Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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(Präsident, dessen Stellvertreter, weitere beamtete Mitglieder)
 werden durch den Reichspräsidenten nach Vorschlag
 des Reichsrats auf Lebenszeit ernannt. Dabei ist
der Verwaltungsrat vorher zu hören. Bei der Ernennung
der beamteten Direktoriumsmitglieder kann für die ersten
drei Jahre der Dienstzeit der Widerruf vorbehalten
werden. Die Wahl der nicht beamteten Mitglieder des
Direktoriums geschieht, für beide Gruppen getrennt, durch
die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten im
Verwaltungsrat im Wege der Verhältniswahl. Bei
Sitzungen und Abstimmungen muß die Zahl der ehrenamtlichen
 Mitglieder größer sein als die der beamteten; sind
zu einer Sitzung des Direktoriums nicht sämtliche ehrenamtliche
 Mitglieder erschienen, so scheiden bei der Abstimmung
 die beamteten Mitglieder in entsprechender Anzahl
aus.
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten des g 105
Direktoriums und je zwölf Vertretern der Arbeitgeber und
der Versicherten. Die Arbeitgeber- und Versichertenvertreter
 werden von den Vertrauensmännern aus beiden
Gruppen in getrennter Wahlhandlung im Wege der Verhältniswahl
 gewählt.
Die nicht dem Direktorium angehörenden Beamten und § 103
die Angestellten der Reichsversicherungsanstalt werden vm
Direktorium angestellt; das Direktorium erläßt für sie im
Einverständnis mit dem Verwaltungsrat eine Dienstordnung,
 in der Zahl, Gehaltsbezüge, Anstellungs- und
Entlassungsgrundsätze, Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung
 zu regeln sind.
b) Hilfs org ane d er Re ichs v ersicher ung sanstalt
 sind die Versicherun gs ämter und die
Vertrauens männer.
Die Versicherun gs ämter , bei denen für deren gg 132 f.
Zwecke auf dem Gebiete der Angestelltenversicherung einer
oder mehrere Ausschüsse für Angestelltenversicherung gebildet
 werden, sind teilweise an die Stltelle der
früheren Rentenausschüsse getreten. Neben rechtsprechenden
 Aufgaben (im Beschlußverfahren) obliegen
ihnen Auskunftserteilung und Entgegennahme und in begrenzten
 Umfang Begutachtung von Anträgen auf
Leistungen. Diesen Ausschüssen gehören neben dem Vor-
            
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