nötigen
Zwischenkredit zu versehen.
Das fünfzehnte Kommissionsmitglied
bezog sich zur Begründung des Antrages 65 auf seine
Ausführungen bei der Generaldebatte. Die Ansicht der
Mehrheit der Kommission gehe wohl dahin, daß den gemeinnütigen
 provinzgiellen Gesellschaften keine Monopolstellung
 eingeräumt werden solle, sondern daß jeder Kolonisator
 die gleichen Vergünstigungen erhalten solle. Das
Bedenken der Staatsregierung wegen der nicht genügenden
Kapitalsicherheit der kleinen Gesellschaften entfalle dann,
wenn vor Hergabe des Zwischenkredits eine Abschätung
tt t hffedelven Gutes durch geeignete Persönlichkeiten
tattfinde.
Nach der Erklärung der Staatsregierung scheine ihm
der Betrag von 125 Millionen in dem Antrage 76 etwas
zu hoch gegriffen zu sein. Andererseits scheine ihm aber
der Betrag von 75 Millionen, besonders dann, wenn die
Zweckbestimmung des Zwischenkreditfonds nach Maßgabe
der Resolution auf Nr 65 erweitert werden Jolle, nicht
hoch genug bemessen zu sein. Seine Freunde behielten
sich daher vor, zu beantragen, daß die Zahl 75 auf 100
erhöht werde.
Der Vertreter des'Finangministeriums
führte aus, die Staatsregierung habe die Zahl 75 eingeseßt,
 weil sie der überzeugung sei, daß diese Summe
ausreichen werde, und weil, falls sie nicht ausreichen würde,
die Seehandlung aus eigenen Mitteln ohne weiteres einspringen
 würde und dann die nächste Zeit benutzt werden
würde, um dem Hause eine Vorlage zu machen, die
Zwischenkreditmittel zu erhöhen.
Das Zwischenkreditgeschäft sei ein Bankgeschäft. Träger
dieses Bankgeschäfts sei die Seehandlung. Sie müsse bei
diesem Geschäft rein kaufmännisch und bantktechnisch auf
Sicherheit sehen, und es sei nicht angängig, der Preußischen
 Staatsbank vorzuschreiben, was sie für sicher halten
solle oder nicht. Er glaube auch nicht, daß auf diesem
Gebiete mehr erreicht werden würde als jetzt schon. Die
Seehandlung habe jetzt schon in verschiedenen Fällen den
Zwischenkredit verweigert, weil die Geschäftsführung des
betreffenden Instituts bei ihr Bedenken erregt habe.
Das zehnte Kommissionsmitglied hatte
bei der Berechnung der 76 Millionen durch den Vertreter
des Landwirtschaftsministeriums ebenfalls den Eindruck
gehabt, daß er nicht die intensivere Tätigkeit der bisherigen
 Institute mit in Ansat bringe. Der ganze Zweck
des Gesetzes sei doch, eine wesentliche Anregung auf diesem
Gebiete zu geben, so daß auch das Tempo bei den alten
Gessellschaften erheblich verstärkt werde. In den Kreisen
der Gesellschaften werde auch die Erhöhung der Summe
des Zwischenkredits gewünscht. Wenn die Kommission
sich nun auf den Boden der Resolution 65 stelle, so werde
damit das Bedürfnis für eine höhere Summe begründet.
Die Ausführungen des Vorredners aus der Kommission
könne er durchaus unterschreiben.

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