Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  92.  Die  irapdOeôiç  der  Schuldforderung.

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belegen  in  der  sogenannten  des  Stasikies.  Da  ich  nun  befürchten ­
  muß,  daß  ich  des  auf  mich  entfallenden  Rechtsanspruches
aus  dem  Geschäfte  in  Hinsicht  der  vorgenannten  Aruren  verlustig
gehe,  so  reiche  ich  diese  Eingabe  ein  mit  dem  Ersuchen,  (die
Sperre  über  die  Aruren  zu  verhängen).  Sollte  sich  freilich  heraussteilen, ­
  daß  die  Aruren  einem  anderen  gehören,  oder  daß  vorher
schon  (zugunsten  eines  anderen)  eine  Sperre  derselben  im  Besitzamte ­
  vorgenommen  worden  ist,  so  soll  aus  dieser  Niederlegung
meiner  Sperre  für  jene  kein  Hindernis  entstehen.  Die  Niederlegung
geschieht  auf  Grund  der  hier  beigefügten  Abschriften  der  getroffenen
  Abmachungen.  (Hand  2)  N.  N.,  Bürosekretär  (des  Besitzamtes). ­
  Ich  habe  (den  Sperrantrag)  dem  Eachwerke  ein  verleibt  (d.  h.
ich  habe  die  Sperre  verhängt).  Im  Jahre  6  unserer  Herren  Augusti
Antoninus  und  Yerus,  am  1.  Mecheir“.
Hier  hat  die  Gläubigerin  zweimal  ein  Darlehen  gegeben;
einmal  an  Serenos  und  Didymos  als  Samtschuldner  560  Drachmen,
das  andere  Mal  an  Serenos  als  Alleinschuldner  [.]00  Drachmen.
Beidemale  war  darüber  ein  Notariats  vertragt  aufgesetzt  worden.
Ein  solcher  Vertrag  gelangt  durch  die  dvaTpcttph  des  Notariates
in  das  Besitzamt,  und  es  ist  nicht  zu  bezweifeln,  daß  auch  die
Gläubigerin  die  Verträge  durch  je  eine  ÜTroTpacpri  an  das  Besitzamt ­
  eingereicht  hat.  Zur  Sicherstellung  ihrer  Forderung  wird  der
Gläubigerin  beidemale  Ackerland  verpfändet.  Die  Schuldner  versprechen ­
  in  jenen  Verträgen,  zugunsten  der  Gläubigerin  (puXdHiv
dveHaXXoTpiuuTa  Kal  dKaTaxpripdiiaxa  péxpi  Tijç  toO  KeqpaXaíou  diroòóffeujç
  TÒ  ÒTTÚpxov  aÙToîç  (den  Schuldem)  pépoç  KXppou  ktX.  Das
sind  die  bekannten  Verfügungsbeschränkungen.  Würde  ein  mit
solchen  Verfügungsbeschränkungen  ausgestatteter  Schuldvertrag,
nachdem  er  durch  gewöhnliche  diroTpacpn  des  Gläubigers  (Punkt  A
dieses  Abschnittes)  in  das  Besitzamt  gelangt  ist  und  dort  die  TrapáOemç
in  das  Fach  des  Schuldners  erlangt  hat,  kraft  ebendieses  Vorganges
dem  Schuldner  die  Veräußerung  oder  sonstige  Verfügung  verwehren, ­
  so  brauchte  in  unserem  Papyrus  die  Gläubigerin  jetzt
(4  Jahre  nach  Vertragsschluß)  nicht  zu  befürchten,  daß  sie  ihres
Anspruchsrechtes  auf  das  Pfand  durch  Nichtworthalten  der  beiden
Schuldner  verlustig  gehen  könne.  Der  Papyrus  zeigt,  daß  die

‘  Der  Vertrag  wird  als  bripoöia  bpoXofia  bezeichnet;  mithin  war
er  kein  Handschein,  sondern  ein  Notariatsvertrag,  der  als  solcher  Anspruch
auf  das  Besitzamt  hatte.
            
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