Object: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

ber jedes Jahres fällig sind, außer allen Reisespesen und 
anderen Kosten, Lasten und Ausgaben, die mit Bezug 
auf diese Vereinbarung entstehen können, zahlen. 
16 Für den Fall, daß irgendwelche Zins- oder 
Kapitalbeträge bei Fälligkeit von der Person oder von 
den Personen, die hierzu berechtigt sind, nicht abge- 
hoben werden, sollen die Treuhänder diesen Betrag zu 
treuen Händen für die nach den Bestimmungen dieser 
Vereinbarung berechtigten Personen behalten. Die 
Treuhänder sollen indes in keinem Falle verpflichtet 
sein, irgendwelche derartigen Beträge, die in ihren 
Händen oder unter ihrer Kontrolle sind, so zu depo- 
nieren oder anzulegen, daß diese Beträge Zinsen oder 
andere Einkünfte erbringen. Die Beträge können in 
laufender zinsfreier Rechnung gehalten werden. Des 
weiteren sollen die Treuhänder in keinem Falle ver- 
pflichtet sein, irgendwelche aus fälligem Kapital und 
Zinsen herrührenden Geldbeträge länger als bis zum 
Ablauf von fünf Kalenderjahren nach dem Tage, an 
welchem die letzten ausstehenden Schuldverschreibun- 
gen der Anleihe bezahlt werden müssen, zurückzubehalten 
oder zu bewahren. Die Treuhänder können nach ihrem 
Ermessen diese Beträge an die Deutsche Regierung 
zahlen, die diese Beträge zu den gleichen Bedingungen 
und unter den gleichen Verpflichtungen, wie die Treu- 
händer, weiterbehalten wird. Die Empfangsbestätigung 
der Deutschen Regierung, die diese den Treuhändern 
für so bezahlte Beträge gibt, soll eine ordnungsmäßige 
und ausreichende Entlastung der Treuhänder für diese 
Beträge und für Ansprüche aller Personen auf sie sein. 
17. Kein auf Grund dieser Vereinbarung ernannter 
Treuhänder soll für irgend etwas haftbar oder verbind- 
lich sein, ausgenommen, wenn ein wissentlich oder ab- 
sichtlich begangener Vertrauensbruch vorliegt. 
18. Der Ausdruck „Schuldverschreibungen“ soll da, 
wo er in dieser Vereinbarung gebraucht ist und wo der 
Zusammenhang es zuläßt und erfordert, die Interims- 
scheine und (oder) die definitiven Stücke der Anleihe 
bezeichnen, die von der Deutschen Regierung an die 
hierzu berechtigten Personen und Korporationen zur 
„14
	        
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