Die Regierung hat sich damit begnügt, lediglich das von der Berufszählung
gelieferte Material zur Grundlage ihrer Berechnungen zu machen. Die wichtigen
vielfach abweichenden Daten, welche die spätere Betriebszählung vom 3. Juni 1902
geliefert hat, wurden vollständig unberücksichtigt gelassen. Es sind deshalb Zweifel
über die Zuverlässigkeit der Annahmen der Regierung gerechtfertigt. Schon ein
Vergleich der Ergebnisse der beiden Zählungen von 1900 und 1902 kann
dies erhärten.
In der Landwirtschaft weist die Berufszählung von 1900 2,165.000
Selbständige, die Betriebszählung von 1902 3,424.000 Betriebsinhabcr aus.
In der Industrie sind die bezüglichen Zahlen 593.000 und 925.000. Die
Differenzen sind also sehr groß. Die spätere Zählung ergibt in der Landwirt
schaft ein Mehr von 1,259.000, in der Industrie ein Mehr von 331.000
Selbständigen.
Wie sind diese starken Abweichungen zu erklären? Neben Doppelzählungen,
das heißt zweimaliger Zählung jener Personen, die außer einem gewerblichen
auch einen landwirtschaftlichen Beruf ausüben, kann für die Industrie die ab
weichende Einreihung der Hausinduflriellen, vielleicht auch eines Teiles der Mit
helfer zur Erklärung herangezogen werden. Trotzdem darf angenommen werden,
daß die Grenzen zwischen den sozialen Schichten in der Industrie nur ausnahms
weise undeutliche oder stark wechselnde sind.
Ganz anders steht es mit den Abweichungen der sozialen Schichtung in der
Landwirtschaft. Hier ist cs schwierig zu erkennen, wer als Selbständiger zu gelten
hat. Man darf wohl annehmen, daß zahlreiche Arbeiter der Berufszählung des
Jahres 1900 bei der Betriebszählung des Jahres 1902 unter die Familien
angehörigen, viele Taglöhner unter die Betriebsinhaber subsumiert worden sind.
Die soziale Schichtung der Selbständigen und ihre Bedeutung.
Schon die Möglichkeit einer so verschiedenen Einreihung der Erwerbstätigen in
die sozialen Schichten der Selbständigen oder Unselbständigen muß für die Sozial
versicherung eine Quelle großer Gefahren werden. Die Regierungsvorlage knüpft ja
die Anwartschaften für Selbständige und Unselbständige an wesentlich abweichende
Bedingungen. Es ist also gar nicht gleichgültig, wenn schon durch abweichende
Benennung das Reservoir der Betriebsinhabcr um eine Million Personen vergrößert
werden kann, und der Zufall dann entscheidet, ob jemand als Selbständiger oder
Unselbständiger versichert werden soll.
Zum Teil wird die große Differenz zwischen der Berufs- und der Betriebs
zählung freilich dadurch erklärt, daß die Ehegattinnen der selbständigen Landwirte,
die offenbar bei der Zählung des Jahres 1900 als mithelfende Familienangehörige
qualifiziert wurden, wegen ihres grundbücherlichen Miteigentums im Jahre 1902
vielfach als Bctriebsinhabcrinncn gezählt worden sein mögen. Diese verschiedene
Einreihung fällt aber nur in den Alpen- und Sudetenländcrn, dagegen nicht in
den Karpathen- und Karstgebictcn ins Gewicht.
Freilich muß bei näherem Zusehen überhaupt das unkritische Hantieren mit
den Begriffen „Selbständige", „Bctriebsinhaber", „mithelfende Familienangehörige"
für das Gebiet der Sozialversicherung als sehr bedenklich bezeichnet werden. Ist
denn jeder, der in der Berufs- oder Betriebszählung als Selbständiger eingereiht
ist, wirklich auch ökonomisch selbständig? Decken denn diese Bezeichnungen immer
und überall die gleichen sozialen Schichten? Verbergen sich nicht vielmehr hinter
den gleichen Begriffen völlig entgegengesetzte wirtschaftliche Kategorien?
Es darf doch nicht vergessen werden, wie große Verschiedenheiten die länd
liche Arbcitsvcrfassung in den einzelnen Territorien in Oesterreich ausweist. Kein
Zweifel: Betriebsinhabcr und Mithelfer stellen in den verschiedenen Gebieten nicht