XI]. Verpflichtung von Betriebsgemeinden. 'I]
Soweit Wohn- und Betriebsgemeinden nicht anderweitige Verein-
barungen getroffen haben oder noch treffen, ist für die Bestimmung
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Lohnsummenempfänger in der Betriebsgemeinde, soweit es dich um
die Anforderungen für das Rechnungsjahr 1926 handelt, der Stand
nach der Personenstandsaufnahme für die Reichseinkommensteuer vom
10. Oktober 1925 als maßgebend anzusehen. Ergeben fc aus der
Zugrundelegung der Personenstandsaufnahme vom 10. Oktober 1925
offenbare Unbilligkeiten für die Wohn- oder Betriebsgemeinde, so hat
auf Antrag der zuständige Kreis- oder Bezirksausschuß die zugrunde
zu legende Zahl der Lohnsummenempfänger nach billigem Ermessen
keys britftellung der Lohnsummenempfänger, welche aus der Wohn-
gemeinde in der Betriebsgemeinde beschäftigt sind, liegt der Wohn-
gemeinde, die Feststellung der Gesamtzahl der in der Betriebsgemeinde
beschäftigten Lohnsummenempfänger der Betriebsgemeinde ob.
Die Gemeinden sind verpflichtet, einander auf Anfordern Mit-
teilung über das Gesamtaufkommen zu machen, welches ihnen in den
einzelnen Kalendervierteljahren an Zahlungen auf die Kapital- oder
Lohnsummentteuer zugeflossen ist, und auf Erfordern Einsicht in die
entsprechenden Unterlagen zu gewähren.
Wenn Gemeinden im Verhältnis zueinander seyoh! Wohn- als
auch Betriebsgemeinde sind, so genügt es dem Zwecke der gesetzlichen
Bestimmung, daß gegenseitige Ansprüche auf Beteiligung gemäß § 62
nur insoweit gestellt werden, als die Zahl der Lohnsummenempfänger,
die in der einen Gemeinde wohnen und in der anderen arbeiten, die
Zahl der Lohnsummenempfänger übersteigt, die in letterer Gemeinde
wohnen und in der ersteren arbeiten.
Arbeiten Lohnsummenempfänger in einem Unternehmen, dessen
einheitliche Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt, so
ist die Zahl dieser Lohnsummenempfänger auf die einzelnen Betriebs-
gemeinden so zu verteilen, wie die Lohnsummensteuer der Betriebs-
stätte erf dle tizzelnen Betriebsgemeinden nach § 39 Abs. 2 GewStV.
erlegt worden ist.
f “! ~rhen richt Hausgewerbetreibende, die selbständige Unter-
nehmer sind), die in einer Gemeinde wohnen und für ein Unternehmen
in einer anderen Gemeinde arbeiten, gelten als in der anderen Ge-
meinde beschäftigte Lohnsummenempfänger.
Mangels anderweiter Vereinbarung oder Entscheidung hat die
Betriebsgemeinde den auf die Wohngemeinde entfallenden Anteil an
den Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung an die Wohn-
gemeinde vierteljährlich bis zum 15. des auf den Ablauf des Viertel-
jahres folgenden Monats abzuführen. |
Wenn Betriebsgemeinden mit Gewerbesteuerpflichtigen Verein-
barungen getroffen haben, mt denen Steuerleistungen auf einen
bestimmten Betrag festgesetzt sind, so wird dadurch der Anspruch der
Wohngemeinden auf Beteiligung, soweit durch die Vereinbarung
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