Object: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 92. Die irapdOeôiç der Schuldforderung. 
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belegen in der sogenannten des Stasikies. Da ich nun be 
fürchten muß, daß ich des auf mich entfallenden Rechtsanspruches 
aus dem Geschäfte in Hinsicht der vorgenannten Aruren verlustig 
gehe, so reiche ich diese Eingabe ein mit dem Ersuchen, (die 
Sperre über die Aruren zu verhängen). Sollte sich freilich heraus 
steilen, daß die Aruren einem anderen gehören, oder daß vorher 
schon (zugunsten eines anderen) eine Sperre derselben im Besitz 
amte vorgenommen worden ist, so soll aus dieser Niederlegung 
meiner Sperre für jene kein Hindernis entstehen. Die Niederlegung 
geschieht auf Grund der hier beigefügten Abschriften der ge- 
troffenen Abmachungen. (Hand 2) N. N., Bürosekretär (des Besitz 
amtes). Ich habe (den Sperrantrag) dem Eachwerke ein verleibt (d. h. 
ich habe die Sperre verhängt). Im Jahre 6 unserer Herren Augusti 
Antoninus und Yerus, am 1. Mecheir“. 
Hier hat die Gläubigerin zweimal ein Darlehen gegeben; 
einmal an Serenos und Didymos als Samtschuldner 560 Drachmen, 
das andere Mal an Serenos als Alleinschuldner [.]00 Drachmen. 
Beidemale war darüber ein Notariats vertragt aufgesetzt worden. 
Ein solcher Vertrag gelangt durch die dvaTpcttph des Notariates 
in das Besitzamt, und es ist nicht zu bezweifeln, daß auch die 
Gläubigerin die Verträge durch je eine ÜTroTpacpri an das Besitz 
amt eingereicht hat. Zur Sicherstellung ihrer Forderung wird der 
Gläubigerin beidemale Ackerland verpfändet. Die Schuldner ver 
sprechen in jenen Verträgen, zugunsten der Gläubigerin (puXdHiv 
dveHaXXoTpiuuTa Kal dKaTaxpripdiiaxa péxpi Tijç toO KeqpaXaíou diro- 
òóffeujç TÒ ÒTTÚpxov aÙToîç (den Schuldem) pépoç KXppou ktX. Das 
sind die bekannten Verfügungsbeschränkungen. Würde ein mit 
solchen Verfügungsbeschränkungen ausgestatteter Schuldvertrag, 
nachdem er durch gewöhnliche diroTpacpn des Gläubigers (Punkt A 
dieses Abschnittes) in das Besitzamt gelangt ist und dort die TrapáOemç 
in das Fach des Schuldners erlangt hat, kraft ebendieses Vorganges 
dem Schuldner die Veräußerung oder sonstige Verfügung ver 
wehren, so brauchte in unserem Papyrus die Gläubigerin jetzt 
(4 Jahre nach Vertragsschluß) nicht zu befürchten, daß sie ihres 
Anspruchsrechtes auf das Pfand durch Nichtworthalten der beiden 
Schuldner verlustig gehen könne. Der Papyrus zeigt, daß die 
‘ Der Vertrag wird als bripoöia bpoXofia bezeichnet; mithin war 
er kein Handschein, sondern ein Notariatsvertrag, der als solcher Anspruch 
auf das Besitzamt hatte.
	        
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