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hunderts eine scharf ausgeprägte Gildeorganisation; seit Anfang
des 15. Jahrhunderts legte man aber großen Wert auf die Interessen
des Handels!). Auch in den Binnenstädten zeigte sich vielfach
eine sehr. scharfe Zunftpolitik, so in Zutphen,
wo noch im 17. und 18. Jahrhundert das Zunftwesen recht straffe
Formen an sich trug, die für die Ausbreitung des Handwerks und
Gewerbes wenig förderlich waren?). Wenn namentlich bei Gelegenheit
der Einwanderung der Refugies Ende des 17. Jahrhunderts
in vielen Städten zu ihren Gunsten die zünftlerischen Beschränkungen
gemildert worden sind — wir kommen unten darauf
zurück —, so war das doch oft nur eine vorübergehende Maßregel,
die man später wieder rückgängig machte oder abschwächte.
Das wichtigste, oft angezogene Beispiel einer überaus
strengen gewerblichen Kontrolle weist die Tex -
tilimdustrie auf. Nicht nur in ihrem alten Hauptsitz, in
Leiden, sondern auch in Amsterdam, bestand das S ystemider
Hallen. Alle zum Verkauf bestimmten Textilerzeugnisse jeder
Art mußten zur Prüfung ihrer Güte und der vorschriftsmäßigen
Herstellung in diese Hallen gebracht werden, und zwar wiederholt,
je nach dem Herstellungsprozeß (Weben, Walken, Färben),
der gerade beendet war. Erst der danach beigefügte amtliche
Stempel verlieh diesen Erzeugnissen ihren Verkaufswert. Strenge
Vorschriften im einzelnen duldeten keinerlei Abweichung von
den alle Produzenten gemeinsam bindenden Regeln. So bestimmten
ein paar Dutzend Beamte über die Verkaufsmöglichkeiten einer
Industrie, die in jenen Zeiten als eine Weltindustrie galt. Ein Zeitgenosse
nannte nicht mit Unrecht die Hallen und Zünfte eine Regierung
in der Regierung?). Dieser Zeitgenosse, Pieter de la
Court, einer der besten und fruchtbarsten volkswirtschaftlichen
Schriftsteller der Niederlande im 17. Jahrhundert, hat 1659 den
Verhältnissen der Leidener Textilindustrie eine eingehende Darstellung
gewidmet, in der er den Zwang der Hallen und Zünfte
uvan Vollenhoven, S. 283.
?) Tadama, S. 244 f., 307. Anfang des 18. Jahrhunderts erfolgte eine
Milderung des Zunftwesens in Zutphen; man unterschied nun zwischen großem
und kleinem Bürgerrecht und gab dadurch Gelegenheit zu einer stärkeren Vermehrung
der Handwerker.
3) de la Court, Welvaren v. Leiden, S. 151.