ber jedes Jahres fällig sind, außer allen Reisespesen und
anderen Kosten, Lasten und Ausgaben, die mit Bezug
auf diese Vereinbarung entstehen können, zahlen.
16 Für den Fall, daß irgendwelche Zins- oder
Kapitalbeträge bei Fälligkeit von der Person oder von
den Personen, die hierzu berechtigt sind, nicht abge-
hoben werden, sollen die Treuhänder diesen Betrag zu
treuen Händen für die nach den Bestimmungen dieser
Vereinbarung berechtigten Personen behalten. Die
Treuhänder sollen indes in keinem Falle verpflichtet
sein, irgendwelche derartigen Beträge, die in ihren
Händen oder unter ihrer Kontrolle sind, so zu depo-
nieren oder anzulegen, daß diese Beträge Zinsen oder
andere Einkünfte erbringen. Die Beträge können in
laufender zinsfreier Rechnung gehalten werden. Des
weiteren sollen die Treuhänder in keinem Falle ver-
pflichtet sein, irgendwelche aus fälligem Kapital und
Zinsen herrührenden Geldbeträge länger als bis zum
Ablauf von fünf Kalenderjahren nach dem Tage, an
welchem die letzten ausstehenden Schuldverschreibun-
gen der Anleihe bezahlt werden müssen, zurückzubehalten
oder zu bewahren. Die Treuhänder können nach ihrem
Ermessen diese Beträge an die Deutsche Regierung
zahlen, die diese Beträge zu den gleichen Bedingungen
und unter den gleichen Verpflichtungen, wie die Treu-
händer, weiterbehalten wird. Die Empfangsbestätigung
der Deutschen Regierung, die diese den Treuhändern
für so bezahlte Beträge gibt, soll eine ordnungsmäßige
und ausreichende Entlastung der Treuhänder für diese
Beträge und für Ansprüche aller Personen auf sie sein.
17. Kein auf Grund dieser Vereinbarung ernannter
Treuhänder soll für irgend etwas haftbar oder verbind-
lich sein, ausgenommen, wenn ein wissentlich oder ab-
sichtlich begangener Vertrauensbruch vorliegt.
18. Der Ausdruck „Schuldverschreibungen“ soll da,
wo er in dieser Vereinbarung gebraucht ist und wo der
Zusammenhang es zuläßt und erfordert, die Interims-
scheine und (oder) die definitiven Stücke der Anleihe
bezeichnen, die von der Deutschen Regierung an die
hierzu berechtigten Personen und Korporationen zur
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