Abschn. 92. Die irapdOeôiç der Schuldforderung.
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belegen in der sogenannten des Stasikies. Da ich nun be
fürchten muß, daß ich des auf mich entfallenden Rechtsanspruches
aus dem Geschäfte in Hinsicht der vorgenannten Aruren verlustig
gehe, so reiche ich diese Eingabe ein mit dem Ersuchen, (die
Sperre über die Aruren zu verhängen). Sollte sich freilich heraus
steilen, daß die Aruren einem anderen gehören, oder daß vorher
schon (zugunsten eines anderen) eine Sperre derselben im Besitz
amte vorgenommen worden ist, so soll aus dieser Niederlegung
meiner Sperre für jene kein Hindernis entstehen. Die Niederlegung
geschieht auf Grund der hier beigefügten Abschriften der ge-
troffenen Abmachungen. (Hand 2) N. N., Bürosekretär (des Besitz
amtes). Ich habe (den Sperrantrag) dem Eachwerke ein verleibt (d. h.
ich habe die Sperre verhängt). Im Jahre 6 unserer Herren Augusti
Antoninus und Yerus, am 1. Mecheir“.
Hier hat die Gläubigerin zweimal ein Darlehen gegeben;
einmal an Serenos und Didymos als Samtschuldner 560 Drachmen,
das andere Mal an Serenos als Alleinschuldner [.]00 Drachmen.
Beidemale war darüber ein Notariats vertragt aufgesetzt worden.
Ein solcher Vertrag gelangt durch die dvaTpcttph des Notariates
in das Besitzamt, und es ist nicht zu bezweifeln, daß auch die
Gläubigerin die Verträge durch je eine ÜTroTpacpri an das Besitz
amt eingereicht hat. Zur Sicherstellung ihrer Forderung wird der
Gläubigerin beidemale Ackerland verpfändet. Die Schuldner ver
sprechen in jenen Verträgen, zugunsten der Gläubigerin (puXdHiv
dveHaXXoTpiuuTa Kal dKaTaxpripdiiaxa péxpi Tijç toO KeqpaXaíou diro-
òóffeujç TÒ ÒTTÚpxov aÙToîç (den Schuldem) pépoç KXppou ktX. Das
sind die bekannten Verfügungsbeschränkungen. Würde ein mit
solchen Verfügungsbeschränkungen ausgestatteter Schuldvertrag,
nachdem er durch gewöhnliche diroTpacpn des Gläubigers (Punkt A
dieses Abschnittes) in das Besitzamt gelangt ist und dort die TrapáOemç
in das Fach des Schuldners erlangt hat, kraft ebendieses Vorganges
dem Schuldner die Veräußerung oder sonstige Verfügung ver
wehren, so brauchte in unserem Papyrus die Gläubigerin jetzt
(4 Jahre nach Vertragsschluß) nicht zu befürchten, daß sie ihres
Anspruchsrechtes auf das Pfand durch Nichtworthalten der beiden
Schuldner verlustig gehen könne. Der Papyrus zeigt, daß die
‘ Der Vertrag wird als bripoöia bpoXofia bezeichnet; mithin war
er kein Handschein, sondern ein Notariatsvertrag, der als solcher Anspruch
auf das Besitzamt hatte.