Full text : Essays of Benjamin Franklin

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Fiskalische  Erwägungen.

die  einzelnen  Eingänge  und  Ausgänge,  ohne  Rücksicht  auf
ihren  Zeitpunkt  eingestellt  werden  und  „gewissermaßen  fingiert
wird,  daß  sie  sämtlich  gleichzeitig  am  Stichtag  erfolgt  seien"
(..Steuer  und  Wirtschaft"  S.  820).  In  der  Richtung  dieser
Fiktion  läge  es,  zu  fingieren,  daß  sich  auch  die  gesamte  Abnutzung ­
  am  Stichtage  vollzogen  hätte,  und  dann  wäre  es
folgerichtig,  auch  die  Absetzung  nach  dem  fingierten  Werte
zu  bemessen,  den  der  Gegenstand  am  Stichtage  vor  der  als  erst
am  Stichtag  erfolgt  fingierten  Abnutzung  hatte.  Dann  müßte
man  aber  bei  schwankendem  Geldwerte  die  entsprechenden  Konsequenzen ­
  auch  für  alle  übrigen  nicht  in  barem  Gelde  deutscher
Währung  bestehenden  Eingänge  und  Ausgänge  ziehen,  d.  h.
alle  im  Laufe  des  Jahrs  empfangenen  und  gemachten  Sachund
  Arbeitsleistungen,  die  steuerbare  Einkünfte  oder  abzugsfähige ­
  Ausgaben  bilden,  auf  ihren  Geldwert  am  Stichtag
umrechnen.  Es  ginge  jedoch  nicht  an,  nur  die  Naturaleinnahmen ­
  und  Naturalausgaben  in  dieser  Weise  auf  den  Stichtag
umzuwerten  und  diese  umgewerteten  Posten  mit  den  nicht  umgewerteten ­
  Geldeinnahmen  und  Geldausgaben  zusammenzuzählen, ­
  die  einen  von  den  andern  abzurechnen,  man  müßte  dann
vielmehr  auch  zur  Umrechnung  der  Geldposten  greifen,  und  damit ­
  fiele  die  ganze  Einkommensteuer.  Die  dieser  unbewußt
zugrunde  liegende  obige  Fiktion  bleibt  leidlich  tragbar  nur,
wenn  sie  wenigstens  folgerichtig  bei  allen  Positionen  der  Einkommensberechnung
  festgehalten  wird.
10.  Fiskalische  Erwägungen.
Gelangt  inan  zu  der  Ueberzeugung,  daß  dem  Zwecke  und
der  wirtschaftlichen  Bedeutung  der  Absetzungeil  für  Abnutzung ­
  am  meisten  gerecht  wird  eine  Auslegung  des  §  13  Abs.
1  Nr.  1  b  EinkStG.  dahin,  daß  vom  Werte  der  Gegenstände
bei  Beginn  des  Jahres  auszugehen  ist,  und  daß  weder  der
Wortlaut  noch  unzweideutig  die  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes ­
  diese  Auslegung  verbieten,  so  hat  der  Gesichtspunkt,  ob
diese  Auslegung  für  den  Reichsfiskus  nachteiliger  ist  als  die
bisherige  des  Reichsfinanzhofs,  wonach  vom  Anschaffungspreis ­
  auszugehen  ist,  völlig  auszuscheiden,  es  sei  denn,
die  fiskalischen  Folgen  wären  derartige,  daß  sie  ein  verständiger ­
  Gesetzgeber  unmöglich  gewollt  haben  kann.  Davon  kann
aber  nicht  die  Rede  sein.  Die  Absetzungen  nach  dem  Zeitwerte
führen  keineswegs  unter  allen  Umständen  zu  höheren  Beträgen ­
  als  solche  nach  dem  Anschaffungspreise,  sondern  als
Regelerscheinung  eben  nur  bei  sinkendem  Geldwerte,  während
bei  steigendem  Geldwert  Absetzungen  nach  dem  Anschaffungspreise ­
  für  den  Steuerfiskus  nachteiliger  sind  als  solche  nach
dem  Zeitwert.  Gerade  bei  Schaffung  des  §  13  Nr.  1  b  in
der  jetzigen  Fassung  rechnete  aber  der  Gesetzgeber  auf  eine
            
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