Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Anhang:  Begriff  „Bank“  und  „Bankier“.  Das  Recht  zum  Bankbetriebe.
Bankgeheimnis.
Mit  der  Bezeichnung  als  „Bank"  wurde  und  wird  noch  ein  großer
Unfug  getrieben,  teils  ohne  böse  Absicht  —  wie  z.  B.  von  Versicherungsgesellschaften, ­
  die  sich  Lcbensversichsrungsbank,  Feuerversicherungsbank
usw.  nennen  —,  teils  aber  auch  in  der  Hoffnung,  dadurch  andere  leichter
täuschen  zu  können.
Nicht  zu  den  Banken  zu  zählen  sind  die  I  i  n  a  n  z  i  e  r  u  n  g  s  g  e  s  e  l  l  s  ch  a  f  -
t  e  n,  das  sind  Unternehmungen,  die  mit  eigenem  Kapital,  das  sie  sich  durch
Ausgabe  von  Aktien  und  Obligationen  beschaffen,  finanzieren,  ohne  zu  emittieren,
so  z.  B.  die  „Bank  für  Brauindustrie",  die  „Bank  für  Bergbau  und  Industrie",
die  „Gesellschaft  für  elektrische  Unternehmungen"  usw.
Hochtönende.  Namen,  denen  vielfach  noch  ein  Länder-  oder  Städtenamen
vorgesetzt  ist,  haben  sich  „Banken"  beigelegt,  die  in  Fachkreisen  gänzlich
unbekannt  sind.  Die  Tatsache,  daß  ein  großer  Teil  Leute  zu  einem
Geschäft,  das  als  „Bank"  firmiert,  ein  viel  größeres  Vertrauen  als  zu
einer  Privatfirma  besitzt,  machen  sich  vielfach  diejenigen  zu  Nutzen,  die
am  wenigsten  kreditwürdig  sind.  Uber  die  Frage  der  Zulässigkeit  des
Firmenzusatzes  „Bank"  hat  sich  die  Berliner  Handelskammer  dahin  ausgesprochen, ­
  daß  die  Bezeichnung  eines  von  einem  Einzelkaufmann,  einer
offenen  Handelsgesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft  betriebenen,  dem
Bankiergewerbe  zuzurechnenden  Geschäftes  als  „Bank"  den  Gebräuchen
des  Handelsverkehrs  widerspreche  und  geeignet  sei,  einen  Irrtum  über
seine  Art  und  seinen  Umfang  herbeizuführen.  Wird  es  von  einem  Einzelkaufmann,
  einer  offenen  Handelsgesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft
betrieben,  so  wird  cs  als  „B  a  n  k  g  e  s  ch  ä  f  t",  arbeitet  es  mit  großem,
dem  der  Banken  ähnlichen  Kapital,  als  „B  a  n  k  h  a  u  s"  bezeichnet.  Die
Bezeichnung  „Bankinstitut"  wendet  der  Handelsverkehr  auf  Banken  und
Bankhäuser  im  obigen  Sinne,  nicht  aber  auf  die  mit  kleinen  oder  mittleren
Kapitalien  arbeitenden  Bankgeschäfte  an.  Für  die  von  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  betriebenen  bankgeschäftlichen  Gewerbe  wird  meist
die  Bezeichnung  als  „Bankhaus",  aber  auch  als  „Bank"  angewendet.
In  einem  Beschluß  des  Kammergerichts  vom  21.  Dezember  1906  heißt  cs:
Unter  einer  „Bank"  versteht  der  moderne  Handelsverkehr  ein  Unternehmen  mit
einem  bedeutenden  Kapital,  wie  es  regelmäßig  nur  in  den  Rechtsformen  der
Aktien-  oder  Kommanditaktiengesellschaft,  auch  der  Gesellschaft  m.  b.  H.  zusammengebracht ­
  wird,  zu  denen  noch  die  Genosienschast  und  die  Kolonialgesellschaft
            
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