Einleitung.
jahres (dem 15. Mai 1996) abgeschlossen sein wird. Für
diesen Fall trifft das Geseß mit dem § 15 Abs. 1 Vorsorge,
in dem es bestimmt, daß bis zum Empfange des Veranlagungsbescheides
der Steuerschuldner auf die Getverbeertragsteuer
Vorauszahlungen nach den bisherigen Bestimmungen
unter Zugrundelegung der jeweils geltenden Zuschläge
zu leisten hat. Bis zur Neufestsetzung der Zuschläge
gelten die des Vorjahres.
Aufgehoben ist durch §$ 18 Abs. 2 der Novelle die sog.
„Zang e", d. h. die Bestimmung des § 18 und des § 15 der
GewStVO. vom 23. November 19828, wonach die Steuersätze
nach dem Ertrage sich staffelweise erhöhen sollten für den
Fall, daß der Ertrag bestimmte Prozentsätze des Kapitals
oder der Lohnsumme überschritte. Diese Bestimmung, welche
einen Ausgleich dafür zu erreichen suchte, daß Betriebe mit
großem Kapital oder großer Arbeiterzahl sehr viel stärker
zur Gewerbesteuer herangezogen werden wie solche, die mit
einem geringen Kapital oder einer geringen Arbeiterzahl
einen gleich hohen Ertrag erzielen, war praktisch noch nicht
zur Anwendung gekommen; doch zeigten Berechnungen ohne
weiteres, daß sie zu ganz unhaltbaren und widersinnigen
Ergebnissen geführt hätte.
II. Gewerbekapitalsteuer.
Hinsichtlich der Veranlagung des Gewerbekapitals sollen
die auf Grund des Reichsbewertungsgesetes festzusezenden
CEinheitswerte übernommen werden. Diese übernahme ist
für 1925 und 1926 noch eine freiwillige, da der Reichsfinanzminister
von der ihm nach § 82 des Reichshewertungsgesetes
zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht hat,
die Bindung der Landes- und Gemeindesteuern an die Einheitswerte
auf das Jahr 1997 hinauszuschieben. Die Novelle
bestimmt sowohl für 1925 wie für 1926, daß Gewerbekapital
das Betriebsvermögen im Sinne des Reichsbewertungsgessetzes
ist, soweit es dem gewerbesteuerpflichtigen
Betrieb dauernd gewidmet ist, und daß maßgebend der auf
Grund des Reichsbewertungsgesetzes festgestellte Einheitswert
sein soll. Diesem Einheitswert sind aber hinzuzusezen
die Schulden, die bei der Festsetzung des Reichswertes
in Abzug gebracht sind, soweit sie nicht zu den laufenden
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