Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

3. Bruns-Eck-Mitkeis, Das Pandektenrecht. 415

5—6 und mehr. Danach ist aber die Progression *8, , 1/6, Is, 218, 2ö, α
u. s. w. was auch noch nicht viel besser ist. Das französische Recht erlaubt dem Erb—
lasser, bei einem Kinde nur über /2 der Erbschaft zu kestieren, bei 2über Us, beins
und mehr über 1/4; danach ist der Pflichtteil 1/2, 2/8 oder 8/4 der Intestatportion, also bei
g Kludern 12, 173. 174 ver Erbschaft, die Progression folglich erst sõ/ 18, */12, ꝰ12 und dann
hei 4 und mehr Kindern 816, *720, 8144 u. s. w. Daß das Prinzip des österreichischen
ind des neuen B.G. B. juristischer und konsequenter ist als alle diese, ist wohl klar!.
3. In den Enterbungsgründen ist im Pandektenrecht gegenüber dem
justinianischen kein wesentlich veränderter Standpunkt eingetreten. Doch ist die Tendenz
der modernen Gesetzgebung mehr zur Beschränkung geneigt. Das französische Recht hat
sie ganz weggelassen, weil es den alten Coutnmes zufolge überhaupt gar nicht von der
Idee eines eigentlichen Pflichtteils, als portio debits, ausgeht, sondern die ganze Testier—
freiheit im Falle von Noterben auf eine bestimmte „portion de biens disponible“ be⸗
schraͤnkt. Das italienische Gesetzbuch hat diese Idee der „porzione disponibile“* auf⸗
genommen, damit aber den römischen Begriff der „porzione legittima dovuta“* verbunden,
 offenbar nicht sehr konsequent. Die römischen Enterbunasgründe beruhen auf
drei Kategorien:
a. Direkte Vergehen gegen den Erblasser, nämlich bei den Descendenten; Lebensnachstellungen,
 Tätlichkeiten; grobe Injurien, Kriminalanklagen, Vermögensschädigung
durch Denunziationen, Verhinderung am Testieren; bei Ascendenten nur: Lebensnach⸗
stellungen, Kapitalanklagen und Verhinderung am Testieren. Die meisten dieser Gründe
finden sich auch in den neuen Gesetzbüchern, nur ist oft statt der Kriminalanklage falsche
Kriminalvenunziation und statt der Denunzgiation widerrechtliche Vermögensschädigung
gesetzt. Das Burgerliche Gesetzbuch bringt alles dieses unter den allgemeinen Begriff des
gegen den Erblasser verübten Verbrechens oder vorfätzlichen Vergehens.
b. Indirekte Vergehen gegen den Erblasser, naͤmlich: Vernachlässigung im Wahn⸗
sinn, Kriegsgefangenschaft oder Schuldhaft, ferner Unzucht mit der Frau oder Konkubine
des Erblassers; die neueren Gesetzbücher hatten die ersten drei Gründe zu Vernachlässigung
in der Not verallgemeinert. Der vierte Grund war nur im preußischen beibehalten
(natürlich nur bei der Frau).
c. Unehrenhaftes Leben. Hier hat Justinian gar keinen allgemeinen Gedanken,
sondern er führt nur auf: Ketzerei, Gemeinschaft mit Giftmischern, Eintritt unter Tier—
kämpfer und Mimen, bei Töchtern auch Liederlichkeit; bei Ascendenten nimmt er davon
nur Ketzerei auf, fügt aber Lebensnachstellungen gegen den eigenen Ehegatten hinzu.
Das sachsische Gesetzbuch hatte diese ganze Kategorie vollständig gestrichen, das österreichische
setzt stait der Ketzerei Abfall vom Christentume, daneben Verbrechen mit zwanzig Jahren
Kerker und dann anstößige Lebensart gegen die öffentliche Sittlichkeit“; das preußische
ließ die Religion ganz weg, nahm von, Verbrechen nur Hochverrat und „Laster der be—
leidigten Majestät“, fügte dann aber Entehrung durch grobe Laster, schändliche Auf⸗
führung, niederträchtige Lebensart“ hinzu. Offenbar waren dies keine glücklichen legislativen
Griffe. (Das neue Bürgerliche Gesetzbuch spricht hier im allgemeinen von ehrlosem oder
unsittlichem Leben.)
¶Ein Hauptpunkt sind endlich die Folgen der Verletzung des Noterbrechts.
Das römische Recht ist hier ganz besonders reich an Unterscheidungen. Es hat verschiedene
Folgen für das formelle und materielle Noterbrecht, für alte und neue Form, agnatische
und kognatische Descendenten, Descendenten in und außer der Gewalt, schon lebende und
nachgeborene, vollständige und partielle Verletzung des Pflichtteilrechts; und noch, weitere
Unierschiede hatte das ältere Recht, die Justinian aufgehoben hat. Demgemaͤß finden

Abweichend von dem obigen Text hat Bruns in dem Gutachten S. 104 sich gegen die ab⸗
strakte Gleichheit der Pflichtteilsquidte ausgesprochen und vielmehr das Prinzip eee je
kleiner die Intestatportion wird, desto größer die Pflichtleilsquote sein můsse. Die Maßbestimmung
aber schlaͤgt er vhot, uner Durchführung des im framöfischen Gesetzbuch gemachten Ansatzes, dahin
zu treffen daß der Erblasser sietz uud bei jeder Kinderzahl nur Iber einen Kindesteil frei verfügen
dann, also bebineen hnde she u, beins Kiudern über i)e, bei 6 Kindern über 1/7 der Erbschaft u. saw.
            
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