II. Abschnikk.
Dersicherungsträger
und Dersicherungsbehörden.
§ 3. Allgemeines über Versicherungsträger und Versicherungsbehörden.
Für die Durchführung der Sozialversicherungsgesetzgebung
hat der Gesetgeber zwei Arten von Organisationen
vorgesehen, die Versicherungsträger und die
Versicherungsbehörden.
Den Versicherungs träger n obliegt die Besorgung
des eigentlichen Versicherungsgeschäfts, die Aufstellung
der Satzungen, Entgegennahme und Kontrolle
der Beitragsleistung, Bewilligung der Leistungen, Verwaltung
des Vermögens, Anstellung der Beamten. Die
Versicherungsträger sind Körperschaften oder Anstalten
des öffentlichen Rechts. Sie sind aufgebaut auf dem
Boden der Selbstverwaltung, indem sie in weitem Umfang
ihre Angelegenheiten durch Organe besorgen, die aus
freier Wahl der beteiligten Versicherten bzw. deren
Arbeitgeber hervorgehen. Versicherungsträger sind in der
Krankenverssicherung die Krankenkassen, in der Unfallversicherung
die Berufsgenossenschaften, Zweigansstalten und
Ausführungsbehörden, in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung
die Versicherungsanstalten und
Sonderanstalten, in der Angestelltenversicherung die
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und die Ersatzkassen.
Den Versicherungs b e hörden obliegt einmal
die Aufsicht über die Versicherungsträger, zum anderen die
Erledigung von Streitigkeiten vor allem zwischen Versicherungsträgern
und Versicherten oder deren Arbeitgebern.
Für die Versicherungsbehörden besteht ein dreifacher
Stufenaufbau: als untere Stufe das Versicherungs-07