B. Die künftige endgültige Regelung. 1 5
Absatz 8 in den § 5-. KAG. aufgenommen worden. Man hat
es dann nur für das Gebiet der Gewerbesteuer, nicht auch für
das der Grundvermügensteuer, näher geregelt und ausgebaut,
obwohl die Regelung eigentlich gemeinsam sein sollte und in
das Kommunalabgabengesetz gehörte. Nach den bisherigen
Erfahrungen wird uan sagen dürfen, daß dieses Anhörungsrecht
sich im großen und ganzen bewährt hat. Es muß anerkannt
werden, daf sich daraus in zahlreichen Fällen ein verständnisvolles
Zusanrmenarbeiten zwischen Gemeinden und
Berufsvertretungen entwickelt hat und daß auch da, wo diese
Zusammenarbeit bisher noch zu wünschen übrig ließ, die
Dinge sich allmählich einspielen. Die VWirtschast hat den
Wunsch nach weiter:m Ausbau dieses Anhörungsrechts einmal
in Ausdehnun; auf die Umlagebeschlüsse der Kreise und
Provinzen, dann aber auch in der Richtung, daß durch Einverständnis
zwischen Verufsvertretungen und Gemeinde die
Genehmigung der staatlichen Aufsichtsinstanz ersett und überslüssig
werden soll. Wenn man aber bedenkt, daß dieses Anhörungsrecht
doch stark in das Selbstverwaltungsrecht der
Gemeinden eingreist uud nach seiner Entstehungsgeschichte
nur einen gewissen Ersatz dafür bieten sollte, daß die Wirtschaftskreise,
die eigentlich ihren Einfluß unmittelbar in den
Gemeindeparlamenten ausüben Jsollten, dort aber unter den
gegenwärtigen politischen Verhältnissen nicht genügend vertreten
sind, so erscheint doch eine gewisse Zurückhaltung geboten.
Jedenfalls gehört die zusammenfassende Regelung
auch dieser Einrichtung in das Kommunalabgabengeseß.
Wenn man an dem Anschluß der Veranlagung der Gewerbeertragsteuer
an die im Reich erfolgende Veranlagung
zur Einkommen- und Körperschaftsteuer und ebenso der Veranlagung
des Getwerbekapitals an die reichsrechtliche Bewertung
des Betriebsvermögens wird festhalten müssen, so
werden dabei doch die in dem Wesen der Gewerbesteuer als
Obj ekt steuer liegenden Verschiedenheiten gegenüber den
Personalsteuern des Reichs aufrecht zu erhalten sein. Sie
äußern sich im wesentlichen in der Behandlung des Schuldenabzugs.
Soweit es sich nicht um laufende Geschäftsverbindlichkeiten
handelt, werden die Schuldzinsen ebensowenig vom
Ertrage abgezogen werden dürfen wie die Schuldbeträge selbst
vom Gewerbekapital. Das Reichsbewertungsgesset hat diese
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