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Als seine Wiedereinführung in Aussicht stand, war es
daher nur im Wege einer Vorkalkulation möglich, die
Veränderungen des Lohnaufwandes im Hochofenbetriebe zu
untersuchen. Diese Vorkalkulation konnte auf den im
großen ganzen stabilen Lohn- und Währungsverhältnissen
Ende des Jahres 1924 aufbauen, zu dessen Anfang das
Zweischichtensystem wieder eingeführt worden war; nur
diese Grundlage erlaubte es, dem Einfluß des Lohnaufwandes
auf die „Rentabilität“ des Hochofenbetriebes bei
Einführung des Dreischichtensystems nachzugehen. Da es
nach Auffassung der Werksleitung undenkbar erschien,
daß bei der Arbeitszeitveränderung im Gesamtbetrieb einzelne
Gruppen oder einzelne Betriebe herausgenommen
werden könnten, wurde eine Gesamtberechnung des Einfiusses
der Einführung des Achtstundentages auf die Lohnausgaben
des Hüttenwerks überhaupt *), getrennt nach seinen
drei Betriebsgruppen vorgenommen. Während diese Neuregelung
der Arbeitszeitverhältnisse für den Hochofenbetrieb
das Dreischichtensystem gebracht hätte, würde sie nach den
Angaben der Vorkalkulation für das HErzbergwerk eine
Herabsetzung der Arbeitszeit von 8 auf 7 Stunden, für die
übrigen Betriebe von 9%, auf 8 Stunden nach sich gezogen
haben.
Die Lohnkosten des Hochofenbetriebes wurden hierbei
mit den Lohnausgaben für die Kraftanlage und die dazugehörige
Gasreinigung mit Gasgeneratoren”zu einer einheitlichen
Kostengröße zusammengefaßt. Für diese Betriebsgruppe
wurde bei Übergang vom Zwei- zum Dreischichtensystem
„unter Voraussetzung gleicher Arbeitsweise“ *) eine
Vermehrung der Belegschaft um 50%, angenommen und
damit eine Lohnausgabenmehrung in gleicher Höhe eingesetzt,
in. der Voraussetzung, daß der Verdienst der
Arbeiter gleich bliebe. Diese letztere Einschränkung mußte
*) Aus der Denkschrift des Hüttenwerkes,