Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

Genussscheininhaber  ist  in  die  Augen  springend.  Eine  Gesellschaft ­
  z.  B.,  deren  Aktien  über  pari  im  Kurse  stehen,
nehmen  wir  an  800,  will  ihr  Kapital  vergrössern  und  gibt
zu  diesem  Zwecke  neue  Aktien  heraus.  Es  wird  in  diesem
Falle  den  Genussscheinen  bei  einem  Nominalwerte  der
Aktien  von  Fr.  500,  eine  Emissionsprämie  von  Fr.  300  erlassen. ­
  Viele  Gesellschaften  sollen  dadurch  arg  geschädigt
worden  sein l ) 2 ).  Eine  solche  Bestimmung  der  Statuten  ist
aber  trotzdem  nicht  ungültig 3 ).  Es  ist  vorzuziehen,  den  Genussscheinen ­
  ein  einfaches  Vorkaufsrecht  für  die  neu  zu
emittierenden  Aktien  einzuräumen,  in  Konkurrenz  mit  den
Aktionären,  und  zwar  im  gleichen  Verhältnisse,  wie  bei  der
Verteilung  des  Reingewinnes,  wenn  überhaupt  ein  solches
Recht  statuiert  werden  soll.
Im  Prozesse  der  bons  de  jouissance  gegen  die  JSB
wurde  auch  die  Frage  erörtert,  inwieweit  denselben  ein
Anrecht  auf  einen  zu  ihrer  Rückzahlung  bestimmten  Amortisationsfonds ­
  zukomme.  Das  BG  ist  leider  auf  die  Frage
nicht  näher  eingetreten,  da  sie  kein  Interesse  bot 4 ),  indem
die  den  Genussscheinen  faktisch  zukommende  Liquidationsquote ­
  erheblich  grösser  war,  als  der  aus  diesem  Fonds
jedem  Genussschein  etwa  zukommende  Betrag.  Vor  allem
ist  zu  bemerken,  dass  durch  die  Anlage  eines  solchen
Amortisationsfonds  die  Gesellschaft  sich  keineswegs  zur
Einlösung  der  Genussscheine  verpflichtet,  so  dass  diese
eine  solche  fordern  könnten.  Die  Gesellschaft  macht  nur
von  einem  ihr  zustehenden  Rechte  Gebrauch 5 ).
Die  Genussscheine  können  schon  deshalb  keinen  Anspruch ­
  auf  einen  zu  ihrer  Tilgung  geschaffenen  Fonds
geltend  machen,  weil  die  Gesellschaft  ebensogut  die  alle

*)  Ann.  de  dr.  com.  1900,  11.
2 )  Lecouturier,  1.  c.,  Nr.  135.
3 )  §  283  HGB  verbietet  solche  Aktienbezugsrechte.
4 )  EB  31 2  453.
s )  L.  c.,  454,  la  facultö  de  remboursement  n’est  pas  devenue
une  Obligation.
            
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