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Fiskalische Erwägungen.
die einzelnen Eingänge und Ausgänge, ohne Rücksicht auf
ihren Zeitpunkt eingestellt werden und „gewissermaßen fingiert
wird, daß sie sämtlich gleichzeitig am Stichtag erfolgt seien"
(..Steuer und Wirtschaft" S. 820). In der Richtung dieser
Fiktion läge es, zu fingieren, daß sich auch die gesamte Abnutzung
am Stichtage vollzogen hätte, und dann wäre es
folgerichtig, auch die Absetzung nach dem fingierten Werte
zu bemessen, den der Gegenstand am Stichtage vor der als erst
am Stichtag erfolgt fingierten Abnutzung hatte. Dann müßte
man aber bei schwankendem Geldwerte die entsprechenden Konsequenzen
auch für alle übrigen nicht in barem Gelde deutscher
Währung bestehenden Eingänge und Ausgänge ziehen, d. h.
alle im Laufe des Jahrs empfangenen und gemachten Sachund
Arbeitsleistungen, die steuerbare Einkünfte oder abzugsfähige
Ausgaben bilden, auf ihren Geldwert am Stichtag
umrechnen. Es ginge jedoch nicht an, nur die Naturaleinnahmen
und Naturalausgaben in dieser Weise auf den Stichtag
umzuwerten und diese umgewerteten Posten mit den nicht umgewerteten
Geldeinnahmen und Geldausgaben zusammenzuzählen,
die einen von den andern abzurechnen, man müßte dann
vielmehr auch zur Umrechnung der Geldposten greifen, und damit
fiele die ganze Einkommensteuer. Die dieser unbewußt
zugrunde liegende obige Fiktion bleibt leidlich tragbar nur,
wenn sie wenigstens folgerichtig bei allen Positionen der Einkommensberechnung
festgehalten wird.
10. Fiskalische Erwägungen.
Gelangt inan zu der Ueberzeugung, daß dem Zwecke und
der wirtschaftlichen Bedeutung der Absetzungeil für Abnutzung
am meisten gerecht wird eine Auslegung des § 13 Abs.
1 Nr. 1 b EinkStG. dahin, daß vom Werte der Gegenstände
bei Beginn des Jahres auszugehen ist, und daß weder der
Wortlaut noch unzweideutig die Entstehungsgeschichte des Gesetzes
diese Auslegung verbieten, so hat der Gesichtspunkt, ob
diese Auslegung für den Reichsfiskus nachteiliger ist als die
bisherige des Reichsfinanzhofs, wonach vom Anschaffungspreis
auszugehen ist, völlig auszuscheiden, es sei denn,
die fiskalischen Folgen wären derartige, daß sie ein verständiger
Gesetzgeber unmöglich gewollt haben kann. Davon kann
aber nicht die Rede sein. Die Absetzungen nach dem Zeitwerte
führen keineswegs unter allen Umständen zu höheren Beträgen
als solche nach dem Anschaffungspreise, sondern als
Regelerscheinung eben nur bei sinkendem Geldwerte, während
bei steigendem Geldwert Absetzungen nach dem Anschaffungspreise
für den Steuerfiskus nachteiliger sind als solche nach
dem Zeitwert. Gerade bei Schaffung des § 13 Nr. 1 b in
der jetzigen Fassung rechnete aber der Gesetzgeber auf eine