SCHWEIZ
Inhalt im einzelnen
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Konkursrichter gestützt auf Artikel 172 Ziffer 3 oder in der Wechselbetreibung
bei Erhebung des Rechtsvorschlages gemäß Artikel 182 Ziffer 1 tun können.
1. Eigentliche Rechtsstillstandsersatzmaßnahmen. Sie haben den Zweck
im Auge, Auspfändungen und Konkurseröffnungen zu verhüten, und bestehen
in folgendem:
1. Aufschiebung der Verwertung bei der Betreibung auf Pfändung und
auf Pfandverwertung (Artikel 1 und 2 der Verordnung). Ist es in diesen Be
treibungen zu einem Verwertungsbegehren gekommen, so soll nach der Ver
ordnung der Schuldner die Verwertung dadurch vermeiden können, daß er
monatliche Abschlagszahlungen von mindestens einem Achtel der Forderungs
summe zu leisten sich verpflichtet und die erste Rate sofort bezahlt. Diese Vor
schrift soll einerseits verhindern, daß während der Zeit der Krisis die gepfändeten
Gegenstände auf einer Versteigerung zu Preisen losgeschlagen werden, die in
keinem Verhältnis zu ihrem Werte stehen; anderseits bezweckt sie, dem
zahlungswilligen Schuldner eine durch die Verhältnisse gebotene längere
Zahlungsfrist einzuräumen. Im Gegensatz zu Artikel 123 Sch KG hat nach
der Verordnung der Schuldner, der die vorgeschriebene Ratenzahlung verspricht,
und eine Rate sofort zahlt, ein Anrecht auf Verschiebung der Verwertung.
Einer Bewilligung des Betreibungsbeamten, einer Untersuchung der Verhältnisse
des einzelnen Falles durch die Vollstreckungsbehörden bedarf es nicht. Die
Vergünstigung tritt ohne weiteres ein. Nur wenn der Gläubiger nachweist, daß
der Schuldner zur sofortigen Vollzahlung oder doch zur Entrichtung größerer
Raten imstande ist, soll der Aufschub von der Aufsichtsbehörde aufgehoben
oder an die Bedingung größerer Abschlagszahlungen geknüpft werden.
Für einzelne Forderungen, die in Artikel 2 der Verordnung näher be
zeichnet sind, schien es notwendig, eine Ausnahme von diesen Vorschriften zu
machen. Für sie gilt daher Artikel 123 SchKG in seiner gegenwärtigen
Gestalt. Diese Ausnahme rechtfertigt sich, was die in Ziffer 1 des Artikels 2
angeführten Forderungen unter Fr. 50 anbelangt, durch die Erwägung, daß die
Kosten der Abschlagszahlung, je kleiner die Quoten sind, verhältnismäßig um
so größer werden, und daß so geringe Forderungen bei gutem Willen des
Schuldners nach Artikel 123 SchKG in vier Raten sollten abbezahlt werden
können. Die Lohn- und Gehaltsforderungen sodann (Ziffer 2 Lit. a—c) sind
durch Artikel 219 SchKG schon besonders privilegiert; ihre Ausnahmestellung
bedarf daher einer besonderen Begründung nicht. Diesen Ansprüchen die
Alimentenforderungeri (Ziffer 2 Lit. d) gleichzustellen, drängt sich von selbst
auf. Die Ansprüche der öffentlichen Kassen (Ziffer 2 Lit. e) sollten möglichst
bald befriedigt werden. Die Öffentlichkeit kann den vielen außerordentlichen
Anforderungen, die zurzeit an sie gestellt werden, nur dann gerecht werden,
wenn sie auf die Befriedigung ihrer fälligen Ansprüche nicht Jahr und Tag
warten muß. Wo sich die öffentlichen Kassen der Unmöglichkeit des
Schuldners gegenüber sehen, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, werden sie,
wie bisher, die nötige Nachsicht freiwillig üben. In betreff der Ziffer 3 endlich
ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen über den Aufschub der Ver
wertung dem Schuldner ein Privileg gewähren, auf das er verzichten kann,